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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Begriffsbestimmungen

Zeitreise: 14.10.2025§ 2 ›

Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. „Eichung“die Feststellung der von einem Schiff nach Maßgabe seiner Eintauchung verdrängten Wassermenge; 2. „Übereinkommen“das Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen (Bundesgesetzblatt 1973 II S. 1417), das für die Bundesrepublik Deutschland am 19. April 1975 in Kraft getreten ist; 3. „Zentralstelle“die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt; 4. „Schiffe“Binnenschiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, und andere auf Binnenwasserstraßen verkehrende Fahrzeuge (z. B. Fahrgastschiffe, Fähren, schwimmende Geräte, Schlepper, Schubboote); 5. „Antragsberechtigte“der Schiffseigentümer, der Schiffseigner oder eine von ihnen beauftragte Person; 6. „Schiffsregisterordnung“Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; 7. Mess- und EichgesetzMess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; 8. „Binnenschiffsuntersuchungsordnung“Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.

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