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§ 7Amtlich · § 5 UrhG

Meßöffnungen und Meßplätze

Zeitreise: 27.07.2021

Soweit zur Kontrolle der Einhaltung von Anforderungen nach den §§ 3 bis 6 Messungen erforderlich sind, hat der Betreiber geeignete Messöffnungen und Messplätze einzurichten.

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Ende des Gesetzes