Amtsgericht Köln Urteil, 27. Juni 2016 - 142 C 63/16

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.
1
Tatbestand
2Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, auf Reisepreisminderung, Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude und Schadenersatz in Anspruch.
3Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich und ihren Ehemann eine Reise nach Hurghada / Ägypten in das Hotel T. in der Zeit vom 13.09.2015 bis 27.09.2015. Der Gesamtreisepreis belief sich auf 2.910,00 Euro. Gebucht war die Unterbringung in einem Doppelzimmer (DZS), Dusche, Terrasse, Klimaanlage, Meerblick. Der Buchung lag die Ausschreibung der Beklagten zugrunde. Wegen der Einzelheiten der Ausschreibung wird auf Bl. 15 d.A. Bezug genommen. Die Klägerin trat die Reise an. Die Klägerin erhielt vor Ort das Zimmer 1005. Das Zimmer verfügte über einen Safe, der sich in einem Schrank befand und durch zwei Schrauben mit der Rückwand des Schrankes verbunden war. Die Klägerin und ihr Ehemann bewahrten in dem Safe ihre Wertgegenstände und die Reisepässe auf. Am 20.09.2015 kam es in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 21.00 Uhr, als sich die Klägerin und ihr Ehemann beim Essen befanden, wie auch in zwei weiteren Zimmern zu einem Einbruch. Dabei wurde jeweils eine Glasschiebetür aufgehebelt und der Safe aus dem Schrank gebrochen und nebst Inhalt gestohlen. Am 21.09.2015 wurde ein Polizeibericht aufgenommen und die Klägerin und ihr Ehemann wurden am Abend nach Kairo gefahren um neue Ausweisdokumente zu besorgen, sie kehrten am Abend des 22.09.2015 in das Hotel zurück. Unter dem 25.09.2015 wurde eine Leistungsänderungsmitteilung gefertigt. Die Klägerin und ihr Ehemann kehrten am 27.09.2015 planmässig nach Deutschland zurück und erstatteten dort Anzeige. Die Klägerin machte mit anwaltlichem Schreiben vom 20.10.2015 bei der Beklagten Ansprüche geltend. Der Ehemann der Klägerin trat ihm gegen die Beklagte zustehende Ansprüche am 03.12.2015 an die Klägerin ab.
4Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte für den Diebstahl einzustehen habe. Die Befestigung des Safe mit Schrauben an der Rückwand des Schrankes sei nicht ausreichend gewesen, der Safe hätte im Mauerwerk verankert werden müssen. Über dieses Sicherheitsrisiko habe die Beklagte die Klägerin informieren müssen. Dann hätten die Klägerin und ihr Ehemann die Wertgegenstände bei sich getragen. Die Klägerin behauptet, dass bei dem Diebstahl nachfolgende Gegenstände entwendet worden seien: Ein I-Pad Air 2 mit einem Zeitwert von 960,00 Euro, ein I - Phone 6 mit einem Zeitwert von 850,00 Euro, eine Kette mit Steinen mit einem Zeitwert von 460,00 Euro, ein Smartphone Nokia Lumia mit einem Zeitwert von 70,00 Euro, eine Schutzhülle und Mikro für das Nokia Lumia mit einem Zeitwert von 10,92 Euro, eine Mastercard Gold der Commerzbank für 12,00 Euro und Bargeld in Höhe von 590,00 Euro. Der Schaden belaufe sich insgesamt auf 2.952,92 Euro. Weiter stehe der Klägerin für die zweite Woche ein Minderungsanspruch in Höhe von 60 % entsprechend 873,00 Euro zu sowie Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe von 300,00 Euro pro Person, insgesamt 600,00 Euro zu. Die Reise sei in der zweiten Woche erheblich beeinträchtigt gewesen. Die Hotelleitung habe die Klägerin unter Druck gesetzt, statt des Diebstahles anzugeben, dass die Gegenstände verloren gegangen seien. Der Reiseleiter der Beklagte habe die Klägerin zweimal an die Hotelleitung verwiesen und sie nicht vor den Drohungen der Hotelleitung geschützt. Zudem habe die zweite Woche nur in dem Beschaffen der Papiere bestanden.
5Die Klägerin beantragt,
61. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.425,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.11.2015 zu zahlen.
72. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 492,54 Euro zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Es wird ferner auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
11Entscheidungsgründe
12Die Klage ist unbegründet.
13Den Klägern steht gegen die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes weder ein Schadenersatzanspruch in Hinblick auf den Diebstahl noch ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäss § 651 d Abs. 1 BGB oder Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude gemäss § 651 f Abs. 2 BGB zu.
14I.
15Ein Anspruch aus § 651 f Abs. 1 BGB auf Ersatz der durch den Diebstahl entwendeten Wertgegenstände in Höhe von 2.952,92 Euro scheitert daran, dass die Reise der Klägerin in Hinblick auf den in dem Hotelzimmer angebrachten Safe nicht mit einem Reisemangel gemäss § 651 c BGB behaftet war.
16Ein solcher ergibt sich zunächst nicht daraus, dass der Safe wegen der Art seiner Befestigung mangelhaft war. Die Beklagte schuldete keine bestimmte Art der Safebefestigung.
17Ein Reisemangel nach § 651 c Abs.1 BGB liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reise (Ist-Beschaffenheit) von derjenigen abweicht, die die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam (auch stillschweigend) vorausgesetzt haben (Soll-Beschaffenheit), und dadurch der Nutzen der Reise aufgehoben oder beeinträchtigt wurde. Der Vertragsinhalt ergibt sich dabei aus dem Inhalt der Buchung und etwaigen der Buchung zugrundeliegenden Angaben des Veranstalters zum Reiseziel z.B. in Katalogen oder im Internet. Eine Abweichung von nach dem Vertragsinhalt zugesicherten Eigenschaften der Reise begründet einen Reisemangel selbst dann, wenn keine konkrete Beeinträchtigung des Reisenden besteht. Wo Vereinbarungen fehlen, schuldet der Reiseveranstalter Leistungen mittlerer Art und Güte. Massgebend ist die objektive Anschauung eines Durchschnittsreisenden. Dieser darf vor allem erwarten darf, dass der Reiseveranstalter alles zur erfolgreichen Reisedurchführung Erforderliche unternimmt.
18Nach Massgabe der dem Reisevertrag der Klägerin mit der Beklagten zugrundeliegenden Ausschreibung schuldete die Beklagte eine Zimmerausstattung mit einem Safe. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein Safe auch für ein Doppelzimmer mit der Kennung DZS ausgeschrieben. Insoweit heisst es in der Zimmerbeschreibung (Bk. 15 d.A.), dass die Doppelzimmer mit der Kennung DZM/DZZ einen Safe haben. In dem folgenden Satz heisst es dann: "Wahlweise auch mit begehbarem Kleiderschrank sowie Jacuzzi auf der Terrasse (DZS) buchbar". Durch das Wort "auch" wird die komplette Beschreibung der Zimmer DZM/DZZ in Bezug genommen mit der Folge, dass ein Zimmer DZS alle Ausstattungsmerkmale wie DZM/DZZ aufweist und zusätzlich Kleiderschrank und Jacuzzi. Eine weitere Beschreibung des Safe enthält die Beschreibung nicht, so dass diesbezüglich eine Leistung mittlerer Art und Güte nach der objektiven Anschauung eines Durchschnittsreisenden geschuldet ist. Bei einem Safe in einem Hotelzimmer darf der Reisende allenfalls einen Möbeltresor erwarten, der in oder auf ein Möbelstück gestellt wird und zur Aufbewahrung von Wertgegenständen geeignet ist. Eine bestimmte Sicherungsstufe des Tresors selbst lässt sich einer solchen Angabe genauso wenig entnehmen wie eine bestimmte Befestigungsart. Derartige Tresore bieten allenfalls einen Grundschutz und dienen dazu, dass Wertgegenstände nicht offen im Hotelzimmer aufbewahrt werden müssen und damit evtl. einem sofortigen Zugriff preisgegeben sind. Der Reisende kann insbesondere nicht erwarten, dass ein solcher Tresor auch so konstruiert bzw. auf- oder eingebaut ist, dass er auch unter Anwendung von Gewalt bzw. dem Einsatz von Werkzeugen nicht entfernt werden kann. Ein Zimmersafe ist daher bereits dann mangelfrei, wenn er in der jeweiligen Beschaffenheit funktionsfähig ist und ein abschliessbares Behältnis bietet, in dem Wertgegenstände so aufbewahrt werden können, so dass sie nicht offen etwa in nicht abschliessbaren Schubladen abgelegt werden müssen. Ein solcher Grundschutz war vorliegend gewährleistet. Der Safe in dem Schrank war funktionsfähig und gewährleistet den beschriebenen Grundschutz. Es stellt keinen Mangel dar, dass der Safe in dem Zimmer der Kläger lediglich mit der Rückwand des Schrankes verbunden war und nicht im Mauerwerk verankert wurde. Auch ein nicht am Schrank oder der Wand befestigter Safe sondern frei aufgestellter Safe wäre in der gegebenen Situation mangelfrei; denn eine Wegnahme eines solchen Safes hätte wegen des Eigengewichtes jedenfalls erhöhten Kraftaufwand erfordert. Im Übrigen ist es Sache des Reisenden sich den vorhandenen Zimmersafe anzusehen und für sich zu entscheiden, ob der mit dem Safe erreichbare Schutz ihm genügt oder ob er die angebotene Art der Aufbewahrung auch in Hinblick auf die von ihm mitgeführten Wertgegenstände für ausreichend erachtet.
19Aber selbst wenn man die Art der Befestigung als Reisemangel ansprechen wollte, würde sich hieraus kein Schadenersatzanspruch ergeben, da es vorliegend an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zu dem den Schaden auslösenden Diebstahl fehlt. Der Verlust der Wertgegenstände ist dem Dieb und nicht der Beklagten zuzurechnen.
20Wir der Schaden nicht durch den Safe und seine Befestigung selbst, sondern durch einen Dieb, der in das Zimmer eingedrungen ist, wird der Schaden nicht durch den Mangel verursacht, sondern lediglich ermöglicht. Schadensstiftendes Ereignis war nicht die Art der Befestigung des Safe, sondern der vorsätzliche Diebstahl. Ein Zurechnungszusammenhang besteht in diesem Fall zwischen Mangel und Schaden nur dann, wenn sich wenn der Reiseveranstalter nach dem Reisevertrag auch für vorsätzliches Handeln Dritter haftet, also auch vorsätzliche Diebstähle in Hotelzimmern von dem Schutzzweck der von ihm übernommenen Verpflichtungen erfasst wird und er für ein solches Geschehen einzutreten hat. Dies ist indes in der Regel bei Reiseverträgen nicht der Fall. Den Reiseveranstalter trifft gerade keine der Gastwirtshaftung nach § 701 BGB entsprechende Verantwortung (vgl. für den Fall der Gastwirtshaftung im Falle eines Diebstahls eines Zimmertresor OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 462 f.).
21Zuletzt ist das Bestehen eines Zurechnungszusammenhanges aber auch deshalb fraglich, da weder ersichtlich noch dargelegt ist, dass ein im Mauerwerk verankerter Safe im vorliegenden Fall den Diebstahl verhindert hätte. Unstreitig erfolgte der Einbruch unter Einsatz von Gewalt - die Schiebetür wurde ausgehebelt und der Safe aus dem Schrank herausgebrochen - ; Es ist jedenfalls nicht unwahrscheinlich, dass mit derselben Gewalt auch ein mit Dübeln in einer Wand befestigter Safe hätte herausgebrochen werden können.
22Ein Reisemangel liegt weiter nicht darin, dass die Beklagte die Klägerin nicht von der Art des Safes und seiner Befestigung unterrichtete. Eine entsprechende Informationspflicht bestand nicht.
23Es ist anerkannt, dass den Reiseveranstalter neben der Verpflichtung zu Erbringung der Reiseleistungen auch die (Haupt-)Pflicht trifft, den Reisenden rechtzeitig über Umstände zu informieren, die zwar selbst nicht Gegenstand der vertraglichen Reiseleistungen sind, wohl aber von Bedeutung für die Erreichung des mit dem Reisevertrag verfolgten Zweckes sein können. Insoweit hat der Veranstalter auch die Aufgabe selbst oder durch seine Reiseleitung, das Umfeld vor Ort zu beobachten, um den Reisenden drohende Risiken rechtzeitig bekannt zu geben, damit dieser sich hierauf – in eigener Verantwortung - einstellen kann. Dies kann Bereiche wie etwa Umweltrisiken, Streiks, Unruhen etc. betreffen aber auch andere Gefahrenquellen. Bezogen auf Straftaten in der Urlaubsregion besteht eine Informationspflicht allerdings nur dann, wenn diese ein allgemein bekanntes Mass übersteigen. Über eine allgemeine Diebstahlsgefahr muss der Reiseveranstalter nicht informieren. Diebstähle gehören zu dem allgemeinen und jedem bekannten Lebensrisiko. Dies gilt auch für die Gefahr von Hoteldiebstählen (OLG München RRa 99, 174 f.). Es ist Sache des Reisenden sich hiergegen durch den Abschluss einer Versicherung zu schützen. Um in einem solchen Fall eine Informationspflicht zu begründen, bedarf es daher konkreter dem Reiseveranstalter bekannter Hinweise, aus denen sich eine ungewöhnlich hohe, durch besondere Tatsachen gegenwärtige, konkrete Diebstahlgefahr ergibt, die über die dem allgemeinen Lebensrisiko angehörende Diebstahlsgefahr hinausgeht (AG Hamburg NJW – RR 99, 931 unter Verweis auf BGH NJW 1982, 1521). Die danach bestehende Informationspflicht erstreckt sich indes nicht auf die Wirksamkeit konkreter einzelner im Hotel ergriffener Sicherungsmassnahmen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Reiseveranstalter hätte erkennen können, dass diese Sicherungsmassnahmen wegen einer bestehenden unsicheren Lage unzureichend sind, etwa weil sie sich aufgrund von Vorkommnissen in der Vergangenheit als ungenügend erwiesen haben (OLG Düsseldorf NJW - RR 1990, 38)
24Bezogen auf den vorliegenden Fall ist weder erkennbar noch dargelegt, dass es bereits vor dem Antritt der Reise durch die Kläger im Hotel T. zu Diebstählen gekommen ist, bei denen sich Diebe durch Aufhebeln der Schiebetüren Zugang zu den Zimmern verschafft haben und dort Zimmersafes durch Herausbrechen aus dem Schrank entwendeten. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass es in dem Hotel aufgrund vorangegangener Ereignisse eine erhöhte Diebstahlgefahr gegeben hätte, von der die Beklagte Kenntnis hätte haben müssen. Auch dass die Art der Befestigung des Safes bereits in der Vergangenheit keinen ausreichenden Schutz bot, ist nicht erkennbar.
25Der Kläger kann sich auch nicht auf einen Schadenersatzanspruch aus §§ 651 a, 280 BGB aus dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht berufen. Ein Verstoss gegen Sicherheitsstandards lässt sich in Bezug auf die Art der Befestigung des Safes nicht erkennen. Ausgangspunkt für eine solche Haftung des Reiseveranstalters ist, dass Einrichtungen vor Ort durch ihn darauf hin zu überwachen und zu kontrollieren sind, ob sie örtlich oder international gültigen Sicherheitsvorgaben entsprechen. Dass die Befestigung der Safes an der Wand des Schrankes örtlichen Standards in Ägypten oder aber internationalen Vorgaben nicht entspricht, ist weder erkennbar noch ersichtlich. Damit bestand auch keine Überprüfungspflicht der Beklagten in Hinblick auf die Einhaltung solcher Vorschriften.
26Schließlich ergeben sich auch keine vertraglichen Schadenersatzansprüche nach Massgabe der §§ 651 f Abs. 1 BGB i.V.m. § 278 BGB aus einem Verhalten des Hotels. Dass der Diebstahl durch Hotelmitarbeiter begangen wurde, wird von der Klägerin nicht behauptet.
27Ein Anspruch aus § 823 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht scheidet aus den o.g. Gründen ebenfalls aus und ein Anspruch aus § 831 BGB scheitert bereits daran, dass der Leistungsträger wie hier das Hotel selbständig und nicht weisungsabhängig ist.
28Abschliessend ist festzustellen, dass das von der Klägerin gerügte Verhalten der Hotelleitung alleine genauso wenig einen zur Minderung berechtigenden Reisemangel begründet wie der gerügte Umstand, der Reiseleiter habe die Klägerin zweimal an die Hotelleitung verwiesen und sich nicht schützend vor sie gestellt.
29Ein etwaiges nötigendes Verhalten der Hotelleitung ist der Beklagten über § 278 BGB nicht zuzurechnen, da es sich um ein persönliches Fehlverhalten ausserhalb der für die Beklagten als Leistungsträger erbrachten Leistungen handelt, für das die Beklagte nicht einstehen muss. In Hinblick auf den Reiseleiter ist festzustellen, dass die Pflicht des Beklagten als Reiseveranstalterin nur dahin geht, eine Reiseleitung vor Ort als Ansprechpartner einzurichten. Diese Pflicht geht aber – soweit nicht eine individuelle Reisebetreuung ausgeschrieben ist – nicht soweit, dass die Reiseleitung an sie herangetragene Probleme selbst einer Lösung zuführen muss bzw. der Reisende Anspruch auf eine besondere persönliche Betreuung hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Reiseleitung den Reisenden wegen bestimmter Fragen an den Leistungsträger verweist. Dies gilt insbesondere dann, wenn dieser über die notwendigen Mittel verfügt um ein Problem zu lösen. Vorliegend war es das Hotel, das den Kontakt zur örtlichen Polizei herstellte bzw. die Klägerin mit einem Kleinbus nach Kairo zu transportierte. In Hinblick auf die Tätigkeit der Reiseleitung ist im Übrigen festzustellen, dass die Klägerin das Land mit Ersatzpapieren zum geplanten Zeitpunkt verlassen konnte.
30II.
31Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.
32Streitwert: 4.425,92 Euro
33Rechtsbehelfsbelehrung:
34Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
351. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
362. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
37Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
38Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
39Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
40Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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(1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat.
(2) Als eingebracht gelten
- 1.
Sachen, welche in der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen ist, in die Gastwirtschaft oder an einen von dem Gastwirt oder dessen Leuten angewiesenen oder von dem Gastwirt allgemein hierzu bestimmten Ort außerhalb der Gastwirtschaft gebracht oder sonst außerhalb der Gastwirtschaft von dem Gastwirt oder dessen Leuten in Obhut genommen sind, - 2.
Sachen, welche innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen war, von dem Gastwirt oder seinen Leuten in Obhut genommen sind.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder durch höhere Gewalt verursacht wird.
(4) Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind, und auf lebende Tiere.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.