Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 19. Apr. 2017 - 4 U 2292/16

published on 19.04.2017 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 19. Apr. 2017 - 4 U 2292/16
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Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.10.2016 geändert.

II. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, als Gesamtschuldnerin mit dem bereits verurteilten Beklagten zu 1) an die Klägerin 9.362,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.09.2013 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 37,00 € zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 2).

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 9.362,54 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten darum, ob und in welchem Umfang die Beklagte zu 2) für den Schaden am Pkw eines Hotelgastes haftet, den der im Hotel der Beklagten zu 2) als Nachtportier eingesetzte Beklagte zu 1) bei einer unerlaubten Schwarzfahrt mit dem Pkw verursacht hat. Der am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligte Beklagte zu 1) wurde mit rechtskräftigem Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27.04.2016 zur Erstattung des Schadens in Höhe von 9.362,54 € nebst Zinsen und Nebenkosten verurteilt.

Die Beklagte zu 2) betreibt in N. ein Fünf-Sterne-Hotel. Die Klägerin ist ein Autovermietungsunternehmen und hatte von der Eigentümerin des Fahrzeugs, dem Leasing-Unternehmen C. Leasing GmbH (im Folgenden: Leasinggeberin) einen Pkw vom Typ Audi A 8 geleast. Dieses Fahrzeug vermietete die Klägerin im Mai 2013 an die Firma K. A. GmbH. Es wurde dort von deren Geschäftsführer Ki. genutzt. Für die Nacht vom 03. auf den 04.05.2013 mietete die K. A. GmbH zur Übernachtung ihres Geschäftsführers ein Zimmer im Hotel der Beklagten zu 2). Der dort tätige Nachtportier, der Beklagte zu 1), war Angestellter der Firma W. e. K., die ihn im Rahmen eines mit der Beklagten zu 2) bestehenden Dienstleistungsvertrages im Hotel der Beklagten zu 2) im nächtlichen Empfangs- und Rezeptionsdienst eingesetzt hat.

Der Zeuge Ki. checkte am 04.05.2013 gegen 1.30 Uhr im Hotel ein und hinterließ an der Rezeption den Schlüssel des von ihm benutzten Pkw Audi A 8, den er vor dem Eingang des Hotels abgestellt hatte. Der Beklagte zu 1), der keine gültige Fahrerlaubnis besaß, führte mit diesem Fahrzeug eine unerlaubte Schwarzfahrt durch. Gegen 4.00 Uhr verursachte er mit dem Pkw einen Verkehrsunfall, wodurch das Fahrzeug beschädigt wurde. Der Fahrzeugschaden beläuft sich auf 6.050,92 €, die merkantile Wertminderung auf 2.400,00 €. Das eingeholte Gutachten eines Sachverständigen zur Schadenshöhe verursachte Kosten in Höhe von 886,82 €. Daneben macht die Klägerin eine allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € sowie Kosten für Aktenversendung und Akteneinsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft in Höhe von insgesamt 37,00 € geltend.

Die K. A. GmbH hat ihre Ansprüche aus dem Beherbergungsvertrag mit der Beklagten zu 2) am 13.07.2015 an die Klägerin abgetreten (Anlage K 4). Die Leasinggeberin als Eigentümerin des Pkw hat die Klägerin mit Schreiben vom 24.10.2014 (Anlage K 1) ermächtigt, Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an sich selbst zu verlangen.

Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, es gehöre zum Standardservice des beklagten Fünf-Sterne-Hotels, die vor dem Hotel abgestellten Fahrzeuge der Hotelgäste zu parken. Dies sei auch in der Vergangenheit regelmäßig so gehandhabt worden. Deshalb habe die Beklagte zu 2) für den vom Beklagten zu 1) verursachten Schaden zu haften.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 1) an die Klägerin 9.362,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, beginnend mit dem 22.09.2013 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 37,00 € zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2) macht geltend, dass zwischen der Klägerin und ihr keine vertraglichen Bindungen bestünden. Der Beklagte zu 1) sei in dem Hotel lediglich im Rahmen des Empfangsdienstes tätig gewesen. Es habe nicht zu seinen Aufgaben gehört, Fahrzeuge von Hotelgästen zu parken.

Nach Einvernahme des Zeugen Ki. hat das Landgericht die Klage gegenüber der Beklagten zu 2) abgewiesen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme könne nicht davon ausgegangen werden, dass der von der Beklagten zu 2) grundsätzlich angebotene Parkservice zum Aufgabenbereich des Beklagten zu 1) gehört habe. Das vorsätzliche Verhalten des Beklagten zu 1) stehe daher mit der Vertragserfüllung nur in äußerem Zusammenhang, so dass die Beklagte zu 2) hierfür nicht über § 278 BGB hafte. Auch Ansprüche aus § 701 Abs. 2 Nr. 1 BGB oder aus § 831 BGB seien nicht gegeben.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte zu 2) müsse sich das Handeln des Beklagten zu 1) zurechnen lassen, da er für diese mit ihrem Willen tätig geworden sei. Für den Gast sei es nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Nachtportier um den Mitarbeiter einer Zeitarbeitsfirma handele.

Die Klägerin beantragt die Abänderung des Schlussurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.10.2016 und wiederholt im Übrigen ihre Sachanträge.

Die Beklagte zu 2) beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 2) verteidigt das angegriffene Urteil und macht geltend, die K. A. GmbH hafte aufgrund der mietvertraglichen Vereinbarungen mit der Klägerin nur in Höhe der vereinbarten Schadens-Selbstbeteiligung in Höhe von 900,00 €. Allenfalls in dieser Höhe sei der K. A. GmbH ein Schaden entstanden, der auf die Klägerin übertragen worden sein könnte.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Sitzungsprotokoll vom 29.03.2017 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.

1. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche prozessführungsbefugt. Die Leasinggeberin als Eigentümerin des beschädigten Pkw hat die Klägerin mit Schreiben vom 24.10.2014 ausdrücklich ermächtigt, Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an sich selbst zu verlangen. Diese gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig, da die Klägerin als Leasingnehmerin ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche hat. Das schützenswerte Eigeninteresse der Klägerin besteht hier darin, dass sie ihrerseits Haftungsansprüchen der Leasinggeberin aus dem Leasingvertrag ausgesetzt ist, so dass die Entscheidung Einfluss auf ihre eigene Rechtslage hat. Die Klägerin hat demnach ein eigenes wirtschaftliches Interesse an einer Verurteilung der Beklagten zu 2) zur Erstattung des vollständigen Schadens (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2016, NJW 2017, 486; OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.12.2013, NJW 2014, 1392).

Schutzwürdige Belange der Beklagten zu 2), die durch die Übertragung der Prozessführungsbefugnis auf die Klägerin beeinträchtigt würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die ihr erteilte Ermächtigung wurde von der Klägerin offengelegt.

2. Die Beklagte zu 2) haftet gemäß §§ 280 Abs. 1, 278 BGB in Verbindung mit dem zwischen der K. A. GmbH und der Beklagten zu 2) zustande gekommenen Beherbergungsvertrag für den Schaden an dem von der Klägerin geleasten Pkw, den der Beklagte zu 1) bei seiner unerlaubten Schwarzfahrt verursacht hat.

Zwischen der K. A. GmbH und der Beklagten zu 2) kam durch Buchung und Inanspruchnahme des Hotelzimmers ein Beherbergungsvertrag zustande. Im Rahmen dieses Vertrages schuldete die Beklagte zu 2) - wie von ihr auch nicht in Zweifel gezogen - auch die Verwahrung der an der Hotelrezeption von Hotelgästen abgegebenen Fahrzeugschlüssel. Wie die Beklagte zu 2) selbst vorträgt, gehört es zu ihrem Service, die von Hotelgästen abgegebenen Fahrzeugschlüssel zu verwahren und die Fahrzeuge der Gäste bei Bedarf umzuparken. Zwar behauptet die Beklagte zu 2), das Umparken der Fahrzeuge würden nicht die in der Nachtschicht Beschäftigten, sondern die Mitarbeiter der Morgenschicht übernehmen. Das ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass jedenfalls die (sichere) Verwahrung der Fahrzeugschlüssel zu dem von der Beklagten zu 2) geschuldeten Pflichtenkreis gehörte, und dass die Beklagte zu 2) sich zur Erfüllung dieser Pflicht auch der in der Nachtschicht eingesetzten Beschäftigten bediente.

Dass der Beklagte zu 1) nicht bei der Beklagten zu 2), sondern bei der Fa. W. e. K. angestellt war und den Dienst an der Rezeption aufgrund eines Dienstleistungsvertrages zwischen der Beklagten zu 2) und der Fa. W. e. K. leistete, schließt seine Einordnung als Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 2) nicht aus. Gemäß § 278 S. 1 BGB ist nicht das zugrundeliegende Rechtsverhältnis zwischen dem Leistungsschuldner und der Hilfsperson maßgeblich, sondern alleine der tatsächliche Einsatz zur Erfüllung einer Vertragspflicht des Leistungsschuldners (BGH, Urteil vom 20.06.1984, NJW 1985, 914).

Die Pflicht zur sicheren Verwahrung des Pkw-Schlüssels hat die Beklagte zu 2) dadurch verletzt, dass der Beklagte zu 1) den in seiner beruflichen Obhut befindlichen Schlüssel ohne Wissen oder Erlaubnis des Berechtigten verwendete, um mit dem vor dem Hotel abgestellten Pkw eine Schwarzfahrt durchzuführen und dabei den Pkw zu beschädigen. Der Beklagte zu 1) war somit Gehilfe der Beklagten zu 2) bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflicht zur sicheren Verwahrung des Fahrzeugschlüssels.

Allerdings setzt die Haftung gemäß § 278 BGB nach der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Meinung voraus, dass der Gehilfe die schädigende Handlung „in Erfüllung“ der vertraglichen Verpflichtung und nicht nur „bei Gelegenheit der Erfüllung“ begeht; die Handlung muss in einem inneren Zusammenhang mit der Erfüllung einer Vertragspflicht stehen (BGH, Urteil vom 19.09.1966; VII ZR 186/64 - zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 15.03.2012, NZG 2012, 631). Dabei kann alleine der Umstand, dass der Gehilfe weisungswidrig handelt oder sogar gegen ein ausdrückliches Verbot des Geschäftsherrn verstößt, nicht dazu führen, dass die Haftung aus § 278 BGB entfällt. Gerade in den Fällen, in denen sich der Erfüllungsgehilfe nicht an die Weisungen seines Geschäftsherrn hält, gewinnt der Grundsatz des § 278 BGB oft gerade seine besondere Bedeutung (BGH, Urteil vom 07.05.1965, NJW 1965,1709; BGH, Urteil vom 11.10.1994, NJW 1994, 3344). Der Geschäftsführer haftet für seinen Erfüllungsgehilfen auch dann, wenn dieser gegen das verstieß, was die Nebenpflicht zur Obhut gebot (BGH, Urteil vom 19.09.1966 a. a. O.). Bei Vorliegen des unmittelbaren sachlichen Zusammenhangs zwischen der Erfüllung einer Vertragspflicht und der Schadensverursachung haftet der Geschäftsherr auch für vorsätzliches strafbares Verhalten seiner Hilfsperson (BGH, Urteil vom 4.02.1997, NJW 1997, 1360 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall beging der Beklagte zu 1) die unerlaubte Handlung nicht lediglich bei Gelegenheit seiner Aufgaben, sondern in deren Umsetzung. Zwischen der Verwahrung des Fahrzeugschlüssels und der Schwarzfahrt bestand ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang. Die sichere Verwahrung des Fahrzeugschlüssels sollte hier gerade die unbefugte Benutzung des Fahrzeugs verhindern. Umgekehrt wurde die Schwarzfahrt erst dadurch ermöglicht, dass der Beklagte zu 1) Zugriff auf den bei ihm in Verwahrung gegebenen Fahrzeugschlüssel hatte. Dadurch, dass der Beklagte zu 1) die unbefugte Benutzung nicht nur nicht verhindert, sondern den ihm beruflich anvertrauten Schlüssel für eine Schwarzfahrt genutzt hat, hat er die ihm als Erfüllungsgehilfe anvertraute Verwahrungspflicht (denkbar) schlecht erfüllt.

Ob der Beklagte zu 1) neben der Verwahrung des Schlüssels zusätzlich auch die Aufgabe hatte, den vor dem Hotel abgestellten Pkw (bei Bedarf) umzuparken oder ob diese Aufgabe von den Rezeptionsmitarbeitern am nächsten Morgen erledigt werden sollte, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung.

Die Beklagte zu 2) haftet somit gemäß §§ 280 Abs. 1, 278 BGB für die in Erfüllung des Beherbergungsvertrages begangene unerlaubte Handlung des Beklagten zu 1) und den daraus entstandenen Schaden.

3. Die Klägerin ist für die Geltendmachung der vertraglichen Ansprüche der Konzertbüro Augsburg GmbH aktivlegitimiert, § 398 BGB.

Die K. A. GmbH hat mit schriftlicher Abtretungserklärung vom 13.07.2015 (Anlage K4) die ihr aus dem Beherbergungsvertrag gegenüber der Beklagten zu 2) zustehenden Ansprüche an die Klägerin abgetreten, somit auch die streitgegenständlichen Ansprüche wegen Schlechterfüllung des Vertrages. Zwar liegt eine förmliche Annahmeerklärung der Klägerin gemäß § 398 Satz 1 BGB nicht vor, jedoch ist vorliegend von einer konkludenten Annahme der Abtretung und einem Verzicht der K. A. GmbH auf den Zugang der Annahmeerklärung auszugehen. Die Klägerin hat die Abtretungserklärung entgegengenommen und stützt ihre Prozessführung darauf. Die stillschweigende Annahme der Abtretungserklärung und der damit herbeigeführte Abtretungserfolg entsprechen den Zwecken und Absichten der Beteiligten (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.1996, NJW 1997, 729).

4. Die Beklagte zu 2) hat der Klägerin nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation den aus der Beschädigung des Fahrzeugs resultierenden Gesamtschaden in Höhe von (insoweit unstreitig) 9.362,54 € zu ersetzen, nicht nur die von der K. A. GmbH im Verhältnis zur Klägerin zu tragende Selbstbeteiligung in Höhe von 900,00 € (gemäß dem Mietvertrag zwischen der Klägerin und dem Konzertbüro, Anlage K 5).

Die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen der Drittschadensliquidation sind vorliegend gegeben: Der Klägerin stehen dem Grunde nach die ihr vom K. A. GmbH abgetretenen vertraglichen Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu 2) zu (siehe oben II. 2. und 3.), der Schaden in Höhe von 9.362,54 € ist jedoch nicht bei ihr, sondern bei der Leasinggeberin als Eigentümerin des Fahrzeugs eingetreten. Aus Sicht der Beklagten zu 2) ist diese Schadensverlagerung zufällig. Die Eigentumsverhältnisse an den von den Hotelgästen mitgebrachten Gegenständen sind der Beklagten zu 2) in aller Regel unbekannt und haben keinen Einfluss auf die von ihr übernommenen Vertragspflichten. Wäre die K. A. GmbH Eigentümerin des Pkw gewesen, wäre der Schaden unbestreitbar in voller Höhe zu ersetzen gewesen. Die Prozessführung der Klägerin erfolgt auch in Ermächtigung der Leasinggeberin (Anlage K 1).

Die hier vorliegende Konstellation, wonach die K. A. GmbH als berechtigte Besitzerin des Pkw mit der Beklagten zu 2) einen Vertrag abgeschlossen hat, der hinsichtlich des Pkw Obhutspflichten begründete, ist eine der allgemein anerkannten Fallgruppen der Drittschadensliquidation (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2001, NJW-RR 2001, 1612; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Auflage, Vorbemerkung vor § 249 Rdnr. 109). In diesem Fall kann der Vertragspartner des Schädigers (hier also die K. A. GmbH) den Schaden des Eigentümers (hier also der Leasinggeberin) geltend machen. Der Schaden der Leasinggeberin wird also zum Anspruch der K. A. GmbH „gezogen“, mit der Folge, dass die Abtretung an die Klägerin den Gesamtschaden in Höhe von 9.362,54 € umfasste.

Der Schaden wurde auch nicht von einer Vollkaskoversicherung ausgeglichen.

5. Die Beklagte zu 2) hat mit vorprozessualem Schreiben vom 02.09.2013 die Erfüllung der gegen sie geltend gemachten Ansprüche endgültig zurückgewiesen und befindet sich seit diesem Zeitpunkt in Zahlungsverzug. Die Klägerin hat deshalb gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1, Satz 1 und 2 BGB Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen. Auch die Kosten der vorgerichtlichen Akteneinsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft sind in der geltend gemachten Höhe als Teil des Verzugsschadens von der Beklagten zu 2) zu ersetzen.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 4 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Annotations

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat.

(2) Als eingebracht gelten

1.
Sachen, welche in der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen ist, in die Gastwirtschaft oder an einen von dem Gastwirt oder dessen Leuten angewiesenen oder von dem Gastwirt allgemein hierzu bestimmten Ort außerhalb der Gastwirtschaft gebracht oder sonst außerhalb der Gastwirtschaft von dem Gastwirt oder dessen Leuten in Obhut genommen sind,
2.
Sachen, welche innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen war, von dem Gastwirt oder seinen Leuten in Obhut genommen sind.
Im Falle einer Anweisung oder einer Übernahme der Obhut durch Leute des Gastwirts gilt dies jedoch nur, wenn sie dazu bestellt oder nach den Umständen als dazu bestellt anzusehen waren.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder durch höhere Gewalt verursacht wird.

(4) Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind, und auf lebende Tiere.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.