Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2001 - IV ZR 144/00

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 71.297 DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).
Die Haftung aus § 2219 BGB ergibt sich schon daraus, daß der Testamentsvollstrecker schuldhaft das Testament unzutreffend ausgelegt hat und daher seiner Pflicht, das Vermächtnis zugunsten der Klägerinnen zu erfüllen (§ 2203 BGB), nicht nachgekommen ist. Zwar liegt ei-
ne schuldhafte Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers nicht vor, wenn er nach sorgfältiger Ermittlung aller erkennbar erheblichen Anhaltspunkte zu einer immerhin vertretbaren Auslegung gelangt (BGH, Urteil vom 11. März 1992 - IV ZR 31/91 - NJW-RR 1992, 775 unter III). Hier wußte der Testamentsvollstrecker nach dem Vorbringen der Beklagten jedoch, daß die Erblasserin erst zwei Jahre nach Errichtung des Testaments die Klägerinnen nicht mehr bedenken, aber eine Ä nderung ihres Testaments vermeiden wollte und daher die den Klägerinnen zugedachten Bankguthaben auf eine andere Bank übertragen hatte. Bei dieser Sachlage ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden , dem Testamentsvollstrecker als vormaligem Rechtsanwalt und Notar habe klar sein müssen, daß sich das Vermächtnis, so wie es im Testament ausgesetzt war, an den auf eine andere Bank transferierten Guthaben fortsetzte (§ 2173 Satz 2 BGB), und daß der spätere Sinneswandel der Erblasserin unbeachtlich war, weil sie ihr Testament nicht
geändert hat. Die Ansicht des Testamentsvollstreckers, die Klägerinnen seien im Testament nur bedacht worden, soweit beim Erbfall noch Guthaben bei der im Testament genannten Bank bestanden hätten, war danach nicht mehr vertretbar.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Dr. Kessal-Wulf

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Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich.
(2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner.
Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.
Hat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht, so ist, wenn vor dem Erbfall die Leistung erfolgt und der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft vorhanden ist, im Zweifel anzunehmen, dass dem Bedachten dieser Gegenstand zugewendet sein soll. War die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet, so gilt im Zweifel die entsprechende Geldsumme als vermacht, auch wenn sich eine solche in der Erbschaft nicht vorfindet.