Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2002 - IV ZR 86/01

published on 13/03/2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2002 - IV ZR 86/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 86/01
vom
13. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin
Ambrosius, die Richter Wendt und Felsch

beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Januar 2001 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, sowie die Kosten des Streithelfers (§§ 97 Abs. 1 , 101 ZPO).
Streitwert: 87.859,37 € / 171.838 DM

Gründe:


Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).
Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat klarstellend auf folgendes hin:
Die Klägerin ist aus dem Vorausvermächtnis zugunsten des Beklagten im Nachtragstestament 1995 im Sinne einer Erbteilsverbindlichkeit allein ver-

pflichtet; sie hat dafür allein und nicht als Gesamtschuldnerin neben anderen aufzukommen (vgl. MünchKomm/Dütz, BGB 3. Aufl. § 2058 Rdn. 18; Staudinger /Marotzke, BGB 1996 § 2058 Rdn. 12 f.).
Auf die Einrede aus § 2059 Abs. 1 BGB kann sie sich schon deswegen nicht berufen, weil sie mit den unstreitigen 317.752 DM einen die Gegenforderung des Beklagten übersteigenden Geldbetrag aus dem Nachlaß erhalten hat (GA 139 ff.).
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

Annotations

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.

(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.