Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2004 - XII ZB 155/02

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Der minderjährige Fabian R. ist das Kind der Beteiligten zu 1. aus der Ehe mit R. Er erhielt als Geburtsnamen den Ehenamen der Eltern "R.“. Die Ehe der Eltern wurde geschieden. Die Beteiligte heiratete im September 2000 den Beteiligten zu 2. Der Vater des Kindes, R., verstarb im Dezember 2000. Die Beteiligten zu 1 und 2 erklärten mit Einwilligung des Kindes im August 2001 gegenüber dem Standesbeamten, dem Kind ihren Ehenamen "S.“ zu erteilen. Das Amtsgericht hat den Standesbeamten gemäß § 45 Abs. 2 FGG angewiesen , den erteilten Namen beizuschreiben. Auf die sofortige Beschwerde hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Standesbeamten angewiesen, den erteilten Namen erst nach Ersetzung der Einwilligung des verstorbenen Vaters beizuschreiben. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Standesamtsaufsicht, die eine obergerichtli-che Klärung der Frage erstrebt, ob die Einwilligung des verstorbenen Vaters nach § 1618 Abs. 4 Satz 4 BGB ersetzt werden muß. Das Bayerische Oberste Landesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2002, 1734 = StAZ 2003, 12 veröffentlicht ist, möchte der sofortigen weiteren Beschwerde stattgeben. Es sieht sich daran durch den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 5. Februar 1999 (FamRZ 1999, 1372 = StAZ 1999, 241) gehindert. In dieser Entscheidung wurde eine Anweisung an den Standesbeamten, eine Namenserteilung nach § 1618 BGB nicht einzutragen, bestätigt, weil das Erfordernis, die Einwilligung des verstorbenen Vaters des einzubenennenden Kindes zu ersetzen, bislang nicht erfüllt sei. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist der Ansicht, daß es nach dem Tod des Vaters der von § 1618 Abs. 4 Satz 4 BGB geforderten Einwilligung nicht bedürfe, so daß auch deren Ersetzung nicht erforderlich sei. Es hat die Sache deshalb gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist nicht zulässig. Für die Frage, ob ein Oberlandesgericht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will und damit eine Entscheidungszuständigkeit des Bundesgerichtshofs eröffnet ist, kommt es, wenn das andere Gericht seine Rechtsansicht gewechselt und seine Rechtsprechung entsprechend geändert hat, allein auf die letzte Entscheidung dieses anderen Gerichts an (vgl. BGH Beschluß vom 24. Oktober 1958 - V ZB 23/58 - WM 1959, 62, 64). Dabeiist es gleichgültig, ob jeweils derselbe Senat des anderen Oberlandesgerichts entschieden hat oder nicht; denn jeder Senat repräsentiert das Oberlandesgericht (Senatsbeschluß BGHZ 111, 199, 201). Das Bayerische Oberste Landesgericht weist selbst mit Recht darauf hin, daß der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Zweibrücken in einem Beschluß vom 1. Juli 1999 (FamRZ 2000, 696) die in der Vorlage aufgeworfene Rechtsfrage im Sinne der auch vom Bayerischen Obersten Landesgericht für richtig erachteten Rechtsauffassung beantwortet hat. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat seine Entscheidung auch auf diese Auffassung gestützt. Damit fehlt es aber an einer Abweichung im Sinne des § 28 Abs. 2 FGG. Die Vorlage wird auch nicht dadurch zulässig, daß das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluß vom 13. April 2000 (FamRZ 2000, 1182 = StAZ 2000, 213) sich der vom 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Zweibrücken ver-
tretenen Rechtsmeinung angeschlossen hat; denn diese Rechtsauffassung ist, wie das Oberlandesgericht Hamm selbst betont und auch das Bayerische Oberste Landesgericht nicht verkennt, nicht tragend.
Hahne RiBGH Sprick ist urlaubs- Weber-Monecke bedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Wagenitz Dose

Annotations
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.