I.
Der Beteiligte zu 2) möchte die Änderung des Nachnamens der Beteiligten zu 1) auf seinen Familiennamen erreichen.
Die Beteiligten zu 2) und 3) sind die Eltern der am 6.3.2007 in M. geborenen Beteiligen zu 1). Ausweislich der Verfügung und Schlussverfügung Geburtsbeurkundung vom 21.3.2007 zu Geburtenbuch Nr. ... erfolgte die Beurkundung der Geburt am 21.3.2007, ebenso die Eintragung in das Zweitbuch und das Namensverzeichnis. In der „verbindlichen Erklärung zur Namensgebung“ vom 19.3.2007, die nur von der Beteiligten zu 3) unterschrieben ist, heißt es „Wir/Ich gebe(n) unserem/meinem Kind folgende(n) Vornamen: ... und folgenden Familiennamen: ...“. Auf der Erklärung befindet sich folgender mit Bleistift geschriebener handschriftlicher Vermerk „Kind soll erst ohne Vater beurkundet werden“, der vom Standesbeamten unterschrieben ist. Am 5.4.2007 erklärten die Beteiligten zu 2) und 3) zur Urkundsnr. ... des Notars ... in ..., das sie darüber einig seien, dass die elterliche Sorge bei der Mutter verbleibe, eine gerichtliche Entscheidung sei insoweit nicht getroffen worden. Das Kind habe bisher den Namen der Mutter geführt, sie bestimmten als Nachnamen des Kindes den Familiennamen seines Vaters. Die Urkunde übersandte der Notar am 11.4.2014 an das Stadtjugendamt. Am 29.6.2007 ging eine beglaubigte Abschrift mit Anschreiben des Urkundennotars vom 27.6.2007 beim Standesamt ein.
Am 27.9.2013 ließ der Beteiligte zu 2) unter Berufung auf die „unwiderrufliche und unanfechtbare“ Namensbestimmungserklärung die Änderung des Namens der Betroffenen auf „...“ beantragen. Auch die beiden älteren Kinder der Beteiligten zu 2) und 3) trügen diesen Nachnamen. Außerdem habe die Mutter das Kind verschiedentlich - etwa bei der Krankenversicherung und im Kindergarten -mit dem Namen „...“ angemeldet. Das Standesamt lehnte mit Bescheid vom 30.12.2013 die Beischreibung der beantragten Namensänderung ab.
Daraufhin stellte der Beteiligte zu 2) beim Amtsgericht „Antrag auf Anweisung zur Vornahme einer abgelehnten Amtshandlung“. Dem Standesamt sei die Namensbestimmungserklärung nachweislich mit Schreiben vom 11.4.2007 zugegangen. Die Erklärung weise eindeutig aus, dass die Beteiligte zu 3) entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 1617a BGB der Betroffenen den Namen des Vaters gegeben habe. Es sei kein Grund ersichtlich die Namensgebung nicht zu vollziehen. In seiner Stellungnahme verwies das Standesamt darauf, dass die Namensbestimmungserklärung erst am 29.6.2007 eingegangen sei, zuvor aber habe die Mutter am 25.6.2007 fernmündlich mitgeteilt, dass die Erteilung des Namens des Vaters nicht mehr gewünscht werde. Die Standesamtsaufsicht hat insoweit darauf verwiesen, dass der Widerruf einer namensrechtlichen Erklärung auch formlos möglich sei. Der Beteiligte zu 2) war demgegenüber der Auffassung, dass der Zugang der namensrechtlichen Erklärung durch das notarielle Schreiben vom 11.4.2007 nachweisbar sei. Er beantragte, das Standesamt zu veranlassen, den handschriftlichen Vermerk über das angebliche Telefonat am 25.6.2007 vorzulegen. Er behalte sich vor, ein graphologisches Gutachten zum Entstehungszeitpunkt der Erklärung in Auftrag zu geben. Es sei unzulässige Rechtsausübung, auf ein
angebliches Telefonat ohne nachvollziehbare Authentizitätsprüfung Bezug zu nehmen. Es stelle sich die Frage, ob sichergestellt sei, dass die Kindsmutter das Telefonat überhaupt geführt habe. Es bestünden erhebliche Zweifel, dass der handschriftliche Vermerk vom „2.6.20007“ im Jahre 2007 gefertigt worden sei. Das „datumslose Schriftstück“ gebe Informationen wieder, unterlasse aber die Namensnennung des Kindes, der Urkundsnummer oder der Beteiligten (Schriftsatz vom 14.4.2014, S.5). Es bleibe unerfindlich, warum auf einen Eingang im Juni 2007 unter Bezug auf ein notarielles Schreiben vom 27.6.2007 verwiesen werde. Die Mutter verhalte sich widersprüchlich zumal sie im Rechtsverkehr für das Kind mit dem Namen „...“ aufgetreten sei. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob hier möglicherweise nachträglich ein Rechtfertigungsgrund für deutlich zu Tage tretendes behördliches Fehlverhalten geschaffen worden sei (a. a. O., S.2).
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 10.10.2014 davon abgesehen, dem Standesbeamten die Weisung zu erteilen, die Familiennamensänderung der Betroffenen als wirksam entgegenzunehmen. Die Namenserteilungserklärung sei nicht mit Schreiben vom 11.4.2007, das sich an das Stadtjugendamt München gerichtet habe, sondern erst mit Anschreiben des Notars vom 27.6.2007 an das Standesamt gesandt worden, dort sei es am 29.6.2007 eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Kindsmutter ihre Erklärung fernmündlich wirksam widerrufen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Kind in der Folgezeit in gewissem Umfang den Namen „...“ geführt habe. Denn dieses habe in allen Zusammenhängen, die auf der Vorlage einer Geburtsurkunde beruht hätten, den Namen „...“ geführt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Beschwerde. Das Amtsgericht gehe zu Unrecht von einem wirksamen Widerruf der Namenserteilungserklärung aus. Im Schriftverkehr habe sich das Standesamt in den Schreiben vom 14.10.2010 und 31.12.2013 nicht auf den angeblich wirksamen Widerruf bezogen. Aufgrund des hohen Formalcharakters des Namensgebungsaktes und der hiermit einhergehenden Rechtsfolgen sei es bereits nach § 242 BGB geboten, dem Akt des Widerrufs, dessen Form und Inhalt sowie Nachvollziehbarkeit, Eindeutigkeit und Identifikationsmöglichkeit einen erhöhten Grad an Sorgfalt des Widerrufenden und des den Widerruf Entgegennehmenden aufzuerlegen. Dieser sei zwar formlos möglich, die Identität der Anruferin sei jedoch vorliegend weder geklärt noch nachweisbar oder festgehalten sowie einwandfrei und unmissverständlich zu identifizieren. Es fehle schon an einem ordnungsgemäßen Vermerk, wer mit wem telefoniert habe und wie eine Identifizierung erfolgt sei. Es stelle sich die Frage, warum die Kindsmutter, wenn sie die Erklärung am 25.6.2007 widerrufen habe, den Notar veranlasst habe, am 27.6.2007 die Namenserteilungserklärung an das Standesamt zu senden. Diese habe ihren anwaltlichen Vertreter auch nie einen Widerruf ansprechen lassen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde unter Bezugnahme auf den Ausgangsbeschluss nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil die Beteiligte zu 3) die Namenserteilungserklärung vor ihrem Zugang beim Standesamt wirksam widerrufen hat.
1. Die notarielle Namenserteilungserklärung gemäß § 1617a Abs. 2 BGB, auf die sich der Beteiligte zu 2) beruft, ist eine einseitige formbedürftige Willenserklärung (vgl. dazu OLG Nürnberg StAZ 2013, 153 m. w. N.), die zu ihrer Wirksamkeit nicht nur der öffentlichen Beglaubigung (§ 1617a Abs.2 S.3 BGB) bedarf, sondern auch des Zugangs beim Standesamt (§ 1617a Abs. 2 S.1 BGB). Zuständig ist insoweit der Standesbeamte, der die Geburt des Kindes beurkundet hat (§ 45 Abs. 2 S. 1 PStG; vgl. BayObLG, FamRZ 1997, 234 <235>). Die Erklärung wird erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie in dem Verfügungsbereich des maßgebenden Standesbeamten gelangt (vgl. BayObLG, FamRZ 1996, 1161). Deshalb kann insoweit nicht auf die nach dem Vorbringen des Beteiligten zu 2) dem Stadtjugendamt mit Anschreiben vom 11.4.2007 übersandte Urkundsausfertigung abgestellt werden, zumal entgegen seinen Behauptungen weder der Zugang beim Stadtjugendamt noch gar der Eingang beim Standesamt belegt ist. Dem als Anlage ... 4 vorgelegten Anschreiben des Notars lässt sich lediglich entnehmen, dass dieses an das Stadtjugendamt gerichtet war, nicht aber dass dieses dort auch eingegangen ist.
Nach den vom Standesamt vorgelegten Unterlagen ist das Notaranschreiben vom 27.6.2007, mit dem eine beglaubigte Abschrift der Namenserteilungserklärung übersandt wurde, am 28.6.2007 beim Kreisverwaltungsreferat und ausweislich des Eingangsstempels am 29.6.2007 beim Standesamt eingegangen. Dagegen fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, dass das Anschreiben vom 11.4.2007 mitsamt der mit diesem übersandten beglaubigten Abschrift der Urkunde beim Standesamt eingegangen ist. Das entspricht im Übrigen auch dem Inhalt der mit „Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung“ überschriebenen Urkunde, in der es ausdrücklich heißt, dass das „für den Geburtsort des Kindes zuständige Jugendamt eine beglaubigte Abschrift zum Zwecke der Auskunftserteilung“ erhalte.
2. Die Beteiligte zu 3) hat die Namenserteilungserklärung am 25.6.2007 gegenüber dem Standesamt wirksam widerrufen.
a) Wie der Beteiligte zu 2) nicht in Zweifel zieht, ist der Widerruf der Namenserteilungserklärung formlos möglich. Empfangsbedürftige Willenserklärungen können formlos vor dem Zugang beim Empfänger widerrufen werden. Dabei muss der Widerruf nicht in der Erklärungsart erfolgen, die für die empfangsbedürftige Erklärung gilt, daher kann eine schriftliche Erklärung auch telefonisch widerrufen werden und ist auch sonst nicht formbedürftig (vgl. Einsele in MK-BGB, 6. Auflage 2012, Rn. 40 zu § 130 BGB m. w. N.).
b) Der Senat ist davon überzeugt, dass die Beteilige zu 2) ihre Erklärung am 25.6.2007 gegenüber dem Standesbeamten ... widerrufen hat. Dies ergibt sich aus den Unterlagen des Standesamtes. Nach diesen überbrachte der Vater der Beteiligten zu 2) am 21.3.2007 deren handschriftliche Vollmacht vom 20.3.2007 zum Zwecke der Abholung von „4 gebührenfreien Bescheinigungen“, wie sich aus der auszugsweisen Ablichtung des Reisepasses der Beteiligten zu 3) sowie des Personalausweises ihres Vaters ergibt. Dort ist aufgestempelt: „Original lag vor“. Auf der Ablichtung der Geburtsurkunde der Mutter hat der Standesbeamte unter dem gestempelten Datum 30. Mai 2007 notiert „VA + Z am 5.4.07 beim Notar H. ... in ... erfolgt, bislang kein Eingang bei uns. KM kümmert sich darum“. Darunter findet sich der durchgestrichene Vermerk: „KE machen in Kürze beim St. Amt D. a.A. eine NErt für das Kind. Negativattest wird dort vorgelegt“. Weiter darunter befindet sich der weitere Vermerk: „gem. Vorkind : 1800/05 Mü“. Außerdem der Vermerk: „KM - Tel.: ...“. Ferner die Verfügung: „WV b. Eingang: VA.“ sowie das durchgestrichene Datum: 19.06.07. In der Mitte der Urkunde befindet sich der handschriftliche Vermerk: „tel. Rückfrage keine Namensänderung gewünscht“. Es folgt das gestempelte Datum: „25. Juni 2007“ sowie das Handzeichen des Standesbeamten.
Hierzu hat der Standesbeamte ... unter dem 19.2.2014 erklärt, dass die Geburt am 21.3.2007 „ohne Vater“ beurkundet worden sei. Die Kindsmutter habe am 30.5.2007 bei ihm angerufen und erklärt, dass die Vaterschaftsanerkennung am 5.4.2007 beim Notar erklärt worden sei. Insoweit sei beim Standesamt kein Eingang zu verzeichnen gewesen. Die Kindsmutter habe (nach ihren Angaben) die Zusendung der notariellen Urkunde an das Standesamt veranlasst. Ferner habe die Kindsmutter bei dem Telefonat am 30.5.2007 angegeben, dass eine Namenserteilungserklärung beim Wohnsitzstandesamt wie beim Vorkind erfolgen werde. Bei der Wiedervorlage am 19.6.2007 sei kein Eingang zu verzeichnen gewesen. Daher habe er die Kindsmutter am 25.6.2007 angerufen und ihr mitgeteilt, dass noch keine notarielle Vaterschaftsanerkennung eingegangen sei. Bei diesem Gespräch habe ihm die Kindsmutter auch gesagt, dass nun doch keine Namenserteilung gewünscht und keine Namenserteilungerklärung beim Standesamt D. erfolgen werde. Die notarielle Urkunde sei schließlich am 29.6.2007 eingegangen. Nach Rücksprache mit der Standesbeamtin Frau ... „sei die notarielle Namensänderung nicht wirksam erfolgt, vielmehr sei eine Namenserteilungserklärung notwendig“. Diese habe auf seine Aktennotiz vom 25.6.2007 verwiesen. Daher sei am 9.7.2007 nur die Vaterschaftsanerkennung eingetragen worden. Letzteres stimmt mit dem Ausdruck des Standesamts vom 9.7.2007 „Verfügung und Anerkennung der Vaterschaft“ überein. An diesem Tag erfolgte auch die Mitteilung an das für das Heimatland des Beteiligten zu 2) zuständige Generalkonsulat.
Der Senat ist davon überzeugt, dass die schriftlichen Angaben des Standesbeamten zutreffen. Nach diesem lag zum Zeitpunkt der Erteilung der gebührenpflichtigen Geburtsurkunden am 21.3.2007 (vgl. die vom Standesbeamten gezeichnete Kostenrechnung vom gleichen Tag) eine Namenserteilungserklärung, aber keine Vaterschaftsanerkennung vor. Daraus erklärt es sich, dass es am 30.5.2007 zu einem Anruf der Kindsmutter beim Standesbeamten kam, über den dieser den handschriftlichen Vermerk vom 30.5.2007 aufnahm. Dagegen gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass dieser Vermerk erst im Nachhinein gefertigt wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, warum der Standesbeamte dies hätte tun sollen. Allein der Verdacht des Beteiligten zu 2), dass Behördenschlamperei habe kaschiert werden sollen, veranlasst weitere Nachforschungen nicht, da es an jedem Anhaltspunkt insoweit fehlt.
Wenn sich die Kindsmutter beim Standesbeamten telefonisch meldete und ausweislich ihrer Sachkenntnis mit dem Vorgang vertraut war, bestand für diesen kein Anlass, deren Identität näher zu prüfen, oder daran zu zweifeln, dass diese unter der ihm mitgeteilten Telefonnummer erreichbar sei. Ebenso ist es nachvollziehbar, dass er Wiedervorlage für den 19.6.2007 notierte.
Wurde dem Standesbeamten der Vorgang zu diesem Zeitpunkt vorgelegt, ist es ebenso nachvollziehbar, dass er einige Tage später unter der von der Kindsmutter angegebenen Telefonnummer Nachfrage hielt, und als bemerkenswert notierte, dass ihm die Kindsmutter bei diesem Anlass erklärte, dass eine Namensänderung nicht mehr gewünscht werde. Soweit der Beteiligte zu 2) in Zweifel zieht, dass der Standesbeamte dieses Gespräch tatsächlich mit der Kindsmutter führte, teilt der Senat diese Bedenken nicht. Es ist schon nicht ersichtlich, welche dritte - weibliche - Person einen Anlass gehabt haben sollte, beim Standesbeamten anzurufen und diesem mittels Sachkenntnis vorzutäuschen, dass sie die Kindsmutter sei. Entsprechendes gilt für den Anruf des Standesbeamten am 25.6.2007 unter der ihm mitgeteilten Telefonnummer. Denn wenn die Gesprächspartnerin sich als sachkundig zu den von ihm gestellten Fragen erwies, die sich auf das vorherige Telefonat bezogen, konnte er daraus ohne weiteres den Schluss ziehen, mit der Kindsmutter zu telefonieren. Im Übrigen kann zwanglos davon ausgegangen werden, dass der Standesbeamte bei entsprechenden Zweifeln diese - weil bemerkenswert - in der Akte notiert hätte. Dagegen ist kein Grund ersichtlich, der den Standesbeamten am 25.6.2007 hätte veranlassen können, einen falschen Vermerk aufzunehmen oder gar im Nachhinein in der Akte mit falschem Datumsstempel einen solchen Vermerk anzubringen. Allein der der ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt in den Raum gestellte Vorwurf der Behördenschlamperei rechtfertigt eine solche Annahme nicht.
c) Soweit sich der Beteiligte zu 2) darauf bezieht, dass die Kindsmutter für das Kind zum Teil oder auch überwiegend den Nachnamen „...“ angegeben habe, trifft dies jedenfalls auf die Geburtsurkunde und die Ausweispapiere des Kindes nicht zu. Es ist daher auch nicht ersichtlich, dass sie in erheblicher Art und Weise den Willen zum Ausdruck gebracht hätte, dem Kind tatsächlich den Namen des Beteiligten zu 2) zu erteilen. Ebenso wenig vermag der Senat das Argument nachzuvollziehen, dass das Standesamt nach Treu und Glauben daran gehindert sein soll, sich auf die ihm formlos zugegangene Mitteilung der Mutter zu beziehen. Nach Überzeugung des Senats hat sich der Standesbeamte hinreichend von der Identität der Anruferin überzeugt, so dass er deren formlose Erklärung entgegen nehmen konnte. Dagegen ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen hier ein besonderer Formzwang gelten sollte, zumal ein solcher gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Es entspricht den üblichen Gepflogenheiten, insoweit auch den Ausweis durch Sachkenntnis genügen zu lassen.
d) Im Übrigen hat sich die Kindsmutter entgegen der Behauptung des Beteiligten zu 2) ausdrücklich darauf bezogen, dass sie im Zeitpunkt der Abgabe der Namenserteilungserklärung gegenüber dem Standesamt bereits ausdrücklich ihre Zustimmung zur zunächst erklärten Namenserteilung verweigert habe (vgl. Schriftsatz vom 5.5.2014, Seite 2, erster Absatz).
3. Bei der gegebenen Sachlage sieht der Senat keinen Anlass, in die förmliche Beweisaufnahme gemäß § 30 Abs. 3 FamFG einzutreten. Zwar hat der Beteiligte zu 2) bestritten, dass die Beteiligte zu 3) ihre Namenserteilungserklärung widerrufen hat, allerdings bieten die vorliegenden Unterlagen des Standesamtes und die schriftliche Erklärung des Standesbeamten eine hinreichende Grundlage für die getroffenen Feststellungen. Dagegen geben die Einwendungen des Beteiligten zu 2) keinen Anlass, an diesen zu zweifeln, zumal es an einer nachvollziehbaren Begründung für den von ihm geäußerten Verdacht fehlt, hier hätte behördliche Schlamperei kaschiert werden sollen (vgl. dazu Keidel/Sternal, 18.Aufl. 2014, Rn.11 zu § 30 FamFG).
4. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 84 FamFG. Der Geschäftswert wird gemäß § 40 Abs. 2 FamFG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.