Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Juni 2017 - 31 Wx 397/16

bei uns veröffentlicht am27.06.2017
vorgehend
Amtsgericht Kempten (Allgäu), 503 UR III 10/16, 30.09.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Die Beschwerde des Standesamts gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 30.09.2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die als Zweifelsvorlage zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 PStG kann der Standesbeamte in Zweifelsfällen von sich aus eine Entscheidung darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Die den Verfahrensgegenstand bildende Zweifelsfrage des Standesbeamten muss eine bestimmte, konkret zu benennende Amtshandlung betreffen und ihre Beantwortung muss zur Entscheidung darüber, ob diese Amtshandlung vorzunehmen ist, erforderlich sein. Die Vorlage dient nicht der Klärung abstrakter, vom Fall losgelöster Rechtsfragen (vgl. BayObLG StAZ 1998, 284; 2004, 44).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da zu klären ist, ob eine Folgebeurkundung im Geburtsregister gemäß § 1617a BGB vorzunehmen ist oder nicht.

Gemäß § 53 Abs. 2 PStG i.V.m. §§ 58 ff FamFG ist die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zulässig, ohne dass es auf eine Beschwer ankäme.

II.

Die Entscheidung des Amtsgerichts erweist sich in der Sache als zutreffend.

1. Wie auch das Amtsgericht ist der Senat davon überzeugt, dass keine Folgebeurkundungen nach § 1617a BGB vorzunehmen sind, weil im vorliegenden Fall weder die Staatsangehörigkeit der Eltern, noch die Tatsache ihrer vorgetragenen Eheschließung und auch die angegebenen Namen nicht durch öffentliche Urkunden nachgewiesen sind.

a) Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist auf das Personalstatut des Kindes gemäß Artikel 5 Abs. 2 EGBGB abzustellen mit der Folge, dass deutsches Recht anwendbar ist, da der Betroffene hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein Rückgriff auf Art. 10 Abs. 1 und 3 EGBGB kommt wegen der nicht nachgewiesenen Staatsangehörigkeit von Eltern und Kind nicht in Betracht.

b) Der Senat teilt die Ansicht des Amtsgerichts, dass eine Namenserteilung für das Kind nach § 1617a BGB voraussetzt, dass die Identität des anderen Elternteils, dessen Name das Kind erhalten soll, zweifelsfrei geklärt ist. Das ist hier nicht der Fall, da seine Personalien ausschließlich auf eigenen Angaben beruhen.

Die hohe Beweiskraft personenstandsrechtlicher Beurkundungen und der Grundsatz der Registerklarheit und Registerwahrheit gebieten, dass Eintragungen in öffentliche Register richtig zu erfolgen haben. Liegen aber vom Vater des Kindes nur eigene Angaben zur Staatsangehörigkeit und Identität vor, ist dessen Identität mithin ungeklärt, kommt eine Namenserteilung nach § 1617 a Abs. 2 BGB nicht in Betracht (Palandt/Götz BGB 76. Auflage <2017> § 1617a Rn. 7).

2. Soweit - gemessen an diesen Maßstäben - auch die Identität der Mutter ungeklärt ist, rechtfertigt dies - wie bereits vom Amtsgericht zutreffend festgestellt - keine abweichende Entscheidung, da anderenfalls die doppelte Ungewissheit günstigere Auswirkungen hätte als die nur einseitige.

Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Von der Tragung von Gerichtskosten sind die Beschwerdeführer kraft Gesetzes befreit, § 51 Abs. 1 S. 2 PStG. Außergerichtliche Kosten sind nicht angefallen.

IV.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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Personenstandsgesetz - PStG | § 51 Gerichtliches Verfahren


(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit. (2

Personenstandsgesetz - PStG | § 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1617a Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge


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Personenstandsgesetz - PStG | § 45 Erklärungen zur Namensführung des Kindes


(1) Die Erklärung, durch die 1. Eltern nach der Beurkundung der Geburt den Geburtsnamen eines Kindes bestimmen,2. ein Kind sich der Bestimmung seines Geburtsnamens durch die Eltern anschließt,3. ein Kind beantragt, den von seiner Mutter zur Zeit sein

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(1) Die Erklärung, durch die

1.
Eltern nach der Beurkundung der Geburt den Geburtsnamen eines Kindes bestimmen,
2.
ein Kind sich der Bestimmung seines Geburtsnamens durch die Eltern anschließt,
3.
ein Kind beantragt, den von seiner Mutter zur Zeit seiner Geburt geführten Namen als Geburtsnamen zu erhalten, wenn es den Namen eines Mannes führt, von dem rechtskräftig festgestellt wurde, dass er nicht der Vater des Kindes ist,
4.
ein Mann den Antrag nach Nummer 3 stellt, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
5.
ein Kind sich der Änderung des Familiennamens der Eltern oder eines Elternteils anschließt,
6.
der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, oder sein Lebenspartner dem Kind ihren Ehenamen oder ihren Lebenspartnerschaftsnamen erteilen oder diesen Namen dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen,
7.
der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilt,
sowie die zu den Nummern 6 und 7 erforderlichen Einwilligungen eines Elternteils oder des Kindes können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. Gleiches gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer in Satz 1 genannten Erklärung.

(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, führt. Ist die Geburt des Kindes nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind oder ein Elternteil seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklärungen.

(3) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.

(2) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 entsprechend.

(1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.

(2) Gegen den Beschluss steht dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu.

(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.

(2) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 entsprechend.

(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.

(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.