Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1303 Ehemündigkeit
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.
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(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie1.entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder2.entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen wor
(1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nur in den nachfolgend genannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung.
(2) Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende Anwendung1.zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die
(1) Antragsberechtigt1.sind bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, die §§ 1304, 1306, 1307, 1311 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 jeder Ehegatte, die zuständige Verwaltungsbehörde und in den Fällen des § 1306 auch die dritte Person. Die zu
(1) Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen1.bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, wenna)der minderjährige Ehegatte, nachdem er volljährig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung), oderb)auf Grund außergewöhnl
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published on 14/11/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 292/16 vom 14. November 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingehol
published on 12/05/2016 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde des Vormunds (Stadtjugendamt X.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aschaffenburg vom 7.3.2016 (7 F 2013/15) wird zurückgewiesen.
2. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ascha
published on 14/11/2018 00:00
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt
published on 15/02/2018 00:00
Tenor
1. Der Antrag wird abgewiesen.
2. Von der Kostenerhebung wird abgesehen.
Gründe
I.
1
Die am XX.XX.2001 geborene Antragsgegnerin und der am XX.XX.1996 geborene Antragsgegner haben am XX.XX.2017 in ihrem Geburtsort in Ort, Bul
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