Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1304 Geschäftsunfähigkeit
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.
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2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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14/05/2012 10:33
Gericht hat das Eingreifen der Härteklausel § 1316 Abs.3 BGB eigenständig zu prüfen-BGH vom 11.04.12-Az:XII ZR 99/10
28/11/2010 19:16
Anwalt für Familienrecht und Erbrecht - S&K Awälte in Berlin Mitte
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4 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie1.entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder2.entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen wor
(1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nur in den nachfolgend genannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung.
(2) Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende Anwendung1.zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die
(1) Antragsberechtigt1.sind bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, die §§ 1304, 1306, 1307, 1311 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 jeder Ehegatte, die zuständige Verwaltungsbehörde und in den Fällen des § 1306 auch die dritte Person. Die zu
(1) Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen1.bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, wenna)der minderjährige Ehegatte, nachdem er volljährig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung), oderb)auf Grund außergewöhnl
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 19/10/2011 00:00
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
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