Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.

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2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 1304 BGB.

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Familienrecht: Prüfung der Härteklausel im Eheaufhebungsverfahren

14.05.2012

Gericht hat das Eingreifen der Härteklausel § 1316 Abs.3 BGB eigenständig zu prüfen-BGH vom 11.04.12-Az:XII ZR 99/10

Referenzen - Gesetze | § 1304 BGB

§ 1304 BGB zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 1304 BGB wird zitiert von 4 anderen §§ im Bürgerliches Gesetzbuch.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1314 Aufhebungsgründe


(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie1.entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder2.entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen wor

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1318 Folgen der Aufhebung


(1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nur in den nachfolgend genannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung. (2) Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende Anwendung1.zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1316 Antragsberechtigung


(1) Antragsberechtigt1.sind bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, die §§ 1304, 1306, 1307, 1311 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 jeder Ehegatte, die zuständige Verwaltungsbehörde und in den Fällen des § 1306 auch die dritte Person. Die zu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1315 Ausschluss der Aufhebung


(1) Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen1.bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, wenna)der minderjährige Ehegatte, nachdem er volljährig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung), oderb)auf Grund außergewöhnl

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Bundessozialgericht Urteil, 19. Okt. 2011 - B 13 R 33/11 R

bei uns veröffentlicht am 19.10.2011

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2011 wird zurückgewiesen.