Bewertungsgesetz - BewG | § 10 Begriff des Teilwerts

Bewertungsgesetz - BewG | § 10 Begriff des Teilwerts
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Bewertungsgesetz Inhaltsverzeichnis

Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen, sind, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit dem Teilwert anzusetzen. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber das Unternehmen fortführt.

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(1) Für Grundstücke gelten die Einheitswerte, die nach den Wertverhältnissen am 1. Januar 1935 festgestellt sind oder noch festgestellt werden (Einheitswerte 1935). (2) Vorbehaltlich der §§ 129a bis 131 werden für die Ermittlung der Einheitswerte
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published on 15/05/2012 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob der Kläger zwei Ferienwohnungen aus dem Betriebsvermögen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
published on 05/05/2010 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Alleinerbin ihres am 2. Januar 2000 verstorbenen Ehemanns (E), mit dem sie im gesetzlichen Güterstand d
published on 26/01/2010 00:00

Tenor Der Einheitswertbescheid des Beklagten vom 12. November 2003 und dessen Einspruchsbescheid vom 21. April 2004 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten
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