Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 34 Beschränkung der Zustimmung
Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 34 Beschränkung der Zustimmung
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Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern Inhaltsverzeichnis
(1) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung beschränken hinsichtlich
- 1.
der Geltungsdauer, - 2.
des Betriebs, - 3.
der beruflichen Tätigkeit, - 4.
des Arbeitgebers, - 5.
der Region, in der die Beschäftigung ausgeübt werden kann, und - 6.
der Lage und Verteilung der Arbeitszeit.
(2) Die Zustimmung wird längstens für vier Jahre erteilt.
(3) Bei Beschäftigungen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung nach § 16a Absatz 1 und § 16d Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes ist die Zustimmung wie folgt zu erteilen:
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3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten wil
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Einem Ausländer soll zum Zweck der Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Berufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis für die Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme einschließlich sich daran anschließender Prüfungen erteilt werden, wenn v
(1) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung kann erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 06/03/2017 00:00
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.
IV.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskosten
published on 12/02/2014 00:00
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit vom 12.12.2013 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 31.03.2014, Leistungen nach dem SGB II –
published on 11/12/2013 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. September 2013 - 2 K 1475/13 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragste
published on 23/10/2006 00:00
Tenor
Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine noch einzulegende Beschwerde gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2006 - 5 K 1618/06 -Prozesskostenhilfe zu bew
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