Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 18 Journalistinnen und Journalisten

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Beschäftigte eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland,

1.
deren Tätigkeit vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung anerkannt ist oder
2.
die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland im Inland journalistisch tätig werden, wenn die Dauer der Tätigkeit 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht übersteigt.

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Referenzen - Gesetze | § 18 BeschV 2013

§ 18 BeschV 2013 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

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Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 30 Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel


Nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten 1. Tätigkeiten nach § 3 Nummer 1 und 2 auch ohne Zustimmung sowie nach § 16, die bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgeübt werden,2. Tätigkeiten nach den §§ 5, 14,

Referenzen - Urteile | § 18 BeschV 2013

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 18 BeschV 2013.

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 23. Apr. 2014 - 8 K 1515/12

bei uns veröffentlicht am 23.04.2014

Tenor Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 12. April 2012 verpflichtet, über den Antrag des Klä

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. Feb. 2009 - 2 B 449/08

bei uns veröffentlicht am 04.02.2009

Tenor Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1