Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 18 Journalistinnen und Journalisten

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Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern Inhaltsverzeichnis

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Beschäftigte eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland,

1.
deren Tätigkeit vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung anerkannt ist oder
2.
die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland im Inland journalistisch tätig werden, wenn die Dauer der Tätigkeit 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht übersteigt.

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Nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten 1. Tätigkeiten nach § 3 Nummer 1 und 2 auch ohne Zustimmung sowie nach § 16, die bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgeübt werden,2. Tätigkeiten nach den §§ 5, 14,
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published on 23/04/2014 00:00

Tenor Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 12. April 2012 verpflichtet, über den Antrag des Klä
published on 04/02/2009 00:00

Tenor Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1
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