Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 18 Journalistinnen und Journalisten
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Beschäftigte eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland,
- 1.
deren Tätigkeit vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung anerkannt ist oder - 2.
die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland im Inland journalistisch tätig werden, wenn die Dauer der Tätigkeit 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht übersteigt.
Referenzen - Gesetze | § 18 BeschV 2013
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