Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 21 Dienstleistungserbringung
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Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern Inhaltsverzeichnis
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in dem Sitzstaat des Unternehmens ordnungsgemäß beschäftigt sind und zur Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend in das Bundesgebiet entsandt werden.
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Nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten 1. Tätigkeiten nach § 3 Nummer 1 und 2 auch ohne Zustimmung sowie nach § 16, die bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgeübt werden,2. Tätigkeiten nach den §§ 5, 14,
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published on 29/01/2014 00:00
Tenor
I.
Unter Abänderung der Nr. 1 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 2. September 2013 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Mai 201
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