Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 17 Betriebliche Weiterbildung
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an im Ausland beschäftigte Fachkräfte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens zum Zweck einer betrieblichen Weiterbildung im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten.

Referenzen - Gesetze | § 17 BeschV 2013
§ 17 BeschV 2013 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 17 BeschV 2013 wird zitiert von 1 anderen §§ im Beschäftigungsverordnung.
Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 30 Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel
Nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten 1. Tätigkeiten nach § 3 Nummer 1 und 2 auch ohne Zustimmung sowie nach § 16, die bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgeübt werden,2. Tätigkeiten nach den §§ 5, 14,

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Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 23. Apr. 2014 - 8 K 1515/12
bei uns veröffentlicht am 23.04.2014
Tenor
Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 12. April 2012 verpflichtet, über den Antrag des Kl