Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 17 Betriebliche Weiterbildung
Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 17 Betriebliche Weiterbildung
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Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern Inhaltsverzeichnis
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an im Ausland beschäftigte Fachkräfte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens zum Zweck einer betrieblichen Weiterbildung im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten 1. Tätigkeiten nach § 3 Nummer 1 und 2 auch ohne Zustimmung sowie nach § 16, die bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgeübt werden,2. Tätigkeiten nach den §§ 5, 14,
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 23/04/2014 00:00
Tenor
Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 12. April 2012 verpflichtet, über den Antrag des Klä
published on 13/04/2010 00:00
Gründe
1
1. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die von ihr vorgebrachten Gründe führen zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs d
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