Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 41a

Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 41a
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung Inhaltsverzeichnis

(1) Ist ein Verfolgter, der bis zum Tode eine Rente wegen einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vom Hundert bezogen hat, nicht an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit gestorben, so erhalten für die Dauer der Bedürftigkeit die Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung und unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 3 die Kinder des Verfolgten eine Beihilfe.

(2) Die Beihilfe wird in Höhe von zwei Dritteln der Rente gewährt, die der Witwe und den Kindern im Falle des § 41 zustehen würde.

(3) Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für den Witwer unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 2.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Ist der Verfolgte später als acht Monate nach Abschluß der Verfolgung, die seinen Tod verursacht hat, an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben, so stehen seinen Hinterbliebenen Leistungen nach Maßgabe der §§ 1

(1) Die Rente steht folgenden Hinterbliebenen zu: 1. der Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung oder bis zu ihrem Tode;2. dem Witwer bis zu seiner Wiederverheiratung oder bis zu seinem Tode, wenn die Verfolgte nach dem 31. Dezember 1985 gestorben ist.
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 29/06/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 197/04 vom 29. Juni 2006 in dem Entschädigungsrechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 29. Juni 2006 beschlossen:
published on 06/06/2018 00:00

Tenor 1. Auf den Hilfsantrag der Klägerin wird das Urteil des Landgerichtes Trier vom 03.02.2017 (5 wgO 18/15 E) und der Bescheid des beklagten Landes vom 30.01.2015 aufgehoben und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verpflichtet, d
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

(1) Die Rente steht folgenden Hinterbliebenen zu: 1. der Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung oder bis zu ihrem Tode;2. dem Witwer bis zu seiner Wiederverheiratung oder bis zu seinem Tode, wenn die Verfolgte nach dem 31. Dezember 1985 gestorben ist. Ist die...
(1) Ist der Verfolgte später als acht Monate nach Abschluß der Verfolgung, die seinen Tod verursacht hat, an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben, so stehen seinen Hinterbliebenen Leistungen nach Maßgabe der §§ 16 bis 26 zu...
(1) Die Rente steht folgenden Hinterbliebenen zu: 1. der Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung oder bis zu ihrem Tode;2. dem Witwer bis zu seiner Wiederverheiratung oder bis zu seinem Tode, wenn die Verfolgte nach dem 31. Dezember 1985 gestorben ist. Ist die...