Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 41a
(1) Ist ein Verfolgter, der bis zum Tode eine Rente wegen einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vom Hundert bezogen hat, nicht an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit gestorben, so erhalten für die Dauer der Bedürftigkeit die Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung und unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 3 die Kinder des Verfolgten eine Beihilfe.
(2) Die Beihilfe wird in Höhe von zwei Dritteln der Rente gewährt, die der Witwe und den Kindern im Falle des § 41 zustehen würde.
(3) Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für den Witwer unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 2.
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(1) Die Rente steht folgenden Hinterbliebenen zu: 1. der Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung oder bis zu ihrem Tode;2. dem Witwer bis zu seiner Wiederverheiratung oder bis zu seinem Tode, wenn die Verfolgte nach dem 31. Dezember 1985 gestorben ist. Ist die...
(1) Ist der Verfolgte später als acht Monate nach Abschluß der Verfolgung, die seinen Tod verursacht hat, an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben, so stehen seinen Hinterbliebenen Leistungen nach Maßgabe der §§ 16 bis 26 zu...
(1) Die Rente steht folgenden Hinterbliebenen zu: 1. der Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung oder bis zu ihrem Tode;2. dem Witwer bis zu seiner Wiederverheiratung oder bis zu seinem Tode, wenn die Verfolgte nach dem 31. Dezember 1985 gestorben ist. Ist die...