Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2006 - IX ZB 197/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.000 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die Beschwerde rügt ohne Erfolg, dass das Berufungsurteil von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abgewichen sei und auf diesen Abweichungen beruhe (§ 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG).
- 2
- Die zur Auslegung von § 35 Abs. 2 BEG von der Beschwerde herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind durch das Senatsurteil vom 22. Februar 2001 (IX ZR 113/00, BGHR BEG § 35 Abs. 2 Rentenerhöhung 5 = BGH-Report 2001, 372, 374; vgl. auch Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 57/02, BGHR BEG § 41a Schwellenwert 1 unter 2.) überholt, welchem das Be- rufungsgericht hat folgen wollen. Hierbei mag ihm ein Subsumtionsfehler unterlaufen sein, weil es im Zusammenhang mit § 35 Abs. 2 BEG die Rentenhöhe bei der letzten Änderung der Verhältnisse zum 1. Januar 1988 nicht geprüft hat. Dieser Fehler enthält jedoch keine Abweichung im Grundsätzlichen.
- 3
- Auch in der Auslegung von § 34 BEG hat das Berufungsgericht keinen abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern die von der Beschwerde angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es mag sein, dass das Berufungsurteil im Hinblick auf die Feststellung der allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit und die sodann notwendige Gesamtschau eine Begründungslücke aufweist und dem Berufungsgericht auch hier ein Subsumtionsfehler unterlaufen ist. Mehr vermag die Beschwerde jedoch nicht zu beanstanden. Für eine Rechtssatzdivergenz zur angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht nichts.
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.03.2001 - 9 O 154/97 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 18.05.2004 - 4 U 1/01 (Entsch.) -
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Annotations
(1) Gegen Endurteile des Oberlandesgerichts findet die Revision an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist; - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht und auf dieser Abweichung beruht; - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert; - 4.
streitig ist, ob das Land, gegen das der Anspruch auf Entschädigung gerichtet ist (§ 188), zu Recht als zuständig in Anspruch genommen ist.
(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Revision ist im Urteil zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.
(4) Für die Einlegung und Begründung der Revision gilt § 218 Abs. 2 entsprechend.
(1) Haben sich die Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zugrunde gelegt waren, nachträglich so geändert, daß die auf Grund der veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente insgesamt um mindestens 10 vom Hundert von der festgesetzten Rente abweicht, so ist die Rente neu festzusetzen.
(2) Hat der Verfolgte das 68. Lebensjahr vollendet, so ist die Rente nur dann neu festzusetzen, wenn die auf Grund der veränderten Verhältnisse errechnete Rente jeweils um mindestens 30 vom Hundert von der festgesetzten Rente abweicht.
(3) § 32 Abs. 2 bleibt unberührt.
(1) Ist ein Verfolgter, der bis zum Tode eine Rente wegen einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vom Hundert bezogen hat, nicht an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit gestorben, so erhalten für die Dauer der Bedürftigkeit die Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung und unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 3 die Kinder des Verfolgten eine Beihilfe.
(2) Die Beihilfe wird in Höhe von zwei Dritteln der Rente gewährt, die der Witwe und den Kindern im Falle des § 41 zustehen würde.
(3) Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für den Witwer unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 2.
(1) Haben sich die Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zugrunde gelegt waren, nachträglich so geändert, daß die auf Grund der veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente insgesamt um mindestens 10 vom Hundert von der festgesetzten Rente abweicht, so ist die Rente neu festzusetzen.
(2) Hat der Verfolgte das 68. Lebensjahr vollendet, so ist die Rente nur dann neu festzusetzen, wenn die auf Grund der veränderten Verhältnisse errechnete Rente jeweils um mindestens 30 vom Hundert von der festgesetzten Rente abweicht.
(3) § 32 Abs. 2 bleibt unberührt.
Ist die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten neben der Beeinträchtigung durch die verfolgungsbedingte Schädigung auch durch andere Ursachen gemindert, so wird bei der Bemessung der Höhe der Rente nur die durch die verfolgungsbedingte Schädigung herbeigeführte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zugrunde gelegt. § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.