Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Apr. 2015 - W 1 K 13.1007

Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer PCB-Vergiftung als Berufskrankheit.
Der Kläger, Jahrgang 1951, stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des
Im April 2009 fand im Dienstgebäude ... des Beklagten eine Schadstoffsanierung aufgrund einer zu hohen Belastung der Raumluft mit Polychlorierten Biphenylen (PCB) statt.
Seit dem
Mit Schreiben vom
Die Medizinische Untersuchungsstelle bei der Regierung von Unterfranken (MUS) stellte mit amtsärztlichem Gutachten vom
Mit Ablauf des
Gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge mit Bescheid vom 14. März 2012, in welchem ein Versorgungsabschlag berücksichtigt war, sowie gegen die Zurückweisung seines Widerspruchs hiergegen durch Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2012 erhob der Kläger am 23. August 2012 beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage (Az. W 1 K 12.723).
Nach richterlichem Hinweis im Hinblick auf Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG bat der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg
Mit Bescheid vom
Den hiergegen form- und fristgerecht erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2013 als unbegründet zurück. Die Anerkennung einer Berufskrankheit, die in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 aufgeführt sei, setze voraus, dass der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt gewesen sei, es sei denn, dass er sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen habe. Nach Ziffer 46.3.2 der Bayerischen Verwaltungsvorschrift zum Versorgungsrecht sei ein Beamter der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt, wenn er oder sie eine Tätigkeit ausübe, die erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Erkrankung infolge des Dienstes in sich berge (besondere Gefährdung). Die besondere Gefährdung müsse für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein. Entscheidend sei die für die dienstliche Verrichtung typische erhöhte Gefährdung und nicht die individuelle Gefährdung aufgrund der Veranlagung des Beamten. Es sei auf die Art der dienstlichen Tätigkeit abzustellen; eine Gefahr, die alleine durch den Ort bedingt sei, an dem die dienstliche Tätigkeit ausgeübt werde, reiche nicht aus. Schädliche Dauereinwirkungen wie schadstoffbelastete Raumluft im Dienstzimmer seien daher weder ein Dienstunfall noch eine Berufskrankheit. Ob überhaupt eine Erkrankung aufgrund einer PCB-Belastung vorliege und ob diese gegebenenfalls in Verbindung mit einem schadstoffbelasteten Dienstzimmer stehe, habe aus diesen Gründen nicht geprüft werden müssen.
II.
Mit am
Der Kläger beantragt:
Unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 7. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 9. September 2013 wird der Beklagte verpflichtet, die PCB-Vergiftung des Klägers als Berufskrankheit anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt demgegenüber,
die Klage abzuweisen.
Die dienstunfallrechtlichen Vorschriften stellten übereinstimmend auf die Art der dienstlichen Verrichtung des Beamten und die dadurch bedingte besondere Gefahr der Erkrankung ab. Der Kläger sei während seines aktiven Beamtenverhältnisses als Sachbearbeiter bei der BFD ... und dann beim Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., tätig gewesen. Seine dienstlichen Verrichtungen hätten in einer Verwaltungstätigkeit bestanden, in der Erledigung von Büroarbeiten, in Schreibtischtätigkeiten. Dass solchen dienstlichen Verrichtungen ihrer Art nach die Gefahr einer Erkrankung durch Halogenkohlenwasserstoffe eigentümlich sei, lasse sich nicht ernsthaft behaupten. Nicht entscheidend seien die sonstigen Bedingungen, unter denen die Verrichtung ausgeübt werde, auch nicht die räumlichen Bedingungen, also z. B. die Beschaffenheit des Dienstzimmers oder des gesamten Dienstgebäudes. Das Tatbestandsmerkmal „Art der dienstlichen Verrichtung“ könne nicht ersetzt werden etwa durch „dienstliche Verrichtung unter den konkreten räumlichen Bedingungen“, was der Kläger offensichtlich meine.
III.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) und durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 3 VwGO) entschieden werden konnte, ist nicht begründet.
1. Die Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Anerkennung einer Berufskrankheit ist zulässig. Insbesondere steht ihr keine fehlende Antragstellung bei der Behörde entgegen. Zwar gilt auch im Dienstunfallrecht der Grundsatz, dass die Anerkennung von Dienstunfällen bzw. deren Folgen zunächst gegenüber der Behörde geltend zu machen ist, bevor um gerichtlichen Rechtsschutz ersucht wird (OVG NRW, U. v. 27.5.1998 - 12 A 629/96 - juris Rn. 33 ff.; BVerwG, B. v. 1.12.1993 - 2 B 115.93 - juris); das Antragserfordernis ist insoweit eine nicht nachholbare Sachentscheidungsvoraussetzung. An die erforderliche Geltendmachung entsprechender Unfallfolgen dürfen jedoch keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (Plog/Wiedow, § 45 BeamtVG Rn. 6; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, § 45 BeamtVG Rn. 4). Nach der Überzeugung des Gerichts reicht es insoweit aus, dass der Bevollmächtigte des Klägers dem Beklagten mit Schreiben vom 3. November und 1. Dezember 2010 unter Vorlage entsprechender Laborbefunde die PCB-Vergiftung und den Umstand, dass diese auf die Schadstoffsanierung im Dienstgebäude des Klägers zurückgeführt werde, angezeigt und ausdrücklich darum gebeten, dass „im Rahmen der Beihilfe und des zutreffenden Aufgabenbereichs sowohl die Spezialuntersuchungen wie auch die Therapie kostenmäßig übernommen werden“. Aus dieser Formulierung ist bei der erforderlichen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (entsprechend § 133 BGB) das Begehren des Klägers hinreichend erkennbar, ihm die nach allen in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbeständen vorgesehenen Leistungen zu gewähren. Weitere Anforderungen waren an einen Antrag als Verfahrensvoraussetzung nicht zu stellen.
Auch im Hinblick auf die zehnjährige Ausschlussfrist für die Meldung von Unfallfolgen in entsprechender Anwendung des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG (vgl. BVerwG, U. v. 28.2.2002 - 2 C 5/01 - juris) ergeben sich insoweit keine Probleme.
2. Die Klage ist nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung einer PCB-Vergiftung als Dienstunfall bzw. gleichgestellte Berufskrankheit. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 7. August 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 9. September 2013 sind deshalb rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
2.1 Eine Anerkennung als Dienstunfall nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG scheidet aus, da der Kläger den von ihm behaupteten Körperschaden auf eine PCB-Belastung am Arbeitsplatz und damit auf schädliche Dauereinwirkungen zurückführt. Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Die geltend gemachte PCB-Vergiftung erfüllt als schädliche Dauereinwirkung nicht das Tatbestandsmerkmal eines „plötzlichen“ Ereignisses im dienstunfallrechtlichen Sinne und ist daher nicht geeignet, als Dienstunfall anerkannt zu werden (st. Rspr., z. B. BayVGH, U. v. 17.5.1995 - 3 B 94.3113 - BayVBl. 1995, 727;
2.2 Es liegt auch keine dienstunfallrechtlich anzuerkennende Berufskrankheit vor. Gemäß Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG gilt als Dienstunfall auch die Erkrankung an einer in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheit, wenn der Beamte oder die Beamtin nach der Art seiner oder ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war, es sei denn, dass der Beamte oder die Beamtin sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat.
Der Kläger ist nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung nicht der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt gewesen. Dieses Tatbestandsmerkmal bezweckt eine Abgrenzung der Risikosphären von Beamten und Dienstherrn. Nach der gesetzgeberischen Wertung soll nur dann der Dienstherr das Risiko für eine Berufskrankheit des Beamten tragen, wenn sich diese als typische Folge des konkreten Dienstes darstellt, weil die ausgeübte dienstliche Tätigkeit ihrer Art nach erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Krankheit in sich birgt. Der dienstunfallrechtliche Schutz nach Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG ist damit - wie derjenige nach der bundesrechtlichen Vorschrift des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG - begrenzt auf solche Erkrankungen, denen diese besondere Dienstbezogenheit der ausgeübten Tätigkeit zu eigen ist. Schädliche Einwirkungen, die von der Beschaffenheit des Dienstzimmers und damit vom Ort der Verrichtung ausgehen, scheiden danach aus, weil sie gerade nicht die Art der dienstlichen Verrichtung betreffen (vgl. BayVGH, U. v. 17.5.1995 - 3 B 94.3113 - BayVBl. 1995, 727 und
Gemessen an diesen Grundsätzen kommt eine Anerkennung der geltend gemachten PCB-Vergiftung als Berufskrankheit nach Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG nicht in Betracht, weil der Kläger als Sachbearbeiter der Qualifikationsebene 2 bzw. des früheren Mittleren Dienstes in der Beihilfestelle reine Verwaltungstätigkeiten - überwiegend Schreibtischtätigkeiten - ausgeübt hat und sich damit in der Erkrankung gerade nicht ein in der Art der dienstlichen Verrichtung begründetes Erkrankungsrisiko verwirklicht hat. Die Erkrankung ist vielmehr, sollte sie ihre Ursache überhaupt im dienstlichen Bereich haben, unabhängig von der konkreten Art der dienstlichen Verrichtung aufgetreten. Der Kläger selbst führt die Ursache seiner Erkrankung letztlich nicht auf die Art seiner dienstlichen Tätigkeit, sondern auf - im weitesten Sinne - durch Baustoffe bedingte Schadstoffemissionen am Ort der Dienstverrichtung zurück.
3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
- 1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und - 3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte
- 1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.