Bundesbedarfsplangesetz - BBPlG | § 6 Rechtsschutz
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Gesetz über den Bundesbedarfsplan Inhaltsverzeichnis
Für die in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Vorhaben ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. Dies ist auch anzuwenden für
- 1.
auf diese Vorhaben bezogene Veränderungssperren, Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren und - 2.
Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Stromrichteranlagen, die dem Betrieb von Vorhaben aus dem Bundesbedarfsplan dienen.
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(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug1.über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern,2.über Klagen gegen die vom B
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published on 14/06/2018 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb einer kombinierten 380 kV-/110 kV-Freileitung.
published on 22/06/2017 00:00
Tatbestand
1
Die Kläger wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb einer Höchstspannungsfreileitung in der Nähe ihres im Außen
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