Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Mai 2014 - 16 K 13.3773
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Neubewertung einer als nicht bestanden beurteilten Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Landwirt/Landwirtin, hilfsweise die Wiederholung dieser Prüfung.
Unter dem ... April 2012 beantragte der Kläger die Zulassung zur Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Landwirt/Landwirtin nach mehrjähriger landwirtschaftlicher Tätigkeit ohne Ausbildungsvertrag gemäß § 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz. Im Antragsformular gab er für den Bereich „Pflanzenproduktion“ als Prüfungsschwerpunkte „Grünland“ und „Waldbau“ an.
Mit Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) ... vom ... Juni 2012 wurde der Kläger zur Abschlussprüfung 2012 im Ausbildungsberuf Landwirt zugelassen. In dem Schreiben wurde u. a. darauf hingewiesen, dass zur betrieblichen Prüfung „für alle mit dem Schwerpunkt „Waldbau“ die komplette Schutzausrüstung Forst und ggf. eigene Motorsäge“ mitzubringen sei.
Am ... Juli 2012 legte der Kläger die schriftliche Abschlussprüfung ab. Die Prüfungsleistung wurde im Fach „Pflanzenproduktion“ mit der Note 4,5, im Fach „Tierproduktion“ mit der Note 5,0 und im Fach „Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit der Note 4,0 bewertet.
Am ... Juli 2012 nahm der Kläger an der betrieblichen Abschlussprüfung teil. Seine Leistung im Bereich „Tierproduktion“ zum Thema „Schafhaltung“ wurde mit der Endnote 5 bewertet. In dem Prüfungsbereich „Pflanzenproduktion“ wurde er dem Thema „Güllefass“ zugewiesen und erhielt ebenfalls die Endnote 5.
Mit Bescheid des AELF ... vom ... Juli 2012 wurde festgestellt, dass der Kläger die Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Landwirt/Landwirtin am ... Juli 2012 nicht bestanden habe. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, der Kläger habe in den Prüfungsbereichen „Tierproduktion“ und „Pflanzenproduktion“ keine ausreichende Leistung (Note 4,50) erzielt. Gemäß § 9 Abs. 9 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin - LwAusbV gelte die Prüfung als bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in beiden Bereichen „Tierproduktion“ und „Pflanzenproduktion“ mindestens ausreichende Leistungen erbracht seien. Die Prüfung sei nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben in der betrieblichen Prüfung oder eines der Prüfungsfächer in der schriftlichen Prüfung mit ungenügend bewertet worden sei. Der Kläger habe im Bereich „Pflanzenproduktion“ die Durchschnittsnote 5,16, im Bereich „Tierproduktion“ die Durchschnittsnote 5,0 sowie im Bereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ die Durchschnittsnote 4,0 erhalten. Er habe die Gesamtnote 4,97 erzielt. Von ihm müssten die betriebliche Prüfung im Bereich „Pflanzenproduktion“ und „Tierproduktion“ sowie die schriftliche Prüfung im Bereich „Tierproduktion“ wiederholt werden.
Am 23. Juli 2012 legte der Kläger gegen den Bescheid vom ... Juli 2012 Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden wurde.
Das AELF ... teilte dem Kläger mit Schreiben vom ... Januar 2013 mit, dass die Gesamtbewertung im schriftlichen Teil der Abschlussprüfung im Fach „Pflanzenproduktion“ auf die Note 4,00 berichtigt werde. Das Ergebnis ändere jedoch nichts an der Frage des Bestehens der Gesamtprüfung.
Mit Schreiben vom ... Januar 2013 übermittelte das AELF ... dem Kläger vier Stellungnahmen der an der praktischen Abschlussprüfung beteiligten Prüfer zur Kenntnis. Für den Fall, dass er den Widerspruch aufrechterhalte, werde ihm ein kostenpflichtiger Widerspruchsbescheid zugesandt.
Am 27. August 2013 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid des AELF ... vom ... Juli 2012. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ohne zureichenden Grund sei über den Widerspruch des Klägers seit mehr als 3 Monaten nicht entschieden worden. Entgegen des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit der Prüfung gemäß § 7 Abs. 3 der Prüfungsordnung Berufsbildung - Landwirtschaft und Hauswirtschaft - LHBPO hätten an der Prüfung im Teilbereich „Tierproduktion“ eine Aufsichtsperson und ein künftiger Lehrling teilgenommen. Die Prüfer seien im Sinne von § 3 Abs. 1 LHBPO befangen gewesen. Ein Indiz für die Befangenheit sei bereits darin zu sehen, dass die Zweitprüfer die persönliche Verabschiedung vom Kläger verweigert hätten. Die Voreingenommenheit des Erstprüfers im Prüfungsbereich „Grünland“ ergebe sich aus dessen Stellungnahme vom ... Dezember 2012. Ein weiterer Verfahrensfehler ergebe sich aus der fehlenden Bereitstellung von Schafen bei der Prüfung im Bereich „Tierproduktion“ durch die Prüfungsbehörde. Die erfolgte praktische Abschlussprüfung im Teilbereich „Pflanzenproduktion“ widerspreche dem Erfordernis, die Prüfung in den Betriebszweigen durchzuführen, in denen der Prüfling im Sinne von § 9 Abs. 3 LwAusbV ausgebildet worden sei; der Kläger habe bei der Prüfungsanmeldung als Prüfungsschwerpunkt den Waldbau angegeben. Der Kläger habe den geforderten Klauenschnitt im Prüfungsbereich „Tierproduktion“ korrekt durchgeführt. Im Teilbereich „Pflanzenproduktion“ sei ihm trotz niedrigen Grasstands die Bestimmung eines Großteils der Pflanzen gelungen. Der Kläger habe die Anwesenheit eines anderen Prüflings bei der Prüfung „Schafhaltung“ gerügt. Aufgrund der Ladung zur Abschlussprüfung vom ... Juni 2012 hätte der Kläger davon ausgehen können, im Schwerpunkt Waldbau geprüft zu werden. Die Ausbildungsberaterin des AELF ... habe die Prüfungsgebiete eigenmächtig und ohne Rechtsgrundlage festgelegt. Die vom Prüfer genannte Frist für das Ausbringungsverbot für Gülle gelte nur für Ackerland, nicht dagegen für Grünland.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des AELF ... vom ... Juli 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die vom Kläger im Rahmen der Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Landwirt am ... Juli 2012 erbrachte Prüfungsleistung in den Prüfungsbereichen „Tierproduktion“ und „Pflanzenproduktion“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und sodann erneut über das Ergebnis der Abschlussprüfung zu entscheiden,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die betriebliche Prüfung in den Prüfungsbereichen „Tierproduktion“ und „Pflanzenproduktion“ zu wiederholen.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Zur Begründung wurde u. a. vorgetragen, das Prüfungsverfahren leide weder an einem Verfahrensfehler, noch seien die Prüfungsleistungen des Klägers in unzutreffender Weise bewertet worden. Der Kläger habe in der Prüfungsanmeldung auch den Schwerpunkt „Grünland“ angegeben, so dass nicht nachvollziehbar sei, warum dieser Bereich für den Kläger völlig überraschend geprüft worden sei. Ein Landwirt müsse die Pflanzen auf einer gemähten Wiese bestimmen können, was beispielsweise für die Ermittlung des notwendigen Düngebedarfs erforderlich sei. Die Anwesenheit einer mit der Prüfungsorganisation beauftragten Person und eines Lehrlings des Prüfungsbetriebs bei der Teilprüfung „Schafhaltung“ führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfung, weil der Kläger diesen Umstand nicht unverzüglich gerügt habe. Ein Ausschlussgrund wegen Befangenheit nach § 3 Abs. 1 LHBPO i. V. m. Art. 20 BayVwVfG werde nicht vorgetragen. Der Kläger werde durch die Prüfung mit eigenen Schafen nicht benachteiligt. Darüber hinaus habe er auch diesen Umstand nicht unverzüglich gerügt. Hinsichtlich der vom Kläger vorgetragenen Bewertungsmängel werde auf die vorliegenden Stellungnahmen der Prüfer verwiesen.
Der Kläger trug hierzu ergänzend im Wesentlichen vor, ein Prüfer des AELF ..., gegen den der Kläger in anderer Sache Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben habe, sei bei der Prüfung des Klägers Mitglied des Prüfungsausschusses gewesen und hätte wegen Befangenheit abgewiesen werden müssen. Es sei davon auszugehen, dass dieser die Prüfungsleiterin und die Prüfer negativ beeinflusst habe. Der Kläger habe die unberechtigte Anwesenheit einer weiteren weiblichen Person bei der Teilprüfung „Schafhaltung“ durchaus moniert. Die Prüfungsleiterin des AELF ... habe gegenüber dem Kläger mündlich eingeräumt, sie habe die Einteilung der Prüfungsaufgaben „Güllefass“ und „Waldbau“ ganz allein und eigenmächtig getroffen. Eine Rechtsgrundlage bzw. behördliche Praxis, die dies rechtfertige, sei nicht ersichtlich. In der Ladung zur Prüfung hätte zumindest auf die Möglichkeit hingewiesen werden müssen, dass die Prüfung des Klägers auch im Schwerpunkt „Grünland“ stattfinden könne. Der Kläger habe die Frage, ob es ein Gülle-Ausbringungsverbot im Grünlandbereich gebe, entsprechend einem Lehrbuch beantwortet. Die geforderte Pflanzenbestimmung auf der frisch abgemähten Wiese sei unzulässig gewesen; ein „Anwachsen“ von Pflanzen sei kaum erkennbar gewesen. Ergänzend werde auf die Stellungnahmen des Klägers im Rahmen des Widerspruchsverfahrens verwiesen.
Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 20. Mai 2014 sowie auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
1. Die Klage ist gemäß § 75 Satz 1 VwGO zulässig, da über den nach Art. 68 Abs. 1 VwGO i. V. m. Art. 15 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO eingelegten fakultativen Widerspruch vom... Juli 2012 ohne ersichtlichen sachlichen Grund bisher nicht entscheiden wurde.
2. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistung und erneute Entscheidung über das Ergebnis der Abschlussprüfung zu.
a) Der geltend gemachte Anspruch ist bereits deshalb nicht gegeben, weil eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Mindestanforderungen für ein Bestehen der Prüfung nicht vorhanden ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt eine Neubewertung von Prüfungsentscheidungen dann nicht in Betracht, wenn eine hinreichend zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Eignungs- und Leistungsbewertung fehlt. Hintergrund ist das Erfordernis vergleichbarer Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien für vergleichbare Prüflinge zur Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1996 - 6 B 13/96 - juris Rn. 10). Im Falle einer praktischen Prüfung wie der vorliegenden, in der lediglich die Bewertungsergebnisse der Prüfer in einem kurzen Bewertungsblatt festgehalten werden, jedoch die im Verlaufe der praktischen Prüfung im einzelnen gestellten Aufgaben und die konkret erbrachten Prüfungsleistungen nicht mehr rekonstruierbar sind, fehlt eine im vorstehenden Sinne zuverlässige Bewertungsgrundlage (vgl. für eine mündliche Abiturprüfung BayVGH, B.v. 3.2.2014 - 7 ZB 13.2221 - juris Rn. 7).
b) Abgesehen hiervon leidet das für den Kläger durchgeführte Prüfungsverfahren nicht an rechtserheblichen Mängeln.
Die Prüfung ist zwar gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 der Prüfungsordnung Berufsbildung - Landwirtschaft und Hauswirtschaft - LHBPO nicht öffentlich durchzuführen. Zulässig wäre nach § 7 Abs. 3 Satz 2 LHBPO lediglich die Anwesenheit von Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern des Berufsbildungsausschusses, nicht dagegen - wie im Falle der Prüfung des Klägers - von anderen Personen wie eines Lehrlings des Prüfungsbetriebs. Allerdings ist dieser Verfahrensfehler gemäß Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich, da eine Auswirkung der Anwesenheit u. a. des Lehrlings auf die Prüfung nicht geltend gemacht wurde und auch sonst nicht ersichtlich ist. Vielmehr hat der Kläger in seiner Stellungnahme zum Schreiben des vom AELF ... entsandten Prüfers im Bereich „Tierproduktion“ (vgl. Anlage zum Schreiben des Klägers vom 21.1.2013) ausgeführt, dass ihn die Anwesenheit von Beobachtern bei der Prüfung nicht gestört habe, weil er nicht gewusst habe, dass dies nicht erlaubt sei. Im Übrigen hat der Kläger selbst nicht substantiiert dargelegt, den Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit unverzüglich gerügt zu haben. Er trägt nur vor, er habe eine anwesende Person nach der Prüfung angesprochen und erfahren, dass es sich um einen weiteren Prüfling gehandelt habe.
Eine Befangenheit der beteiligten Prüfer gemäß § 3 Abs. 1 LHBPO i. V. m. Art. 21 BayVwVfG ist nicht ersichtlich. Aus einer eventuell unterlassenen persönlichen Verabschiedung durch Prüfer und der Stellungnahme des Erstprüfers im Bereich „Pflanzenproduktion“ vom ... Dezember 2012 ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine unparteiische oder voreingenommene Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers. Die Ausführungen in der vorgenannten Stellungnahme sind sachlich formuliert und geben lediglich eine kritische Bestandsaufnahme der durchgeführten praktischen Prüfung wieder. Auch hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, aufgrund welcher „massiven Probleme“ im Zusammenhang mit einem Schafstall-Neubau im Jahr 2011 er eine Befangenheit von LOR ... annimmt. Im Übrigen war dieser lediglich Zweitkorrektor der schriftlichen Prüfung im Fach „Pflanzenproduktion“. Diese Prüfung ist im Ergebnis mit der Note 4 bewertet worden und wirkt sich damit auf die Frage, ob der Kläger die Prüfung bestanden hat, nicht aus. Für die Behauptung, LOR ... habe auf andere Prüfer Einfluss genommen, hat der Kläger ebenfalls keine Tatsachen benannt; auch ansonsten ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte.
Die Verfahrensgestaltung hinsichtlich der Bereitstellung von Schafen für die Prüfung im Bereich „Tierproduktion“ unterlag keinen konkreteren gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 LHBPO sind Prüflinge u. a. über die erlaubten Arbeitsmittel zu belehren. Hier wurde dem Kläger nach seinen Angaben am ... Juni 2012 mitgeteilt, dass er eigene Schafe zur Prüfung mitbringen solle (vgl. Schreiben des Klägers vom 21. Januar 2013). Diese Entscheidung über die Art und Weise der Prüfungsdurchführung ist nicht mit Ermessensfehlern im Sinne von Art. 40 VwVfG i. V. m. § 114 Satz 1 VwGO behaftet. Zudem dürfte die Prüfung anhand eigener Tiere für den Kläger eher einen Vorteil gegenüber einer Prüfung mit Tieren eines anderen Betriebs dargestellt haben.
Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin - LwAusbV ist bei der betrieblichen Prüfung von den Betriebszweigen auszugehen, in denen der Prüfling ausgebildet worden ist. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte zur Feststellung dieser Betriebszweige von den Prüfungsschwerpunkten ausgeht, die der jeweilige Prüfling bei der Prüfungsanmeldung angegeben hat. Der Kläger musste aufgrund seiner Angabe des Bereichs „Grünland“ als Prüfungsschwerpunkt - neben dem Bereich „Waldbau“ - damit rechnen, dass ihm hierzu eine Aufgabe gestellt werden würde. Der Hinweis in der Ladung auf die erforderliche Ausrüstung im Schwerpunktbereich „Waldbau“ galt ersichtlich nur für den Fall, dass eine Aufgabe aus diesem Schwerpunktbereich ausgewählt werden würde.
Die Abschlussprüfung erstreckt sich im Übrigen auf alle in Anlage I zur LwAusbV aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff (§ 9 Abs. 1 LwAusbV). Die vorgenannte Bestimmung des § 9 Abs. 3 Satz 3 LwAusbV sieht nur vor, dass bei der Auswahl der Prüfungsaufgabe von den Betriebszweigen auszugehen ist, in denen die Ausbildung erfolgt ist, nicht dagegen, dass sich die Prüfung auf diese Betriebszweige beschränken müsste. Für das Prüfungsgespräch, das Teil der betrieblichen Prüfung ist und im Zusammenhang mit der praktischen Prüfung durchgeführt wird, ist die Aufgabe zudem nur thematischer Ausgangspunkt (§ 9 Abs. 3 Satz 4 LwAusbV). Der Kläger musste daher damit rechnen, dass auch Lehrstoff außerhalb der benannten Prüfungsschwerpunkte insbesondere mündlich abgefragt wird. Aus Gründen der Chancengleichheit kann der Prüfungsstoff bei Prüflingen wie dem Kläger, die aufgrund ihrer Berufserfahrung gemäß § 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz - BBiG ausnahmsweise zur Abschlussprüfung zugelassen werden, nicht gegenüber Prüfungskandidaten beschränkt werden, welche die grundsätzlich erforderliche Berufsausbildung im Sinne des § 43 BBiG absolviert haben.
Aus den vorliegenden Akten ergibt sich nicht im Einzelnen, in welcher Weise die Zuordnung einzelner Prüfungsthemen zu einzelnen Prüfungsteilnehmern im Rahmen der praktischen Abschlussprüfung erfolgte. Die vom Kläger behauptete Festlegung dieser Zuordnung durch die Ausbildungsberaterin wäre aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Hierzu sind in den einschlägigen Regelungen zum Prüfungsablauf z. B. der LHBPO keine Vorgaben enthalten. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 LHBPO legt zwar der Prüfungsausschuss die Aufgaben für die praktischen Prüfungsarbeiten fest. Dieser Ausschuss muss jedoch nicht auch darüber entscheiden, welche Auswahl aus den festgelegten Aufgaben dem einzelnen Prüfling gestellt wird. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dem Kläger hierdurch ein Prüfungsnachteil hätte entstehen können.
c) Weiter ist die Bewertung der Prüfungsleistungen bei der praktischen Abschlussprüfung des Klägers nicht zu beanstanden.
Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen steht den Prüfern grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich im Wesentlichen darauf, ob anzuwendendes Recht verkannt wurde, der Entscheidung ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde lag, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe unbeachtet geblieben sind, die Prüfer sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen oder ihre Bewertung willkürlich war. Jedenfalls bei Prüfungen, die erst den Zugang zu einem Beruf ermöglichen, findet der Beurteilungsspielraum der Prüfer seine Schranke ferner darin, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen (st. Rspr. seit BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83
Im Falle der vom Kläger absolvierten Prüfung ist eine Überschreitung dieses Beurteilungsspielraums nicht erkennbar. Aufgrund der Bewertungsblätter und der schriftlichen Stellungnahmen der vier Prüfer ist nachvollziehbar, welche Leistungen der Kläger erbracht hat, wie diese bewertet wurden und welche Gründe bei den Bewertungen ausschlaggebend waren.
Hinsichtlich der Prüfungsaufgabe der Gülleausbringung ist unstreitig, dass der Kläger die Arbeit mit dem Güllefass aus Zeitgründen nicht durchgeführt hat. Wie sich u. a. aus der Aufgabenstellung zum Thema „Organische Düngung“ ergibt handelte es sich bei der praktischen Durchführung um den wesentlichen Teil dieser Aufgabe. Die Funktion der Pflanzenbestimmung zur Vorbereitung der Düngung auf einer abgemähten Wiese hat der Prüfer des AELF ... in seiner Stellungnahme vom ... Dezember 2012 und in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert. Der Kläger hat lediglich pauschal behauptet, einen Großteil der Pflanzen bestimmt zu haben, räumt allerdings auch ein, einige Gräser nicht erkannt zu haben. In seiner Stellungnahme vom ... Januar 2013 behauptet er der Sache nach lediglich, auf die gestellten Fragen zum Thema Waldbau nicht falsch geantwortet zu haben. Er hat damit nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Bewertung seiner Antworten zu Fragen des Waldbaus, wie sie in der Stellungnahme des weiteren Prüfers im Bereich „Pflanzenproduktion“ vom ... Januar 2013 erläutert wird, nicht vertretbar wäre. Die Frage, wie die Pflanzenbestimmung durch den Kläger und seine Antworten zum Thema Waldbau zu beurteilen sind, betrifft prüfungsspezifische Wertungen; eine willkürliche Bewertung ist nicht erkennbar.
Weiter ist in den Bewertungsblättern notiert und wurde von beiden Prüfern im Bereich „Pflanzenproduktion“ in den Stellungnahmen vom ... Dezember und vom ... Januar 2013 bestätigt, dass der Kläger fast keine Kenntnisse der Düngeverordnung erkennen ließ. Die Frage nach den Kernsperrfristen nach § 4 Abs. 5 Düngeverordnung - DüV hat der Kläger auch seiner Stellungnahme vom... Januar 2013 zufolge nicht richtig beantwortet. Er hat lediglich erklärt, Zeiten für ein Gülle-Ausbringungsverbot für Grünland genannt zu haben, die jedoch nicht den Kernsperrfristen nach DüV entsprechen. Er hat auch nicht bestritten, dass der Prüfer nach den Kernsperrfristen gemäß DüV gefragt hatte.
Der Kläger hat weiter vorgetragen, er habe im Rahmen der Prüfung zur Tierproduktion eine durchschnittliche Leistung erbracht und insbesondere den Klauenschnitt am Schaf fachgerecht durchgeführt. Die Bewertung der von ihm erbrachten Prüfungsleistung ist jedoch insoweit nicht zu beanstanden. Der Kläger hat in seiner Stellungnahme vom ... Januar 2013 selbst eingeräumt, wenig über die „züchterische Tierbeurteilung“ gewusst und teilweise die Fragestellungen nicht richtig verstanden zu haben. Sein weiterer Vortrag, er habe sein Wissen vor allem deshalb nicht unter Beweis stellen können, weil der Erstprüfer nur wenige Fragen gestellt und Prüfungsaufgaben anstelle des Klägers erledigt habe, ist nicht schlüssig und glaubhaft. Vielmehr ist angesichts der Bewertungsbögen zur Prüfungsaufgabe „Schafhaltung“, der Stellungnahmen der Prüfer vom ... Dezember 2012 und ... Januar 2013 sowie der Erläuterungen des Prüfers vom AELF ... in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass der Kläger die Prüfungsaufgaben im Wesentlichen nicht selbstständig erledigt hat. Ein anderer Grund dafür, dass der Prüfer selbst die meisten Fragen beantwortet und die Tätigkeiten am Schaf überwiegend eigenhändig durchgeführt hat, wäre nicht plausibel. Auch hinsichtlich der Bewertung der Aufgabe zur Schafhaltung ist der Beurteilungsspielraum der Prüfer gewahrt worden.
3. Weiter steht dem Kläger der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Wiederholung der betrieblichen Abschlussprüfung nicht zu, da die durchgeführte Prüfung - wie vorstehend näher ausgeführt - aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
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Annotations
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
- 1.
wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, - 2.
wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 vorgelegt hat und - 3.
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.
(2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er
- 1.
nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist, - 2.
systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird und - 3.
durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.
(1) Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Ackerland als standortbezogene Obergrenze auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen und der Anlage 4 Tabelle 1 bis 7 zu ermitteln. Bei der Ermittlung sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden Bedarf heranzuziehen:
- 1.
die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 2 für die dort genannten Ackerkulturen; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 3 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau der angebauten Kulturen im Durchschnitt der letzten fünf Jahre von dem Ertragsniveau nach Anlage 4 Tabelle 2 abweicht, - 2.
die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 4 für die dort genannten Gemüsekulturen; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 5 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau der angebauten Kulturen im Durchschnitt der letzten fünf Jahre von dem Ertragsniveau nach Anlage 4 Tabelle 4 abweicht; wenn Kulturen zur Ernteverfrühung mit Folie oder Vlies abgedeckt werden, sind Zuschläge zu den Stickstoffbedarfswerten von höchstens 20 Kilogramm Stickstoff je Hektar zulässig; wenn auf nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Flächen verschiedene Kulturen angebaut werden, kann ein durchschnittlicher Stickstoffbedarfswert gebildet werden oder die Ermittlung für drei Gemüsekulturen mit unterschiedlichen Stickstoffbedarfswerten erfolgen, - 3.
die nach Absatz 4 ermittelte im Boden verfügbare Stickstoffmenge, - 4.
die während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes als Ergebnis der Standortbedingungen, insbesondere des Klimas, der Bodenart und des Bodentyps zusätzlich pflanzenverfügbar werdenden Stickstoffmenge aus dem Bodenvorrat nach Anlage 4 Tabelle 6, - 5.
die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung von organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln zu den Vorkulturen des Vorjahres in Form eines Abschlags in Höhe von zehn vom Hundert der mit diesen Düngemitteln aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff, im Falle der Aufbringung von Kompost nach § 6 Absatz 4 Satz 2 für die drei Folgejahre in Form eines jährlichen Abschlags in Höhe von vier vom Hundert im ersten Folgejahr und danach in Höhe von jeweils drei vom Hundert der mit dem Kompost aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff, - 6.
die Nachlieferung von Stickstoff aus Vor- und Zwischenfrüchten während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes nach Anlage 4 Tabelle 7 bei Acker- und Gemüsekulturen oder aus der Vorkultur im gleichen Jahr nach Anlage 4 Tabelle 4 Spalte 5 bei Gemüsekulturen, - 7.
die Menge an verfügbarem Stickstoff, die nach § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 zu Winterraps oder Wintergerste ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 1. Oktober aufgebracht worden ist.
(2) Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigem Feldfutterbau als standortbezogene Obergrenze auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen und der Anlage 4 Tabelle 8 bis 12 zu ermitteln. Bei der Ermittlung sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden Bedarf heranzuziehen:
- 1.
die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 9; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 10 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten fünf Jahre von den Werten nach Anlage 4 Tabelle 9 abweicht; soweit der tatsächliche Rohproteingehalt im Durchschnitt der letzten fünf Jahre bekannt ist und von den Werten nach Anlage 4 Tabelle 9 abweicht, können die Stickstoffbedarfswerte zusätzlich nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 10 in Abhängigkeit vom Rohproteingehalt angepasst werden, - 2.
die Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat nach Anlage 4 Tabelle 11, - 3.
die Stickstoffnachlieferung aus der Stickstoffbindung von Leguminosen nach Anlage 4 Tabelle 12, - 4.
die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung von organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln im Vorjahr in Form eines Abschlags in Höhe von zehn vom Hundert der aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff.
(3) Der Phosphatdüngebedarf ist unter Heranziehung der folgenden Einflüsse zu ermitteln:
- 1.
der Phosphatbedarf des Pflanzenbestandes für die unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen zu erwartenden Erträge und Qualitäten; dabei sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 zu berücksichtigen, - 2.
die nach Absatz 4 ermittelte, im Boden verfügbare Phosphatmenge sowie die Nährstofffestlegung.
(4) Vor dem Aufbringen wesentlicher Nährstoffmengen sind die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen vom Betriebsinhaber zu ermitteln
- 1.
für Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit – außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau – für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, - a)
durch Untersuchung repräsentativer Proben oder - b)
nach Empfehlung der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung - aa)
durch Übernahme der Ergebnisse der Untersuchungen vergleichbarer Standorte oder - bb)
durch Anwendung von Berechnungs- und Schätzverfahren, die auf fachspezifischen Erkenntnissen beruhen,
- 2.
für Phosphat auf Grundlage der Untersuchung repräsentativer Bodenproben, die für jeden Schlag ab einem Hektar, in der Regel im Rahmen einer Fruchtfolge, mindestens alle sechs Jahre durchzuführen sind. Ausgenommen sind Flächen nach § 10 Absatz 3 Nummer 2.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.