Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Neubewertung einer als nicht bestanden beurteilten Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Landwirt/Landwirtin, hilfsweise die Wiederholung dieser Prüfung.

Unter dem ... April 2012 beantragte der Kläger die Zulassung zur Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Landwirt/Landwirtin nach mehrjähriger landwirtschaftlicher Tätigkeit ohne Ausbildungsvertrag gemäß § 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz. Im Antragsformular gab er für den Bereich „Pflanzenproduktion“ als Prüfungsschwerpunkte „Grünland“ und „Waldbau“ an.

Mit Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) ... vom ... Juni 2012 wurde der Kläger zur Abschlussprüfung 2012 im Ausbildungsberuf Landwirt zugelassen. In dem Schreiben wurde u. a. darauf hingewiesen, dass zur betrieblichen Prüfung „für alle mit dem Schwerpunkt „Waldbau“ die komplette Schutzausrüstung Forst und ggf. eigene Motorsäge“ mitzubringen sei.

Am ... Juli 2012 legte der Kläger die schriftliche Abschlussprüfung ab. Die Prüfungsleistung wurde im Fach „Pflanzenproduktion“ mit der Note 4,5, im Fach „Tierproduktion“ mit der Note 5,0 und im Fach „Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit der Note 4,0 bewertet.

Am ... Juli 2012 nahm der Kläger an der betrieblichen Abschlussprüfung teil. Seine Leistung im Bereich „Tierproduktion“ zum Thema „Schafhaltung“ wurde mit der Endnote 5 bewertet. In dem Prüfungsbereich „Pflanzenproduktion“ wurde er dem Thema „Güllefass“ zugewiesen und erhielt ebenfalls die Endnote 5.

Mit Bescheid des AELF ... vom ... Juli 2012 wurde festgestellt, dass der Kläger die Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Landwirt/Landwirtin am ... Juli 2012 nicht bestanden habe. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, der Kläger habe in den Prüfungsbereichen „Tierproduktion“ und „Pflanzenproduktion“ keine ausreichende Leistung (Note 4,50) erzielt. Gemäß § 9 Abs. 9 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin - LwAusbV gelte die Prüfung als bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in beiden Bereichen „Tierproduktion“ und „Pflanzenproduktion“ mindestens ausreichende Leistungen erbracht seien. Die Prüfung sei nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben in der betrieblichen Prüfung oder eines der Prüfungsfächer in der schriftlichen Prüfung mit ungenügend bewertet worden sei. Der Kläger habe im Bereich „Pflanzenproduktion“ die Durchschnittsnote 5,16, im Bereich „Tierproduktion“ die Durchschnittsnote 5,0 sowie im Bereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ die Durchschnittsnote 4,0 erhalten. Er habe die Gesamtnote 4,97 erzielt. Von ihm müssten die betriebliche Prüfung im Bereich „Pflanzenproduktion“ und „Tierproduktion“ sowie die schriftliche Prüfung im Bereich „Tierproduktion“ wiederholt werden.

Am 23. Juli 2012 legte der Kläger gegen den Bescheid vom ... Juli 2012 Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden wurde.

Das AELF ... teilte dem Kläger mit Schreiben vom ... Januar 2013 mit, dass die Gesamtbewertung im schriftlichen Teil der Abschlussprüfung im Fach „Pflanzenproduktion“ auf die Note 4,00 berichtigt werde. Das Ergebnis ändere jedoch nichts an der Frage des Bestehens der Gesamtprüfung.

Mit Schreiben vom ... Januar 2013 übermittelte das AELF ... dem Kläger vier Stellungnahmen der an der praktischen Abschlussprüfung beteiligten Prüfer zur Kenntnis. Für den Fall, dass er den Widerspruch aufrechterhalte, werde ihm ein kostenpflichtiger Widerspruchsbescheid zugesandt.

Am 27. August 2013 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid des AELF ... vom ... Juli 2012. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ohne zureichenden Grund sei über den Widerspruch des Klägers seit mehr als 3 Monaten nicht entschieden worden. Entgegen des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit der Prüfung gemäß § 7 Abs. 3 der Prüfungsordnung Berufsbildung - Landwirtschaft und Hauswirtschaft - LHBPO hätten an der Prüfung im Teilbereich „Tierproduktion“ eine Aufsichtsperson und ein künftiger Lehrling teilgenommen. Die Prüfer seien im Sinne von § 3 Abs. 1 LHBPO befangen gewesen. Ein Indiz für die Befangenheit sei bereits darin zu sehen, dass die Zweitprüfer die persönliche Verabschiedung vom Kläger verweigert hätten. Die Voreingenommenheit des Erstprüfers im Prüfungsbereich „Grünland“ ergebe sich aus dessen Stellungnahme vom ... Dezember 2012. Ein weiterer Verfahrensfehler ergebe sich aus der fehlenden Bereitstellung von Schafen bei der Prüfung im Bereich „Tierproduktion“ durch die Prüfungsbehörde. Die erfolgte praktische Abschlussprüfung im Teilbereich „Pflanzenproduktion“ widerspreche dem Erfordernis, die Prüfung in den Betriebszweigen durchzuführen, in denen der Prüfling im Sinne von § 9 Abs. 3 LwAusbV ausgebildet worden sei; der Kläger habe bei der Prüfungsanmeldung als Prüfungsschwerpunkt den Waldbau angegeben. Der Kläger habe den geforderten Klauenschnitt im Prüfungsbereich „Tierproduktion“ korrekt durchgeführt. Im Teilbereich „Pflanzenproduktion“ sei ihm trotz niedrigen Grasstands die Bestimmung eines Großteils der Pflanzen gelungen. Der Kläger habe die Anwesenheit eines anderen Prüflings bei der Prüfung „Schafhaltung“ gerügt. Aufgrund der Ladung zur Abschlussprüfung vom ... Juni 2012 hätte der Kläger davon ausgehen können, im Schwerpunkt Waldbau geprüft zu werden. Die Ausbildungsberaterin des AELF ... habe die Prüfungsgebiete eigenmächtig und ohne Rechtsgrundlage festgelegt. Die vom Prüfer genannte Frist für das Ausbringungsverbot für Gülle gelte nur für Ackerland, nicht dagegen für Grünland.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des AELF ... vom ... Juli 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die vom Kläger im Rahmen der Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Landwirt am ... Juli 2012 erbrachte Prüfungsleistung in den Prüfungsbereichen „Tierproduktion“ und „Pflanzenproduktion“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und sodann erneut über das Ergebnis der Abschlussprüfung zu entscheiden,

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die betriebliche Prüfung in den Prüfungsbereichen „Tierproduktion“ und „Pflanzenproduktion“ zu wiederholen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wurde u. a. vorgetragen, das Prüfungsverfahren leide weder an einem Verfahrensfehler, noch seien die Prüfungsleistungen des Klägers in unzutreffender Weise bewertet worden. Der Kläger habe in der Prüfungsanmeldung auch den Schwerpunkt „Grünland“ angegeben, so dass nicht nachvollziehbar sei, warum dieser Bereich für den Kläger völlig überraschend geprüft worden sei. Ein Landwirt müsse die Pflanzen auf einer gemähten Wiese bestimmen können, was beispielsweise für die Ermittlung des notwendigen Düngebedarfs erforderlich sei. Die Anwesenheit einer mit der Prüfungsorganisation beauftragten Person und eines Lehrlings des Prüfungsbetriebs bei der Teilprüfung „Schafhaltung“ führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfung, weil der Kläger diesen Umstand nicht unverzüglich gerügt habe. Ein Ausschlussgrund wegen Befangenheit nach § 3 Abs. 1 LHBPO i. V. m. Art. 20 BayVwVfG werde nicht vorgetragen. Der Kläger werde durch die Prüfung mit eigenen Schafen nicht benachteiligt. Darüber hinaus habe er auch diesen Umstand nicht unverzüglich gerügt. Hinsichtlich der vom Kläger vorgetragenen Bewertungsmängel werde auf die vorliegenden Stellungnahmen der Prüfer verwiesen.

Der Kläger trug hierzu ergänzend im Wesentlichen vor, ein Prüfer des AELF ..., gegen den der Kläger in anderer Sache Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben habe, sei bei der Prüfung des Klägers Mitglied des Prüfungsausschusses gewesen und hätte wegen Befangenheit abgewiesen werden müssen. Es sei davon auszugehen, dass dieser die Prüfungsleiterin und die Prüfer negativ beeinflusst habe. Der Kläger habe die unberechtigte Anwesenheit einer weiteren weiblichen Person bei der Teilprüfung „Schafhaltung“ durchaus moniert. Die Prüfungsleiterin des AELF ... habe gegenüber dem Kläger mündlich eingeräumt, sie habe die Einteilung der Prüfungsaufgaben „Güllefass“ und „Waldbau“ ganz allein und eigenmächtig getroffen. Eine Rechtsgrundlage bzw. behördliche Praxis, die dies rechtfertige, sei nicht ersichtlich. In der Ladung zur Prüfung hätte zumindest auf die Möglichkeit hingewiesen werden müssen, dass die Prüfung des Klägers auch im Schwerpunkt „Grünland“ stattfinden könne. Der Kläger habe die Frage, ob es ein Gülle-Ausbringungsverbot im Grünlandbereich gebe, entsprechend einem Lehrbuch beantwortet. Die geforderte Pflanzenbestimmung auf der frisch abgemähten Wiese sei unzulässig gewesen; ein „Anwachsen“ von Pflanzen sei kaum erkennbar gewesen. Ergänzend werde auf die Stellungnahmen des Klägers im Rahmen des Widerspruchsverfahrens verwiesen.

Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 20. Mai 2014 sowie auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.

1. Die Klage ist gemäß § 75 Satz 1 VwGO zulässig, da über den nach Art. 68 Abs. 1 VwGO i. V. m. Art. 15 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO eingelegten fakultativen Widerspruch vom... Juli 2012 ohne ersichtlichen sachlichen Grund bisher nicht entscheiden wurde.

2. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistung und erneute Entscheidung über das Ergebnis der Abschlussprüfung zu.

a) Der geltend gemachte Anspruch ist bereits deshalb nicht gegeben, weil eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Mindestanforderungen für ein Bestehen der Prüfung nicht vorhanden ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt eine Neubewertung von Prüfungsentscheidungen dann nicht in Betracht, wenn eine hinreichend zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Eignungs- und Leistungsbewertung fehlt. Hintergrund ist das Erfordernis vergleichbarer Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien für vergleichbare Prüflinge zur Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1996 - 6 B 13/96 - juris Rn. 10). Im Falle einer praktischen Prüfung wie der vorliegenden, in der lediglich die Bewertungsergebnisse der Prüfer in einem kurzen Bewertungsblatt festgehalten werden, jedoch die im Verlaufe der praktischen Prüfung im einzelnen gestellten Aufgaben und die konkret erbrachten Prüfungsleistungen nicht mehr rekonstruierbar sind, fehlt eine im vorstehenden Sinne zuverlässige Bewertungsgrundlage (vgl. für eine mündliche Abiturprüfung BayVGH, B.v. 3.2.2014 - 7 ZB 13.2221 - juris Rn. 7).

b) Abgesehen hiervon leidet das für den Kläger durchgeführte Prüfungsverfahren nicht an rechtserheblichen Mängeln.

Die Prüfung ist zwar gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 der Prüfungsordnung Berufsbildung - Landwirtschaft und Hauswirtschaft - LHBPO nicht öffentlich durchzuführen. Zulässig wäre nach § 7 Abs. 3 Satz 2 LHBPO lediglich die Anwesenheit von Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern des Berufsbildungsausschusses, nicht dagegen - wie im Falle der Prüfung des Klägers - von anderen Personen wie eines Lehrlings des Prüfungsbetriebs. Allerdings ist dieser Verfahrensfehler gemäß Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich, da eine Auswirkung der Anwesenheit u. a. des Lehrlings auf die Prüfung nicht geltend gemacht wurde und auch sonst nicht ersichtlich ist. Vielmehr hat der Kläger in seiner Stellungnahme zum Schreiben des vom AELF ... entsandten Prüfers im Bereich „Tierproduktion“ (vgl. Anlage zum Schreiben des Klägers vom 21.1.2013) ausgeführt, dass ihn die Anwesenheit von Beobachtern bei der Prüfung nicht gestört habe, weil er nicht gewusst habe, dass dies nicht erlaubt sei. Im Übrigen hat der Kläger selbst nicht substantiiert dargelegt, den Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit unverzüglich gerügt zu haben. Er trägt nur vor, er habe eine anwesende Person nach der Prüfung angesprochen und erfahren, dass es sich um einen weiteren Prüfling gehandelt habe.

Eine Befangenheit der beteiligten Prüfer gemäß § 3 Abs. 1 LHBPO i. V. m. Art. 21 BayVwVfG ist nicht ersichtlich. Aus einer eventuell unterlassenen persönlichen Verabschiedung durch Prüfer und der Stellungnahme des Erstprüfers im Bereich „Pflanzenproduktion“ vom ... Dezember 2012 ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine unparteiische oder voreingenommene Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers. Die Ausführungen in der vorgenannten Stellungnahme sind sachlich formuliert und geben lediglich eine kritische Bestandsaufnahme der durchgeführten praktischen Prüfung wieder. Auch hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, aufgrund welcher „massiven Probleme“ im Zusammenhang mit einem Schafstall-Neubau im Jahr 2011 er eine Befangenheit von LOR ... annimmt. Im Übrigen war dieser lediglich Zweitkorrektor der schriftlichen Prüfung im Fach „Pflanzenproduktion“. Diese Prüfung ist im Ergebnis mit der Note 4 bewertet worden und wirkt sich damit auf die Frage, ob der Kläger die Prüfung bestanden hat, nicht aus. Für die Behauptung, LOR ... habe auf andere Prüfer Einfluss genommen, hat der Kläger ebenfalls keine Tatsachen benannt; auch ansonsten ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte.

Die Verfahrensgestaltung hinsichtlich der Bereitstellung von Schafen für die Prüfung im Bereich „Tierproduktion“ unterlag keinen konkreteren gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 LHBPO sind Prüflinge u. a. über die erlaubten Arbeitsmittel zu belehren. Hier wurde dem Kläger nach seinen Angaben am ... Juni 2012 mitgeteilt, dass er eigene Schafe zur Prüfung mitbringen solle (vgl. Schreiben des Klägers vom 21. Januar 2013). Diese Entscheidung über die Art und Weise der Prüfungsdurchführung ist nicht mit Ermessensfehlern im Sinne von Art. 40 VwVfG i. V. m. § 114 Satz 1 VwGO behaftet. Zudem dürfte die Prüfung anhand eigener Tiere für den Kläger eher einen Vorteil gegenüber einer Prüfung mit Tieren eines anderen Betriebs dargestellt haben.

Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin - LwAusbV ist bei der betrieblichen Prüfung von den Betriebszweigen auszugehen, in denen der Prüfling ausgebildet worden ist. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte zur Feststellung dieser Betriebszweige von den Prüfungsschwerpunkten ausgeht, die der jeweilige Prüfling bei der Prüfungsanmeldung angegeben hat. Der Kläger musste aufgrund seiner Angabe des Bereichs „Grünland“ als Prüfungsschwerpunkt - neben dem Bereich „Waldbau“ - damit rechnen, dass ihm hierzu eine Aufgabe gestellt werden würde. Der Hinweis in der Ladung auf die erforderliche Ausrüstung im Schwerpunktbereich „Waldbau“ galt ersichtlich nur für den Fall, dass eine Aufgabe aus diesem Schwerpunktbereich ausgewählt werden würde.

Die Abschlussprüfung erstreckt sich im Übrigen auf alle in Anlage I zur LwAusbV aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff (§ 9 Abs. 1 LwAusbV). Die vorgenannte Bestimmung des § 9 Abs. 3 Satz 3 LwAusbV sieht nur vor, dass bei der Auswahl der Prüfungsaufgabe von den Betriebszweigen auszugehen ist, in denen die Ausbildung erfolgt ist, nicht dagegen, dass sich die Prüfung auf diese Betriebszweige beschränken müsste. Für das Prüfungsgespräch, das Teil der betrieblichen Prüfung ist und im Zusammenhang mit der praktischen Prüfung durchgeführt wird, ist die Aufgabe zudem nur thematischer Ausgangspunkt (§ 9 Abs. 3 Satz 4 LwAusbV). Der Kläger musste daher damit rechnen, dass auch Lehrstoff außerhalb der benannten Prüfungsschwerpunkte insbesondere mündlich abgefragt wird. Aus Gründen der Chancengleichheit kann der Prüfungsstoff bei Prüflingen wie dem Kläger, die aufgrund ihrer Berufserfahrung gemäß § 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz - BBiG ausnahmsweise zur Abschlussprüfung zugelassen werden, nicht gegenüber Prüfungskandidaten beschränkt werden, welche die grundsätzlich erforderliche Berufsausbildung im Sinne des § 43 BBiG absolviert haben.

Aus den vorliegenden Akten ergibt sich nicht im Einzelnen, in welcher Weise die Zuordnung einzelner Prüfungsthemen zu einzelnen Prüfungsteilnehmern im Rahmen der praktischen Abschlussprüfung erfolgte. Die vom Kläger behauptete Festlegung dieser Zuordnung durch die Ausbildungsberaterin wäre aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Hierzu sind in den einschlägigen Regelungen zum Prüfungsablauf z. B. der LHBPO keine Vorgaben enthalten. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 LHBPO legt zwar der Prüfungsausschuss die Aufgaben für die praktischen Prüfungsarbeiten fest. Dieser Ausschuss muss jedoch nicht auch darüber entscheiden, welche Auswahl aus den festgelegten Aufgaben dem einzelnen Prüfling gestellt wird. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dem Kläger hierdurch ein Prüfungsnachteil hätte entstehen können.

c) Weiter ist die Bewertung der Prüfungsleistungen bei der praktischen Abschlussprüfung des Klägers nicht zu beanstanden.

Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen steht den Prüfern grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich im Wesentlichen darauf, ob anzuwendendes Recht verkannt wurde, der Entscheidung ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde lag, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe unbeachtet geblieben sind, die Prüfer sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen oder ihre Bewertung willkürlich war. Jedenfalls bei Prüfungen, die erst den Zugang zu einem Beruf ermöglichen, findet der Beurteilungsspielraum der Prüfer seine Schranke ferner darin, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen (st. Rspr. seit BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - NJW 1991, 2005).

Im Falle der vom Kläger absolvierten Prüfung ist eine Überschreitung dieses Beurteilungsspielraums nicht erkennbar. Aufgrund der Bewertungsblätter und der schriftlichen Stellungnahmen der vier Prüfer ist nachvollziehbar, welche Leistungen der Kläger erbracht hat, wie diese bewertet wurden und welche Gründe bei den Bewertungen ausschlaggebend waren.

Hinsichtlich der Prüfungsaufgabe der Gülleausbringung ist unstreitig, dass der Kläger die Arbeit mit dem Güllefass aus Zeitgründen nicht durchgeführt hat. Wie sich u. a. aus der Aufgabenstellung zum Thema „Organische Düngung“ ergibt handelte es sich bei der praktischen Durchführung um den wesentlichen Teil dieser Aufgabe. Die Funktion der Pflanzenbestimmung zur Vorbereitung der Düngung auf einer abgemähten Wiese hat der Prüfer des AELF ... in seiner Stellungnahme vom ... Dezember 2012 und in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert. Der Kläger hat lediglich pauschal behauptet, einen Großteil der Pflanzen bestimmt zu haben, räumt allerdings auch ein, einige Gräser nicht erkannt zu haben. In seiner Stellungnahme vom ... Januar 2013 behauptet er der Sache nach lediglich, auf die gestellten Fragen zum Thema Waldbau nicht falsch geantwortet zu haben. Er hat damit nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Bewertung seiner Antworten zu Fragen des Waldbaus, wie sie in der Stellungnahme des weiteren Prüfers im Bereich „Pflanzenproduktion“ vom ... Januar 2013 erläutert wird, nicht vertretbar wäre. Die Frage, wie die Pflanzenbestimmung durch den Kläger und seine Antworten zum Thema Waldbau zu beurteilen sind, betrifft prüfungsspezifische Wertungen; eine willkürliche Bewertung ist nicht erkennbar.

Weiter ist in den Bewertungsblättern notiert und wurde von beiden Prüfern im Bereich „Pflanzenproduktion“ in den Stellungnahmen vom ... Dezember und vom ... Januar 2013 bestätigt, dass der Kläger fast keine Kenntnisse der Düngeverordnung erkennen ließ. Die Frage nach den Kernsperrfristen nach § 4 Abs. 5 Düngeverordnung - DüV hat der Kläger auch seiner Stellungnahme vom... Januar 2013 zufolge nicht richtig beantwortet. Er hat lediglich erklärt, Zeiten für ein Gülle-Ausbringungsverbot für Grünland genannt zu haben, die jedoch nicht den Kernsperrfristen nach DüV entsprechen. Er hat auch nicht bestritten, dass der Prüfer nach den Kernsperrfristen gemäß DüV gefragt hatte.

Der Kläger hat weiter vorgetragen, er habe im Rahmen der Prüfung zur Tierproduktion eine durchschnittliche Leistung erbracht und insbesondere den Klauenschnitt am Schaf fachgerecht durchgeführt. Die Bewertung der von ihm erbrachten Prüfungsleistung ist jedoch insoweit nicht zu beanstanden. Der Kläger hat in seiner Stellungnahme vom ... Januar 2013 selbst eingeräumt, wenig über die „züchterische Tierbeurteilung“ gewusst und teilweise die Fragestellungen nicht richtig verstanden zu haben. Sein weiterer Vortrag, er habe sein Wissen vor allem deshalb nicht unter Beweis stellen können, weil der Erstprüfer nur wenige Fragen gestellt und Prüfungsaufgaben anstelle des Klägers erledigt habe, ist nicht schlüssig und glaubhaft. Vielmehr ist angesichts der Bewertungsbögen zur Prüfungsaufgabe „Schafhaltung“, der Stellungnahmen der Prüfer vom ... Dezember 2012 und ... Januar 2013 sowie der Erläuterungen des Prüfers vom AELF ... in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass der Kläger die Prüfungsaufgaben im Wesentlichen nicht selbstständig erledigt hat. Ein anderer Grund dafür, dass der Prüfer selbst die meisten Fragen beantwortet und die Tätigkeiten am Schaf überwiegend eigenhändig durchgeführt hat, wäre nicht plausibel. Auch hinsichtlich der Bewertung der Aufgabe zur Schafhaltung ist der Beurteilungsspielraum der Prüfer gewahrt worden.

3. Weiter steht dem Kläger der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Wiederholung der betrieblichen Abschlussprüfung nicht zu, da die durchgeführte Prüfung - wie vorstehend näher ausgeführt - aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2014 - 7 ZB 13.2221

bei uns veröffentlicht am 03.02.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung seines Kolloquiums als Teil seiner Abiturprüfung.

Am 11. Juni 2012 unterzog sich der Kläger der Kolloquiumsprüfung in der Fächerkombination Geschichte und Sozialkunde. Seine Prüfungsleistung wurde mit acht Punkten bewertet. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 10. und 18. Juli 2012 Einwendungen wegen des Prüfungsablaufs und der vergebenen Note, welche die Schule und der Ministerialbeauftragte für die Gymnasien in Mittelfranken zurückwiesen. Nach Ablehnung des hiergegen eingelegten Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid der Schule vom 14. September 2012 reichte der Kläger beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage ein mit dem Antrag, die Benotung der mündlichen Abiturprüfung aufzuheben, die mündliche Prüfung mit mindestens neun Punkten neu zu bewerten und die Gesamtnotenfestsetzung im Abiturzeugnis entsprechend anzuheben.

Mit Urteil vom 16. Juli 2013 hat das Verwaltungsgericht die (zuletzt auf Bewertungsrügen beschränkte) Klage abgewiesen. Die Prüfungsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Die Bewertung sei anhand des Prüfungsprotokolls nachvollziehbar. Ein Verstoß gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze sei nicht ersichtlich. Die Note sei auch korrekt berechnet worden.

Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht der Kläger mit Schriftsatz vom 18. November 2013, ergänzt durch Schriftsatz vom 28. Januar 2014, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Er habe substanzielle Einwendungen gegen die Bewertung der einzelnen Teilleistungen vorgebracht und aufgezeigt, in welchen Punkten die im Prüfungsprotokoll enthaltenen Angaben und Bewertungen unzutreffend und nicht nachvollziehbar seien. Weder die schriftliche Stellungnahme der Prüferinnen noch deren Äußerungen in der mündlichen Verhandlung hätten seine Einwendungen ausgeräumt. Auch die Berechnung der Note sei wegen der gebotenen doppelten Gewichtung der Leistung im Fach Geschichte fehlerhaft.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Akten der Schule Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Abgesehen davon, dass der Kläger im Falle eines Bewertungsfehlers ohnehin keine Neubewertung, sondern allenfalls eine Wiederholung der mündlichen Abiturprüfung verlangen könnte, weil für eine erneute Bewertung der erbrachten Leistung wegen der seit der Prüfung vergangenen Zeit keine verlässliche Bewertungsgrundlage mehr vorhanden ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.4.1996 - 6 B 13.96 - NVwZ 1997, 502; B. v. 20.5.1998 - 6 B 50/97 - NJW 1998, 3657/3658; B. v. 19.12.2001 - 6 C 14/01 - NVwZ 2002, 1375/1376; OVG NW, B. v. 23.12.2013 - 14 B 1378/13 - juris Rn. 9; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rn. 690), ergeben sich aus der Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Prüfungsbewertungen sind wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Prüfungsspezifische Wertungen, die keine von den Gerichten zu kontrollierenden Verstöße erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen. Hierzu zählen etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels und einzelner positiver Ausführungen im Hinblick auf die Gesamtbewertung (BVerwG, B. v. 2.6.1998 - 6 B 78/97 - juris Rn. 3 f.; B. v. 16.8.2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16; B. v. 8.3.2012 - 6 B 36/11 - NJW 2012, 2054).

b) Eine Überschreitung des prüferischen Bewertungsspielraums ist vorliegend nicht erkennbar. Anhand des Prüfungsprotokolls und der ergänzenden Stellungnahmen der Prüferin und der Schriftführerin lässt sich hinreichend nachvollziehen, welche Prüfungsleistungen des Klägers positiv und negativ bewertet wurden und mit welchem Gewicht sie in die Bewertung der Gesamtleistung eingeflossen sind. Auch die Berechnung der vergebenen Note ist nicht zu beanstanden.

aa) Das Kolloquium der Abiturprüfung dauert in der Regel 30 Minuten (§ 81 Abs. 1 Satz 7 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern [Gymnasialschulordnung - GSO] vom 23.1.2007 [GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK] in der im Zeitpunkt der Prüfung geltenden Fassung der Änderungsverordnung vom 8.7.2011 [GVBl S. 320] - im Folgenden GSO 2011). Es beginnt mit dem ca. zehnminütigen Kurzreferat der Schülerin oder des Schülers zum gestellten Thema aus dem gewählten Prüfungsschwerpunkt. Daran schließt sich - ausgehend vom Kurzreferat - ein Gespräch an. Hiermit endet der erste Prüfungsteil von insgesamt etwa 15 Minuten Dauer. Es folgt als zweiter Prüfungsteil das Gespräch zu den Lerninhalten aus zwei weiteren Ausbildungsabschnitten mit insgesamt ebenfalls ca. 15 Minuten Dauer (§ 81 Abs. 2 Satz 1 GSO 2011). Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung ist neben den fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten die Gesprächsfähigkeit angemessen zu berücksichtigen (§ 82 Abs. 3 Satz 3 GSO 2011). In der Fächerkombination Geschichte und Sozialkunde ist zu beachten, dass zwei Drittel der Prüfungszeit auf Geschichte und etwa ein Drittel auf Sozialkunde entfallen und die Leistungen im Verhältnis zwei (Geschichte) zu eins (Sozialkunde) zu gewichten sind (Anlage 9 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb und § 61 Abs. 3 Satz 1 GSO 2011).

bb) Die vergebene Note für die mündliche Gesamtprüfungsleistung des Klägers wurde korrekt ermittelt. Die Gymnasialschulordnung verlangt insoweit - im Unterschied zu der für das neunjährige Gymnasium geltenden Regelung des § 82a Abs. 3 Sätze 4 bis 6 GSO in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung - nicht mehr die Vergabe von Noten für einzelne Teilleistungen und deren Addition zu einer Gesamtnote, sondern lediglich eine Verteilung der Prüfungszeit auf die Fächer Geschichte und Sozialkunde im Verhältnis zwei zu eins und eine entsprechende Gewichtung der Prüfungsleistungen. Dem wurde vorliegend dadurch Rechnung getragen, dass sowohl das Referat des Klägers („Die Palästinafrage: Kernproblem des arabisch-israelischen Konflikts?“) und das anschließende Gespräch hierüber im ersten Prüfungsteil mit den Themen ‚Zionismus‘ und ‚PLO‘ als auch der erste Themenkomplex des zweiten Prüfungsteils (‚individuelle Lebensführung im 15. Jahrhundert‘, ‚Vergleich zum 19. Jahrhundert‘, ‚Gewinner der Industrialisierung‘, ‚Familie in der Stände- und Industriegesellschaft‘, ‚Rolle der Frau in der Ständegesellschaft‘) geschichtliche Fragen betrafen. Der zweite Abschnitt des zweiten Prüfungsteils befasste sich mit Fragen der Sozialkunde (‚Familie - ein Auslaufmodell? ‘, ‚Friedensgefährdung im 21. Jahrhundert‘) und wurde im Prüfungsprotokoll entsprechend gekennzeichnet. Darüber hinausgehende Vorgaben für die Notenbildung, insbesondere ein striktes arithmetisches Berechnungssystem, lassen sich der Gymnasialschulordnung nicht (mehr) entnehmen. Deshalb bleibt es dabei, dass für die Bewertung auf den während der Prüfung gewonnenen Gesamteindruck abzustellen ist und die Frage, welche Gewichtung einzelnen positiven Ausführungen für die Gesamtbewertung zukommt, in den Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen fällt.

cc) Der Fach- bzw. Unterausschuss (§ 77 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 GSO 2011) hat bei der Notenvergabe, die anhand des Prüfungsprotokolls und der ergänzenden Äußerungen hinreichend nachvollzogen werden kann, seinen Bewertungsspielraum nicht überschritten.

Eine wörtliche oder umfassende Protokollierung von Fragen und Antworten in der mündlichen Prüfung ist weder gesetzlich noch verfassungsrechtlich geboten (BVerwG, B. v. 31.3.1994 - 6 B 65/93 - NVwZ 1995, 494; U. v. 6.9.1995 - 6 C 18/93 - BVerwGE 99, 185/191, 196; BVerfG, B. v. 14.2.1996 - 1 BvR 961/94 - NVwZ 1997, 263; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, Rn. 456 ff.). Darlegungen etwa dazu, welche Fragen im Einzelnen falsch beantwortet wurden und welche Kriterien letztlich für die Endnote ausschlaggebend waren, sind nicht zwingender Bestandteil des Protokolls (BayVGH, B. v. 21.12.2009 - 7 ZB 09.1963 - juris Rn. 16). Allerdings kann der Prüfling auch bei mündlichen Prüfungen eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung und damit die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe verlangen, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der Prüfungsleistungen gelangt sind. Der konkrete Inhalt des Informationsanspruchs hängt davon ab, wann und wie der Prüfling ihn spezifiziert, insbesondere sein Verlangen nach Angabe der Gründe rechtzeitig und sachlich-vertretbar darlegt (BVerwG, U. v. 6.9.1995 - 6 C 18/93 - BVerwGE 99, 185/189 ff.; B. v. 24.2.2003 - 6 C 22.02 - juris Rn. 17).

Gemessen daran ist die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung des Klägers nachvollziehbar. Dem Protokoll über die Prüfung mit einer Gesamtdauer von einer halben Stunde (ohne Vorbereitungszeit) ist zum ersten Prüfungsteil das Thema des Referats des Klägers mit den hierzu festgehaltenen positiven Bewertungen zu entnehmen. Des Weiteren enthält das Protokoll die Themen der sich hieran anschließenden Fragen (‚Israelis - Israeliten‘, ‚Zionismus‘, ‚Antisemitismus - Antijudaismus‘, ‚Entstehung der PLO‘). Soweit der Kläger meint, die Begründung für die Prüferbemerkung „historischer Hintergrund nicht ganz bekannt“ zum Fragenkomplex ‚Zionismus‘ sei nicht dargelegt, ergibt sich bereits aus dem Protokoll, dass er den Unterschied zwischen Antisemitismus und Antijudaismus nur mit Nachfragen erklären konnte. Insoweit hat der Kläger in seinen Einwendungen vom 10. und 18. Juli 2012 selbst eingeräumt, dass er diese „Begriffe nicht exakt differenzieren“ konnte, da sie seiner „Meinung nach dasselbe Phänomen, nämlich den Judenhass und die Judenverfolgung umschreiben.“ Nachdem jedoch der Stellungnahme der Schule vom 18. Juli 2012, dem Widerspruchsbescheid vom 14. September 2012 und der Stellungnahme der Prüferinnen (Bl. 79 f. der VG-Akte) zufolge gerade diese Differenzierung im Unterricht des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 12 sehr detailliert besprochen wurde, sind die Bemerkungen „nicht ganz bekannt“ und „nur mit Nachfragen“ ebenso wie eine negative Gewichtung im Rahmen der Gesamtbewertung nicht zu beanstanden. Detailwissen über Theodor Herzl wurden, wie die Prüferinnen mehrfach versichert haben, in der Prüfung nicht abgefragt oder gefordert.

Die Prüferbemerkung „ordentlich entwickelt“ hinsichtlich des Prüfungsthemas ‚Entwicklung der PLO‘ begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Aufgrund der zeitlichen Vorgaben der Gymnasialschulordnung für die mündliche Prüfung entfielen lediglich ca. fünf Minuten auf die ergänzenden Fragen zum Kurzreferat. Neben der ‚Entwicklung der PLO‘ wurden dem Prüfungsprotokoll zufolge in diesem Zusammenhang noch weitere Fragen behandelt. Die ‚Entwicklung der PLO‘ nahm somit innerhalb der Prüfung keinen breiten Raum ein. Dem Anspruch auf Bekanntgabe der tragenden Gründe für die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung (vgl. BVerwG, U. v. 6.9.1995 - 6 C 18/93 - BVerwGE 99, 185/191) ist durch die Bemerkung im Protokoll und den Hinweis auf den Zeitablauf in der Stellungnahme der Schule vom 18. Juli 2012 Genüge getan. Das Fehlen von Nachfragen der Prüferinnen zu diesem Thema lässt nicht darauf schließen, dass die Prüfungsleistung des Klägers insoweit eine durchweg positive Bewertung gerechtfertigt hätte. In dem bloßen Unterlassen einer „Rückmeldung“ des Prüfers zu den gegebenen Antworten kann auch kein Fairnessverstoß gesehen werden. Die Prüfer sind nicht verpflichtet, erbrachte Teilleistungen fortlaufend zu kommentieren und damit dem Prüfling ein sofortiges „Feedback“ zu geben. Das Fairnessgebot verlangt insoweit kein aktives Prüferverhalten, sondern verbietet es lediglich, durch die Art der Reaktionen den Prüfling gezielt zu verunsichern bzw. einzuschüchtern oder ihm einen falschen Eindruck zu vermitteln (BayVGH, B. v. 21.12.2009 - 7 ZB 09.1963 - juris Rn. 11). Derartiges Prüferverhalten ist vorliegend aber nicht erkennbar.

Auch hinsichtlich des Themengebiets ‚Möglichkeiten der individuellen Lebensgestaltung im 15. Jahrhundert und Vergleich zum 19. Jahrhundert‘ sind die Prüferbemerkungen („sichere Begriffsterminologie, etwas weitschweifig, gewisser Aufstieg möglich, soziale Mobilität an Beispielen“) ausreichend, um die Gesamtbewertung nachvollziehen zu können. Wie bereits ausgeführt ist weder eine wörtliche Protokollierung noch eine nachträgliche Rekonstruktion jeder einzelnen Frage und Antwort geboten, um dem Anspruch des Prüflings auf eine hinreichende Begründung der Bewertung seiner Prüfungsleistung Rechnung zu tragen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die ergänzende Anmerkung der Prüferin und der Schriftführerin, der Kläger habe bei der Prüfung nicht von der Möglichkeit des Aufstiegs wohlhabender Bürger zu Unternehmern gesprochen, zu Unrecht dem Themenkomplex ‚Gewinner der Industrialisierung‘ zugeordnet hat. Die Prüfungsgebiete ‚Vergleich der Möglichkeiten individueller Lebensgestaltung im 15. Jahrhundert mit dem 19. Jahrhundert‘ und ‚Gewinner der Industrialisierung‘ hängen thematisch eng miteinander zusammen und wurden dem Protokoll zufolge auch zusammenhängend geprüft. Der Kläger selbst hat den Prüfungsverlauf in seinen Einwendungen vom 10. und 18. Juli 2012 (S. 4 - 5) wie folgt geschildert: Er habe seine Antwort zum Themengebiet ‚Möglichkeiten und Grenzen individueller Lebensgestaltung vom 15. bis zum 19. Jahrhundert‘ in zwei Teile aufgeteilt. Zunächst habe er die Aufstiegsmöglichkeiten in der Ständegesellschaft beschrieben. Anschließend sei er dazu übergegangen, die Aufstiegsmöglichkeiten während der Industriegesellschaft aufzuzeigen. In diesem Zusammenhang habe er unter anderem die Möglichkeit für wohlhabende Bürger genannt, zu Unternehmern aufzusteigen. Danach sei er gefragt worden, wer die Gewinner der Industrialisierung gewesen seien, und habe hierzu unter anderem ausgeführt, reiche Familien wie z. B. Adelsfamilien hätten Unternehmer werden und somit zunehmend an Macht und Bedeutung gewinnen können. Die Prüferinnen haben in ihrer Stellungnahme jedoch bestritten, dass der Kläger überhaupt von der Möglichkeit des Aufstiegs wohlhabender Bürger zu Unternehmern gesprochen habe. Für die sich daraus ergebende negative Bewertung kommt es auf eine präzise Zuordnung der erwarteten Antwort zu einem der beiden zusammenhängend geprüften Themengebiete nicht entscheidend an.

Hinsichtlich der Prüfungsthemen ‚Familie in der Stände- und Industriegesellschaft‘ und ‚Rolle der Frau in der Ständegesellschaft‘ wurden die Antworten des Klägers dem Prüfungsprotokoll zufolge nicht durchgehend negativ bewertet. Allerdings habe der Kläger die Fragen zum Teil nur mit Hilfestellung beantworten können. Positiv bemerkt wurde seine Leistung zur ‚Rolle der Frau in der Ständegesellschaft‘ („zügig, nach Berufs/Schichten differenziert …“). Der Einwand in der Antragsbegründung, das Verwaltungsgericht habe insoweit nicht beachtet, dass der Kläger auf Nachfrage zwischen den verschiedenen Berufsgruppen differenziert und dies begründet habe, geht somit ins Leere.

Zum Themenkomplex ‚Friedensgefährdung im 21. Jahrhundert‘ enthält das Protokoll neben kritischen auch positive Anmerkungen („zutreffend erklärt“). Die Prüferinnen bemängelten allerdings in ihren ergänzenden Anmerkungen, der Nahostkonflikt sei bereits Thema des Referats gewesen. Die weiteren vom Kläger genannten Beispiele hätten nur partiell überzeugen können. Mit den ihm zur Auswahl gestellten Stichworten habe der Kläger wenig anfangen können. Damit deckt sich die Einlassung des Klägers vom 10. und 18. Juli 2012 (S. 7), er habe die Frage nach einem anderen Konflikt im asiatischen Raum mit der „Tibet-Krise“ beantwortet, hierzu aber keine weiteren Details nennen können. Dass die Prüferinnen das weitere vom Kläger genannte Beispiel Russland als „nicht passend“ angesehen haben, ist vom Bewertungsspielraum gedeckt. Die hierzu vom Kläger in seinen Einwendungen vom 10. und 18. Juli 2012 (S. 7) angeführte Verfassungsänderung zur Ermöglichung der Wiederwahl Putins und die restriktive Gesetzgebung zur Demonstrations- und Meinungsfreiheit betreffen zunächst innerstaatliche Angelegenheiten und haben bisher nicht zu internationalen Konflikten geführt. Naheliegendere Beispiele aus dem asiatischen Raum mit Friedensgefährdungspotential wären etwa die Konflikte in Afghanistan oder im Irak gewesen. Deshalb ist auch insoweit die nicht durchgehend positive Bewertung dieses Prüfungsteils nicht zu beanstanden.

2. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 und § 52 Abs. 2 GKG.

3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,

1.
wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2.
wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 vorgelegt hat und
3.
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.

(2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er

1.
nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
2.
systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird und
3.
durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.

(1) Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Ackerland als standortbezogene Obergrenze auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen und der Anlage 4 Tabelle 1 bis 7 zu ermitteln. Bei der Ermittlung sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden Bedarf heranzuziehen:

1.
die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 2 für die dort genannten Ackerkulturen; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 3 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau der angebauten Kulturen im Durchschnitt der letzten fünf Jahre von dem Ertragsniveau nach Anlage 4 Tabelle 2 abweicht,
2.
die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 4 für die dort genannten Gemüsekulturen; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 5 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau der angebauten Kulturen im Durchschnitt der letzten fünf Jahre von dem Ertragsniveau nach Anlage 4 Tabelle 4 abweicht; wenn Kulturen zur Ernteverfrühung mit Folie oder Vlies abgedeckt werden, sind Zuschläge zu den Stickstoffbedarfswerten von höchstens 20 Kilogramm Stickstoff je Hektar zulässig; wenn auf nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Flächen verschiedene Kulturen angebaut werden, kann ein durchschnittlicher Stickstoffbedarfswert gebildet werden oder die Ermittlung für drei Gemüsekulturen mit unterschiedlichen Stickstoffbedarfswerten erfolgen,
3.
die nach Absatz 4 ermittelte im Boden verfügbare Stickstoffmenge,
4.
die während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes als Ergebnis der Standortbedingungen, insbesondere des Klimas, der Bodenart und des Bodentyps zusätzlich pflanzenverfügbar werdenden Stickstoffmenge aus dem Bodenvorrat nach Anlage 4 Tabelle 6,
5.
die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung von organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln zu den Vorkulturen des Vorjahres in Form eines Abschlags in Höhe von zehn vom Hundert der mit diesen Düngemitteln aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff, im Falle der Aufbringung von Kompost nach § 6 Absatz 4 Satz 2 für die drei Folgejahre in Form eines jährlichen Abschlags in Höhe von vier vom Hundert im ersten Folgejahr und danach in Höhe von jeweils drei vom Hundert der mit dem Kompost aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff,
6.
die Nachlieferung von Stickstoff aus Vor- und Zwischenfrüchten während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes nach Anlage 4 Tabelle 7 bei Acker- und Gemüsekulturen oder aus der Vorkultur im gleichen Jahr nach Anlage 4 Tabelle 4 Spalte 5 bei Gemüsekulturen,
7.
die Menge an verfügbarem Stickstoff, die nach § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 zu Winterraps oder Wintergerste ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 1. Oktober aufgebracht worden ist.
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die nach Landesrecht zuständige Stelle andere Methoden oder Verfahren zur Ermittlung des Düngebedarfs zulassen, soweit sich daraus kein höherer Düngebedarf als nach der Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2 ergibt. Im Falle von Kulturen, die nicht von Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 erfasst sind, gelten für die Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die von der nach Landesrecht zuständigen Stelle herausgegebenen Stickstoffbedarfswerte heranzuziehen.

(2) Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigem Feldfutterbau als standortbezogene Obergrenze auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen und der Anlage 4 Tabelle 8 bis 12 zu ermitteln. Bei der Ermittlung sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden Bedarf heranzuziehen:

1.
die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 9; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 10 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten fünf Jahre von den Werten nach Anlage 4 Tabelle 9 abweicht; soweit der tatsächliche Rohproteingehalt im Durchschnitt der letzten fünf Jahre bekannt ist und von den Werten nach Anlage 4 Tabelle 9 abweicht, können die Stickstoffbedarfswerte zusätzlich nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 10 in Abhängigkeit vom Rohproteingehalt angepasst werden,
2.
die Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat nach Anlage 4 Tabelle 11,
3.
die Stickstoffnachlieferung aus der Stickstoffbindung von Leguminosen nach Anlage 4 Tabelle 12,
4.
die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung von organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln im Vorjahr in Form eines Abschlags in Höhe von zehn vom Hundert der aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Phosphatdüngebedarf ist unter Heranziehung der folgenden Einflüsse zu ermitteln:

1.
der Phosphatbedarf des Pflanzenbestandes für die unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen zu erwartenden Erträge und Qualitäten; dabei sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 zu berücksichtigen,
2.
die nach Absatz 4 ermittelte, im Boden verfügbare Phosphatmenge sowie die Nährstofffestlegung.
Die Ermittlung nach Satz 1 kann auch im Rahmen der Fruchtfolge erfolgen.

(4) Vor dem Aufbringen wesentlicher Nährstoffmengen sind die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen vom Betriebsinhaber zu ermitteln

1.
für Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit – außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau – für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich,
a)
durch Untersuchung repräsentativer Proben oder
b)
nach Empfehlung der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung
aa)
durch Übernahme der Ergebnisse der Untersuchungen vergleichbarer Standorte oder
bb)
durch Anwendung von Berechnungs- und Schätzverfahren, die auf fachspezifischen Erkenntnissen beruhen,
2.
für Phosphat auf Grundlage der Untersuchung repräsentativer Bodenproben, die für jeden Schlag ab einem Hektar, in der Regel im Rahmen einer Fruchtfolge, mindestens alle sechs Jahre durchzuführen sind. Ausgenommen sind Flächen nach § 10 Absatz 3 Nummer 2.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für den Anbau von Gemüsekulturen, die nach einer Gemüsevorkultur im selben Jahr angebaut werden; in diesem Fall ist die im Boden verfügbare Stickstoffmenge durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln. Die Probennahmen und Untersuchungen sind nach Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Stelle durchzuführen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.