Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Jan. 2015 - W 1 K 14.425
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt Beihilfe für Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen durch einen Heilpraktiker.
Mit Schreiben vom
Mit Bescheid vom
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
II.
Mit am Montag, dem
Die psychotherapeutische Behandlung der Tochter der Klägerin sei vom Beklagten bewilligt worden. Es habe jedoch zwischen ihr und der ursprünglichen Therapeutin keine Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit gefunden werden können. Deshalb sei der Wechsel zur psychotherapeutischen Praxis des Herrn B. erfolgt. Auch hier sei zunächst versucht worden, bei einem anderen Psychotherapeuten einen Termin zu erhalten, was aufgrund der langen Wartezeiten jedoch nicht weiter zumutbar gewesen sei. Gerade im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung sei ein Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient zwingend erforderlich. Wegen des studienbedingten Auslandsaufenthaltes der Tochter der Klägerin könne immer nur im Rahmen der Semesterferien und ihres Aufenthaltes in Deutschland die Psychotherapie durchgeführt werden. Aufgrund dessen sei seitens des Psychotherapeuten eine gewisse Flexibilität zwingend erforderlich, die in der derzeitigen Behandlungspraxis gewährleistet sei.
Sowohl die Klägerin als auch ihre Tochter seien dringendst auf schnellstmögliche psychotherapeutische Behandlung angewiesen. Die von der Beihilfe anerkannten Therapeuten hätten jedoch lange Wartezeiten, so dass zum einen der Effekt der stationären Krankenhausbehandlung bei der Klägerin verlorengehen würde, ebenso sich der Gesundheitszustand der Tochter massiv verschlechtern würde. Der Beklagte verkenne, dass die Klägerin sich durchaus um einen entsprechenden Psychotherapeuten bemüht habe, ihr die langen Wartezeiten aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht zumutbar gewesen seien. Aufgrund dessen habe sie zu Recht darauf vertrauen können, dass der Beklagte in ihrer Notsituation die entstandenen Kosten übernehme, da diese zwingend erforderlich gewesen seien. Dies gelte vor allem im Hinblick darauf, dass der Beklagte die Kosten der stationären komplementärmedizinischen Krankenhausbehandlung übernommen habe.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde zunächst auf die Gründe der streitgegenständlichen Bescheide Bezug genommen. Die geltend gemachten Leistungen seien weder von einem Art oder psychologischen Psychotherapeuten erbracht worden, noch könnten die behaupteten zu langen Wartezeiten eine Behandlung durch andere als im Sinne des Beihilferechts qualifizierte Personen rechtfertigen. Die Aufgabenerfüllung durch die Beihilfestellen würde zudem in nicht vertretbarer Weise erschwert, wenn sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen jedes Mal erst durch ein Sachverständigengutachten über die Befähigung des Leistungserbringers zur ordnungsgemäßen Leistung und Einhaltung der Qualitätsstandards klären ließe. Der Ausschluss bestimmter Leistungen verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht bzw. die Fürsorgepflicht. Die Fürsorgepflicht verlange keine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen. Es sei vom Beihilfeberechtigten in Kauf zu nehmen, dass von der Beihilfe als einer den durchschnittlichen Verhältnissen angepassten Regelung nicht alle Aufwendungen abgedeckt würden, solange diese, wie im Streitfall, keine unzumutbare Belastung darstellten. Bei Krankenversicherung und Beihilfe handle es sich um grundverschiedene Sicherungssysteme. Die Leistungen der Krankenversicherung dienten der grundsätzlich umfassenden Sicherung des Versicherten, während die Beihilfe sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn mit einem weiten Ermessensspielraum ableite.
III.
Mit Beschluss vom 30. Oktober 2014
Die Beteiligten haben unter dem
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Kostenerstattung im Wege der Beihilfe. Die streitgegenständlichen Bescheide sind deshalb rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der streitgegenständlichen Behördenbescheide Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV sind Aufwendungen von Beamten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen nach Maßgabe der §§ 8 ff. BayBhV beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig sowie der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Gemäß § 8 Satz 1 Nr. 2 BayBhV sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Leistungen mittels wissenschaftlich anerkannter Verfahren nach den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nach Maßgabe der §§ 9 bis 13 BayBhV.
Die psychotherapeutischen Leistungen, deren Kostenerstattung die Klägerin begehrt, wurden nicht, wie vom Gesetzgeber in nicht zu beanstandender Weise in § 9 Abs. 1 i. V. m. §§ 10 Abs. 3, 11 Abs. 4 bis 7, 12 Abs. 4 bis 7 BayBhV gefordert wird, durch einen Facharzt, einen Psychologischen Psychotherapeuten oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie erbracht. Dass der Gesetzgeber in der Beihilfeverordnung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für psychotherapeutische Leistungen davon abhängig macht, dass diese von dem dort genannten Personenkreis erbracht werden, ist nicht zu beanstanden, weil durch diese Festlegung uneffektive Behandlungen ausgeschlossen werden sollen. Der Gesetzgeber ist insoweit zu einer typisierenden Betrachtung anhand der Berufsbezeichnungen und der zur Führung dieser Bezeichnungen berechtigenden Ausbildungen ohne Rücksicht auf etwaige besondere individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten des behandelnden Therapeuten befugt. Ein Abgehen von diesen Anforderungen im Einzelfall ist demnach nicht möglich. Die Aufgabenerfüllung durch die Beihilfestellen würde in nicht vertretbarer Weise erschwert, wenn sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen im Einzelfall erst dadurch klären ließe, dass ein eingeschalteter Sachverständiger die Befähigung des Leistungserbringers zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung und Einhaltung der Qualitätsstandards überprüft (vgl. VG München, U.v. 8.12.2011 - M 17 K 11.1786 - juris Rn. 21).
Auch der Umstand, dass nach dem Vortrag der Klägerin die Behandlungen dringlich waren und bei den Psychotherapeuten in der näheren Umgebung aufgrund von Wartezeiten kein freier Therapieplatz erhältlich war, kann nicht zur Anerkennung der Aufwendungen als beihilfefähig führen. Denn durch die Einbeziehung einer Alternativversorgung in die beihilferechtliche Kalkulation würde letztlich über einen Umweg Beihilfe zu nicht beihilfefähigen Aufwendungen gewährt werden, d. h. nicht beihilfefähige Leistungen würden zu beihilfefähigen Leistungen (vgl. VG Augsburg, U.v. 24.7.2002 - Au 7 K 02.384 - juris Rn. 38). Auszugehen ist jedoch ausschließlich von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen, so dass eine derartige Alternativberechnung unzulässig ist (vgl. VG Augsburg a. a. O.).
Etwas anderes folgt auch nicht hinsichtlich der für die Behandlung der Tochter der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen im Hinblick darauf, dass diese den Therapeuten gewechselt hat, weil sich während der probatorischen Sitzungen herausstellte, dass zu der zunächst gewählten Therapeutin die erforderliche Vertrauensbasis nicht aufgebaut werden konnte. Zwar kann in solchen Fällen grundsätzlich bei einem anderen Therapeuten ein weiterer Behandlungsversuch in beihilfefähiger Weise unternommen werden, dies setzt jedoch voraus, dass der nunmehr gewählte Therapeut ebenfalls über die entsprechende gesetzlich verlangte Qualifikation verfügt (Mildenberger, Beihilferecht, BBhV § 18 Anm. 10 Abs. 5).
Der Anregung der Klägerbevollmächtigten (vgl. Schriftsatz vom
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie in den Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie sowie für Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung sind nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 sowie der §§ 18a bis 21 beihilfefähig.
(2) Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung sind als Einzeltherapie in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu 24 Behandlungen je Krankheitsfall bis zu 51 Euro beihilfefähig. Für Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen mit geistiger Behinderung sind Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung unter Einbeziehung von Bezugspersonen bis zu 30 Behandlungen beihilfefähig. Soll sich eine Behandlung nach den §§ 19 bis 20a anschließen, ist § 18a Absatz 3 zu beachten. Die Zahl der durchgeführten Akutbehandlungen ist auf das Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19 bis 20a anzurechnen.
(3) Vor einer Behandlung durch Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten muss eine somatische Abklärung spätestens nach den probatorischen Sitzungen oder vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens erfolgen. Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die somatische Abklärung durch eine Ärztin oder einen Arzt in einem schriftlichen oder elektronischen Konsiliarbericht bestätigt wird.
(4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- 1.
gleichzeitige Behandlungen nach § 18 Absatz 2 und den §§ 19 bis 21, - 2.
Leistungen nach Abschnitt 1 der Anlage 3.
(1) Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:
- 1.
tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben: Einzel-
behandlungGruppen-
behandlungim Regelfall 60 Sitzungen 60 Sitzungen in Ausnahmefällen weitere
40 Sitzungenweitere
20 Sitzungen- 2.
analytische Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben: Einzel-
behandlungGruppen-
behandlungim Regelfall 160 Sitzungen 80 Sitzungen in Ausnahmefällen weitere
140 Sitzungenweitere
70 Sitzungen- 3.
tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben: Einzel-
behandlungGruppen-
behandlungim Regelfall 90 Sitzungen 60 Sitzungen in Ausnahmefällen weitere
90 Sitzungenweitere
30 Sitzungen- 4.
tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Einzel-
behandlungGruppen-
behandlungim Regelfall 70 Sitzungen 60 Sitzungen in Ausnahmefällen weitere
80 Sitzungenweitere
30 Sitzungen
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 sind Aufwendungen für eine Psychotherapie, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen wurde, zur Sicherung des Therapieerfolges auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres beihilfefähig.
(3) In Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Absatz 1 Satz 1 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird.
(4) Aufwendungen für Sitzungen, in die auf Grund einer durch Gutachten belegten medizinischen Notwendigkeit Bezugspersonen einbezogen werden, sind bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich beihilfefähig, wenn die zu therapierende Person das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, werden die Sitzungen, in die Bezugspersonen einbezogen werden, in voller Höhe auf die bewilligte Zahl der Sitzungen angerechnet.
(5) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Aufwendungen für Leistungen einer solchen Kombination sind nur beihilfefähig, wenn sie auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrags erbracht werden.
(6) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.