Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Jan. 2015 - W 1 K 14.425

14.01.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin begehrt Beihilfe für Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen durch einen Heilpraktiker.

Mit Schreiben vom 5. November 2013 beantragte die Klägerin die Erstattung von Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen durch einen freien Therapeuten nach dem Heilpraktikergesetz mit Zulassung für Psychotherapie bei sich selbst am 6. Juni 2013 und 30. Oktober 2013 sowie bei ihrer Tochter am 2. Juli 2013 und 26. August 2013 in Höhe von insgesamt 596,00 EUR. Zur Begründung führte sie aus, bei ihr selbst sei eine psychotherapeutische Behandlung unaufschiebbar gewesen. Bei Psychotherapeuten mit Kassenzulassung seien die Wartezeiten jedoch zu lang, teilweise bis zu einem Jahr. Die bereits genehmigte Therapie für ihre Tochter bei Frau T. sei nicht ausreichend gewesen, deshalb habe sie zu Herrn B. gewechselt.

Mit Bescheid vom 21. November 2013 setzte die Beihilfestelle des Landesamtes für Finanzen für einen Teil der geltend gemachten Aufwendungen eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 369,55 EUR fest. Die Kostenübernahme der Aufwendungen für die psychotherapeutischen Behandlungen durch einen Heilpraktiker wurde jedoch abgelehnt, weil diese mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 10 bis 12 BayBhV nicht beihilfefähig seien.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2014, der Klägerin am 27. März 2014 zugestellt, als unbegründet zurück. Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung, tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapien sowie Verhaltenstherapien seien nur beihilfefähig, wenn sie von einem Arzt, einem psychologischen Psychotherapeuten oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht würden. Werde die Behandlung durch ärztliche Psychotherapeuten durchgeführt, müssten diese die entsprechende Facharztbezeichnung führen oder Ärzte mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder „Psychoanalyse“ sein. Der Behandler, Herr B., verfüge über eine Zulassung zur Ausübung der Heilkunde im Bereich der Psychotherapie nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz. Damit verfüge er nicht über die im Beihilferecht notwendigen beruflichen Voraussetzungen, so dass eine Beihilfegewährung insoweit nicht möglich sei. Es bestehe kein Ermessensspielraum für eine Ausnahme.

II.

Mit am Montag, dem 28. April 2014 eingegangenem Schriftsatz wurde Klage erhoben. Die Klägerin habe sich direkt nach einem Krankenhausaufenthalt mit mehreren Psychotherapeuten in Verbindung gesetzt, jedoch aufgrund der bestehenden hohen Nachfrage frühestens Termine nach Ablauf von mehreren Wochen bzw. Monaten angeboten bekommen. Sie habe sich deshalb an einen Heilpraktiker für Psychotherapie gewandt, um den Effekt der Psychotherapie im Rahmen der Krankenhausbehandlung fortzusetzen bzw. zu stabilisieren. Lediglich in der Praxis für energetische Psychotherapie des Herrn B. habe die Klägerin relativ zeitnah einen Termin erhalten. Die Krankenkasse habe ihren Anteil der Rechnungen entsprechend erstattet.

Die psychotherapeutische Behandlung der Tochter der Klägerin sei vom Beklagten bewilligt worden. Es habe jedoch zwischen ihr und der ursprünglichen Therapeutin keine Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit gefunden werden können. Deshalb sei der Wechsel zur psychotherapeutischen Praxis des Herrn B. erfolgt. Auch hier sei zunächst versucht worden, bei einem anderen Psychotherapeuten einen Termin zu erhalten, was aufgrund der langen Wartezeiten jedoch nicht weiter zumutbar gewesen sei. Gerade im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung sei ein Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient zwingend erforderlich. Wegen des studienbedingten Auslandsaufenthaltes der Tochter der Klägerin könne immer nur im Rahmen der Semesterferien und ihres Aufenthaltes in Deutschland die Psychotherapie durchgeführt werden. Aufgrund dessen sei seitens des Psychotherapeuten eine gewisse Flexibilität zwingend erforderlich, die in der derzeitigen Behandlungspraxis gewährleistet sei.

Sowohl die Klägerin als auch ihre Tochter seien dringendst auf schnellstmögliche psychotherapeutische Behandlung angewiesen. Die von der Beihilfe anerkannten Therapeuten hätten jedoch lange Wartezeiten, so dass zum einen der Effekt der stationären Krankenhausbehandlung bei der Klägerin verlorengehen würde, ebenso sich der Gesundheitszustand der Tochter massiv verschlechtern würde. Der Beklagte verkenne, dass die Klägerin sich durchaus um einen entsprechenden Psychotherapeuten bemüht habe, ihr die langen Wartezeiten aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht zumutbar gewesen seien. Aufgrund dessen habe sie zu Recht darauf vertrauen können, dass der Beklagte in ihrer Notsituation die entstandenen Kosten übernehme, da diese zwingend erforderlich gewesen seien. Dies gelte vor allem im Hinblick darauf, dass der Beklagte die Kosten der stationären komplementärmedizinischen Krankenhausbehandlung übernommen habe.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 21. November 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 24. März 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 372,50 EUR entsprechend dem Kostenerstattungsantrag zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde zunächst auf die Gründe der streitgegenständlichen Bescheide Bezug genommen. Die geltend gemachten Leistungen seien weder von einem Art oder psychologischen Psychotherapeuten erbracht worden, noch könnten die behaupteten zu langen Wartezeiten eine Behandlung durch andere als im Sinne des Beihilferechts qualifizierte Personen rechtfertigen. Die Aufgabenerfüllung durch die Beihilfestellen würde zudem in nicht vertretbarer Weise erschwert, wenn sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen jedes Mal erst durch ein Sachverständigengutachten über die Befähigung des Leistungserbringers zur ordnungsgemäßen Leistung und Einhaltung der Qualitätsstandards klären ließe. Der Ausschluss bestimmter Leistungen verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht bzw. die Fürsorgepflicht. Die Fürsorgepflicht verlange keine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen. Es sei vom Beihilfeberechtigten in Kauf zu nehmen, dass von der Beihilfe als einer den durchschnittlichen Verhältnissen angepassten Regelung nicht alle Aufwendungen abgedeckt würden, solange diese, wie im Streitfall, keine unzumutbare Belastung darstellten. Bei Krankenversicherung und Beihilfe handle es sich um grundverschiedene Sicherungssysteme. Die Leistungen der Krankenversicherung dienten der grundsätzlich umfassenden Sicherung des Versicherten, während die Beihilfe sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn mit einem weiten Ermessensspielraum ableite.

III.

Mit Beschluss vom 30. Oktober 2014 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Die Beteiligten haben unter dem 8. Oktober 2014 und 20. Oktober 2014 schriftlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Kostenerstattung im Wege der Beihilfe. Die streitgegenständlichen Bescheide sind deshalb rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der streitgegenständlichen Behördenbescheide Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen:

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV sind Aufwendungen von Beamten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen nach Maßgabe der §§ 8 ff. BayBhV beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig sowie der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Gemäß § 8 Satz 1 Nr. 2 BayBhV sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Leistungen mittels wissenschaftlich anerkannter Verfahren nach den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nach Maßgabe der §§ 9 bis 13 BayBhV.

Die psychotherapeutischen Leistungen, deren Kostenerstattung die Klägerin begehrt, wurden nicht, wie vom Gesetzgeber in nicht zu beanstandender Weise in § 9 Abs. 1 i. V. m. §§ 10 Abs. 3, 11 Abs. 4 bis 7, 12 Abs. 4 bis 7 BayBhV gefordert wird, durch einen Facharzt, einen Psychologischen Psychotherapeuten oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie erbracht. Dass der Gesetzgeber in der Beihilfeverordnung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für psychotherapeutische Leistungen davon abhängig macht, dass diese von dem dort genannten Personenkreis erbracht werden, ist nicht zu beanstanden, weil durch diese Festlegung uneffektive Behandlungen ausgeschlossen werden sollen. Der Gesetzgeber ist insoweit zu einer typisierenden Betrachtung anhand der Berufsbezeichnungen und der zur Führung dieser Bezeichnungen berechtigenden Ausbildungen ohne Rücksicht auf etwaige besondere individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten des behandelnden Therapeuten befugt. Ein Abgehen von diesen Anforderungen im Einzelfall ist demnach nicht möglich. Die Aufgabenerfüllung durch die Beihilfestellen würde in nicht vertretbarer Weise erschwert, wenn sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen im Einzelfall erst dadurch klären ließe, dass ein eingeschalteter Sachverständiger die Befähigung des Leistungserbringers zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung und Einhaltung der Qualitätsstandards überprüft (vgl. VG München, U.v. 8.12.2011 - M 17 K 11.1786 - juris Rn. 21).

Auch der Umstand, dass nach dem Vortrag der Klägerin die Behandlungen dringlich waren und bei den Psychotherapeuten in der näheren Umgebung aufgrund von Wartezeiten kein freier Therapieplatz erhältlich war, kann nicht zur Anerkennung der Aufwendungen als beihilfefähig führen. Denn durch die Einbeziehung einer Alternativversorgung in die beihilferechtliche Kalkulation würde letztlich über einen Umweg Beihilfe zu nicht beihilfefähigen Aufwendungen gewährt werden, d. h. nicht beihilfefähige Leistungen würden zu beihilfefähigen Leistungen (vgl. VG Augsburg, U.v. 24.7.2002 - Au 7 K 02.384 - juris Rn. 38). Auszugehen ist jedoch ausschließlich von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen, so dass eine derartige Alternativberechnung unzulässig ist (vgl. VG Augsburg a. a. O.).

Etwas anderes folgt auch nicht hinsichtlich der für die Behandlung der Tochter der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen im Hinblick darauf, dass diese den Therapeuten gewechselt hat, weil sich während der probatorischen Sitzungen herausstellte, dass zu der zunächst gewählten Therapeutin die erforderliche Vertrauensbasis nicht aufgebaut werden konnte. Zwar kann in solchen Fällen grundsätzlich bei einem anderen Therapeuten ein weiterer Behandlungsversuch in beihilfefähiger Weise unternommen werden, dies setzt jedoch voraus, dass der nunmehr gewählte Therapeut ebenfalls über die entsprechende gesetzlich verlangte Qualifikation verfügt (Mildenberger, Beihilferecht, BBhV § 18 Anm. 10 Abs. 5).

Der Anregung der Klägerbevollmächtigten (vgl. Schriftsatz vom 9.1.2015), den behandelnden Psychotherapeuten um Auskunft über seine abgeschlossenen Ausbildungen zu ersuchen, musste nicht nachgegangen werden. Denn aus dem Gesetzeswortlaut geht klar hervor, dass beihilfefähig nur die Aufwendungen für Behandlungen sind, die von Therapeuten durchgeführt werden, die die gesetzlich geforderten Bezeichnungen führen, d. h. entweder entsprechende Fachärzte oder Psychologische Psychotherapeuten oder Ärzte mit den entsprechenden Zusatzbezeichnungen sind. Heilpraktiker im Sinne des Heilpraktikergesetzes fallen nicht hierunter (vgl. Mildenberger, Beihilferecht, BayBhV § 10 Anm. 4; § 11 Anm. 4 ff., § 12 Anm. 4 ff.; BBhV § 19 Anm. 4 Abs. 5; § 20 Anm. 5 Abs. 1 bis 3; Anm. 6; § 21 Anm. 4 Abs. 1 und 2, Anm. 5 Abs. 1 und Abs. 2).

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Jan. 2015 - W 1 K 14.425

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Jan. 2015 - W 1 K 14.425

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Jan. 2015 - W 1 K 14.425 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung, psychotherapeutische Akutbehandlung


(1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie in den Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie sowie für Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung sind nach Maßgabe der Absätze 3

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren


(1) Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte), sind

Referenzen

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie in den Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie sowie für Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung sind nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 sowie der §§ 18a bis 21 beihilfefähig.

(2) Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung sind als Einzeltherapie in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu 24 Behandlungen je Krankheitsfall bis zu 51 Euro beihilfefähig. Für Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen mit geistiger Behinderung sind Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung unter Einbeziehung von Bezugspersonen bis zu 30 Behandlungen beihilfefähig. Soll sich eine Behandlung nach den §§ 19 bis 20a anschließen, ist § 18a Absatz 3 zu beachten. Die Zahl der durchgeführten Akutbehandlungen ist auf das Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19 bis 20a anzurechnen.

(3) Vor einer Behandlung durch Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten muss eine somatische Abklärung spätestens nach den probatorischen Sitzungen oder vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens erfolgen. Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die somatische Abklärung durch eine Ärztin oder einen Arzt in einem schriftlichen oder elektronischen Konsiliarbericht bestätigt wird.

(4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
gleichzeitige Behandlungen nach § 18 Absatz 2 und den §§ 19 bis 21,
2.
Leistungen nach Abschnitt 1 der Anlage 3.

(1) Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:

1.
tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben:
Einzel-
behandlung
Gruppen-
behandlung
im Regelfall60 Sitzungen60 Sitzungen
in Ausnahmefällenweitere
40 Sitzungen
weitere
20 Sitzungen
2.
analytische Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben:
Einzel-
behandlung
Gruppen-
behandlung
im Regelfall160 Sitzungen80 Sitzungen
in Ausnahmefällenweitere
140 Sitzungen
weitere
70 Sitzungen
3.
tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben:
Einzel-
behandlung
Gruppen-
behandlung
im Regelfall90 Sitzungen60 Sitzungen
in Ausnahmefällenweitere
90 Sitzungen
weitere
30 Sitzungen
4.
tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
Einzel-
behandlung
Gruppen-
behandlung
im Regelfall70 Sitzungen60 Sitzungen
in Ausnahmefällenweitere
80 Sitzungen
weitere
30 Sitzungen
Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach der überwiegend durchgeführten Behandlung. Überwiegt die Einzelbehandlung, so werden zwei als Gruppenbehandlung durchgeführte Sitzungen als eine Sitzung der Einzelbehandlung gewertet. Überwiegt die Gruppenbehandlung, so wird eine als Einzelbehandlung durchgeführte Sitzung als zwei Sitzungen der Gruppenbehandlung gewertet.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 sind Aufwendungen für eine Psychotherapie, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen wurde, zur Sicherung des Therapieerfolges auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres beihilfefähig.

(3) In Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Absatz 1 Satz 1 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird.

(4) Aufwendungen für Sitzungen, in die auf Grund einer durch Gutachten belegten medizinischen Notwendigkeit Bezugspersonen einbezogen werden, sind bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich beihilfefähig, wenn die zu therapierende Person das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, werden die Sitzungen, in die Bezugspersonen einbezogen werden, in voller Höhe auf die bewilligte Zahl der Sitzungen angerechnet.

(5) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Aufwendungen für Leistungen einer solchen Kombination sind nur beihilfefähig, wenn sie auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrags erbracht werden.

(6) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.