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§ 36Amtlich · § 5 UrhG

Besetzung und Benennung

Zeitreise: 25.11.2025

(1) Die Altbatteriekommission besteht aus zwölf Mitgliedern. Die Mitglieder verteilen sich wie folgt: 1. drei Vertreter der Hersteller und Händler, 2. drei Vertreter der Organisationen für Herstellerverantwortung, 3. ein Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft, 4. ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, 5. ein Vertreter der privaten Entsorgungswirtschaft, 6. zwei Vertreter der überlassungspflichtigen Dritten und 7. ein Vertreter der Umwelt- oder Verbraucherschutzverbände.Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Eine Vergütung oder Erstattung von Auslagen wird nicht gewährt.

(2) Die jeweiligen Verbände und sonstigen Interessenvertreter benennen der zuständigen Behörde die Mitglieder und Stellvertretungen. Dazu fordert die zuständige Behörde die Verbände und sonstigen Interessenvertreter auf, innerhalb einer Frist eine einvernehmliche Benennung der Mitglieder und Stellvertretungen vorzunehmen. Wird innerhalb dieser Frist keine einvernehmliche Benennung vorgenommen, werden die jeweiligen Mitglieder und Stellvertretungen durch die zuständige Behörde benannt. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung nach § 35 Absatz 4 Satz 1 geregelt.

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