Verwaltungsgericht Dresden Urteil, 12. Sept. 2017 - 12 C 1/434

ECLI: vg-dresden
published on 04/03/2021 11:14
Verwaltungsgericht Dresden Urteil, 12. Sept. 2017 - 12 C 1/434
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Der Kläger begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach einem Fachrichtungswechsel.

VERWALTUNGSGERICHT DRESDEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

 

12. Sept. 2017 - 12 C 1/434

 


In der Verwaltungsrechtssache


des _____ _____ (Kläger),
_____Straße __ , _____ Dresden

prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwälte Bierbach Streifler & Partner
Oranienburger Str. 69, 10117 Berlin


gegen


das Studentenwerk Dresden
Anstalt des öffentlichen Rechts


vertreten durch den Geschäftsführer

Fritz-Löffler-Straße 18, 01069 Dresden

wegen
BAföG

hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden durch die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Helmert als Einzelrichterin ohne weitere mündliche Verhandlung am 12.9.2017


für Recht erkannt:


1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.


Tatbestand


Der Kläger begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach einem Fachrichtungswechsel.

Der Kläger legte im Juni 2007 das Abitur ab. Anschließend absolvierte er bis Juni 2009 eine Ausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung.
Zum 1.9.2010 nahm der Kläger zunächst an der TH Wildau ein Studium im Bachelor-Studiengang Logistik auf. Mit Bescheid der TH Wildau vom 3.4.2012 wurde der Kläger aufgrund einer endgültig nicht bestandenen Prüfung mit Wirkung zum 30.4.2012 exmatrikuliert.
Ausweislich einer Bescheinigung der TH Wildau vom 5.6.2012 über die Prüfungsergebnisse des Klägers hatte der Kläger die endgültig nicht bestandene "Prüfung Technische Grundlagen 1" am 21.1.2012 absolviert; am 7.3.2012, 12.3.2012, 14.3.2012 und 16.3.2012 hatte der Kläger weitere Prüfungen abgelegt.
Zum 1.10.2012 immatrikulierte sich der Kläger an der TU Dresden in den Bachelor- Studiengang Verkehrswissenschaft.
Am 12.10.2012 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
Mit Bescheid vom 25.2.2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Förderung des Studiengangs Verkehrswirtschaft an der TU Dresden dem Grunde nach ab, weil die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG nicht erfüllt seien. Der Kläger habe einen Fachrichtungswechsel vorgenommen, der erst nach dem Beginn des 4. Fachsemesters erfolgt sei. Dieser Fachrichtungswechsel sei nicht aus einem unabweisbaren Grund erfolgt, wie es für eine Weiterbewilligung von Förderung erforderlich sei. Das endgültige Nichtbestehen stelle keinen unabweisbaren Grund dar.
Am 20.2.2014 stellte der Kläger einen Folgeantrag. Mit Schreiben vom 13.3.2014 verwies der Beklagte den Kläger im Rahmen einer wiederholenden Verfügung auf den ihrer Auffassung nach bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 25.2.2013. Mit Schreiben vom 27.3.2014 teilte der Kläger dem Beklagten mit, er habe den Bescheid vom 25.2.2013 nicht erhalten und werde gegen diesen Bescheid Rechtsmittel einlegen. Seiner
Auffassung nach liege ein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel vor, weil die TH Wildau ihn wegen ihrer Auffassung nach nicht hinreichender Fähigkeiten und Fertigkeiten für den Beruf zwangsexmatrikuliert habe. Den Zeitpunkt der Durchführung des 3. Prüfungsversuchs und der Kontrolle der Prüfungen habe er ebenso wenig beeinflussen können wie den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Es sei eine Würdigung
der für eine Förderung sprechenden, erheblichen Umstände vorzunehmen.
Am 27.3.2014 händigte der Beklagte dem Kläger den Bescheid vom 20.2.2014 aus.
Mit E-Mail vom 29.3.2014 wandte der Kläger sich an die TH Wildau und bat um Korrektur der bescheinigten Fachsemester. Er habe sich zwar zum 4. Hochschulsemester zurückgemeldet, habe dies aber nur getan, weil er gehofft habe, die Prüfung doch bestanden zu haben.
Tatsächlich habe er nach der vorlesungsfreien Zeit 29.1.2012 — 4.3.2012 nicht mehr an Ausbildung und Lehre teilgenommen und habe dies auch nicht tun dürfen, da er eine Prüfung endgültig nicht bestanden habe. Mit der Bekanntgabe seines Prüfungsergebnisses sei ihm ein Weiterstudieren nicht möglich und nicht erlaubt gewesen. Seiner Auffassung nach seien ihm daher lediglich 3 Fachsemester zu bescheinigen. Am 1.4.2014 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 25.2.2013 Widerspruch ein. Er erteilte seiner Mutter, Frau Heike Schwarz, Zustellungs-, Erklärungs- und Empfangsvollmacht. Zur
Begründung führte der Kläger ergänzend aus, er habe sich bereits vor dem Prüfungszeitraum 16.1.2012 — 28.1.2012 an der TH Wildau zurückgemeldet, weil er davon ausgegangen sei, dass er die Prüfung bestanden haben könne. Innerhalb der vorlesungsfreien Zeit vom 29.1.2012 — 4.3.2012 habe er das Ergebnis "endgültig nicht bestanden" erhalten, das seine Ausbildung an der TH Wildau formal und praktisch beendet habe. Die Exmatrikulation sei mit
der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse im 4. Hochschulsemester erfolgt. Es habe weder faktisch noch rechtlich für ihn die Möglichkeit bestanden, das 4. Fachsemester an der TH Wildau zu absolvieren. Er habe dementsprechend auch keine Ausbildungsveranstaltungen des 4. Fachsemesters besucht. Seiner Auffassung nach könne der Umstand einer Zwangsexmatrikulation der Annahme eines unabweisbaren Grundes im Übrigen nicht entgegenstehen, weil es für ihn um sein Grundrecht auf Berufs- und Ausbildungsfreiheit gehe.
Mit Schreiben vom 10.4.2014 gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit, einen früheren Abbruch der Ausbildung als den Zeitpunkt der Exmatrikulation nachzuweisen. Der Kläger legte daraufhin eine Exmatrikulationsbescheinigung der TH Wildau vom 31.3.2014 vor, in der dem Kläger 4 Fachsemester, 4 Hochschulsemester und "3 Leistungssemester" bestätigt wurden. Der Kläger machte vertreten durch seine Mutter geltend, dies belege, dass die Hochschule
lange vor Beginn des 4. Fachsemesters Kenntnis vom Abbruch der Ausbildung gehabt und dass er — der Kläger — auch lange vor Beginn des 4. Fachsemesters gegenüber der TH Wildau, sowie gegenüber seinen Eltern und Freunden den Neigungswechsel und Eignungsmangel erklärt habe. Insbesondere habe er seiner Mutter am 21.1.2012 mitgeteilt, dass er technisch keine Neigungen und Fertigkeiten entwickeln könne. Für die Exmatrikulation gebe es kein Antragsverfahren, sondern es würden bei Bedarf lediglich entsprechende Bescheinigungen ausgedruckt.
Mit an die Mutter des Klägers adressiertem Widerspruchsbescheid vom 17.7.2014 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger habe mit der Fortsetzung der Ausbildung das 4. Fachsemester begonnen. Eine Ausbildung werde insbesondere auch durch das Absolvieren von Prüfungen fortgesetzt. Hier habe das 4. Fachsemester am 1.3.2012 begonnen; der Kläger habe bis einschließlich 16.3.2012 noch vier Prüfungen abgelegt. Ein unabweisbarer Grund liege in der Zwangsexmatrikulation nicht.
Am 8.8.2014 hat zunächst die Mutter des Klägers, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, Klage erhoben und gerügt, der Widerspruchsbescheid richte sich nicht an den Widerspruchsführer- den Kläger.
Am 14.8.2014 hat der Prozessbevollmächtigte erklärt, Klage nur für den Kläger zu erheben.
Der Kläger macht geltend, es liege kein Neigungswechsel vor; vielmehr setze er das an der TH Wildau begonnene Studium an der TU Dresden fort. Die lange Bearbeitungszeit des dortigen dritten Prüfungsversuchs im dritten Fachsemester möge technisch erst im vierten Fachsemester zu einer Exmatrikulation geführt haben, aber nunmehr würden an der TU Dresden alle Prüfungen erfolgreich absolviert.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25.2.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 17.7.2014 zu verpflichten, dem Kläger für den Studiengang Verkehrswirtschaft an der TU Dresden Bundesausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.


Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.


Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid.
Mit Beschluss vom 7.4.2017 hat die Kammer das Verfahren auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
In der mündlichen Verhandlung vom 16.6.2017 haben sich die Beteiligten übereinstimmend mit dem Übergang ins schriftliche Verfahren einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.


Entscheidungsgründe


Über den Rechtsstreit entscheidet gemäß § 6 VwG° die Einzelrichterin mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwG0).


I.

Die Klage hat keinen Erfolg.


1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere genügt sie, nachdem mit dem für die Klägerseite erklärten Parteiwechsel eine Klageänderung erfolgte (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwG°, 21. Aufl., § 91 Rn. 7), den Zulässigkeitsanforderungen des § 91 Abs. 1 VwG°. Der Beklagte hat
dem Parteiwechsel nicht widersprochen, sondern hat sich rügelos zur Hauptsache eingelassen (vgl. Kopp/Schenke, VwG0, 21. Aufl., § 91 Rn. 16 ff.)


2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25.2.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger kann nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bachelor Studiengang Verkehrswirtschaft an der TU Dresden nicht beanspruchen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 BAföG).
Einem Förderungsanspruch des Klägers steht § 7 Abs. 3 BAföG entgegen. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Fachrichtung gewechselt hat. Bei Auszubildenden an Hochschulen gilt dies für Wechsel aus — lediglich — wichtigem Grund jedoch nur, wenn ein solcher Wechsel bis zum Beginn des vierten Fachsemesters erfolgt. Ein Fachrichtungswechsel liegt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG vor, wenn der Auszubildende einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden (§ 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG).
Diese Regelungen sind Ausdruck des Grundsatzes, dass Ausbildungsförderung in der Regel nur für eine einzige Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierenden Abschluss geleistet wird. Der Auszubildende ist verpflichtet, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig
durchzuführen. Er muss seine Ausbildung unter Berücksichtigung seiner Befähigung und Neigung verantwortungsbewusst auswählen, planvoll betreiben und zielstrebig zu Ende führen.
Eine Förderung einer neuen Ausbildung soll deshalb nur erfolgen, wenn der Fachrichtungswechsel sich nicht als Verstoß gegen diese Obliegenheiten des Auszubildenden darstellt (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., § 7 Rn. 109 m.w.N.). Dies begegnet keinen grundrechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.1989 — 5 C 36/88—, juris). Insbesondere folgt aus dem Grundrecht auf Berufs- und Ausbildungsfreiheit (Art. 12 GG) nicht,
dass der Staat die Förderung einer Ausbildung nicht in dieser Weise von einem verantwortungsbewussten,
effizienten Umgang mit den staatlichen Ressourcen abhängig machen dürfte.
Gemessen an den gesetzlichen Vorgaben des § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG hat der Kläger hier mit seinem Wechsel vom Bachelor-Studiengang Logistik in den Bachelor-Studiengang Verkehrswissenschaft einen Fachrichtungswechsel vorgenommen. Beide Ausbildungsgänge
beziehen sich auf jeweils andere materielle Wissenssachgebiete (vgl. dazu Rothe/Blanke, BAföG, Stand September 2016, § 7 Rn. 47.1), bezüglich derer Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, auch wenn diese Wissenssachgebiete in Teilbereichen Überschneidungen
aufweisen mögen. Während sich die Logistik mit der Planung, Steuerung, Optimierung und Durchführung von Güter-, Informations- und Personenströmen befasst, sind Gegenstand der Verkehrswirtschaft alle Fragen, die mit diesem Wirtschaftszweig zusammenhängen, welcherv.a. Güter und Dienstleistungen im Zuge der Ortsveränderung von Gütern und Personen anbietet — hierzu gehört die Logistik lediglich als einer von mehreren Teilbereichen. Für die Annahme eines Fachrichtungswechsels spricht ferner ein Vergleich der vom Kläger jeweils abgelegten Prüfungen. Schließlich streitet für diese Einordnung augenfällig auch der Umstand,dass die TU Dresden dem Kläger aus dem Bachelor-Studium Logistik keine Leistungen auf den Bachelor-Studiengang Verkehrswissenschaft angerechnet hat (Rothe/Blanke, BAföG, Stand September 2016, § 7 Rn. 47.2 und 47.3).
Der Kläger beruft sich für den von ihm danach vorgenommenen Fachrichtungswechsel auf einen Neigungswechsel bzw. Eignungsmangel. Diese Gesichtspunkte vermögen jedoch eine Weiterförderung nach Fachrichtungswechsel nicht zu tragen, weil hier im Studiengang Logistik das 4. Fachsemester bereits begonnen hatte. Ab diesem Zeitpunkt ist ein unabweisbarer Grund für den Fachrichtungswechsel erforderlich. Für dessen Vorliegen reicht jedoch weder ein Neigungswechsel bzw. Eignungsmangel noch das endgültige Nichtbestehen in der gewählten Fachrichtung aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 — 5 C 6.03 -, juris).
Das 4. Fachsemester beginnt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, mit dem jeweiligen Verwaltungssemester, nicht erst mit den Vorlesungen (Sächs0VG, Urteil vom 23.10.2014 — 1 A 131/11 —, Rn. 24, juris); folglich ist hier der Stichtag des 1.3.2012 maßgeblich. Der Kläger hatte sich unstreitig im Studiengang Logistik zu diesem 4. Fachsemester zurückgemeldet. Soweit er tatsächlich noch innerhalb des 3. Semesters
den Entschluss gefasst haben sollte, die Fachrichtung Logistik nicht weiterzuverfolgen, hat er sich jedenfalls nicht mehr innerhalb des 3. Fachsemesters exmatrikuliert, obwohl ihm dies auf Antrag jederzeit möglich gewesen wäre (§ 10 der Immatrikulationsordnung der TH
Wildau, https://www.th-wildau.de/vor-demstudium/wiemansichbewirbt/immatrikulationsordnumhtml) . Im Gegenteil ergibt sich aus der Bescheinigung der TH Wildau über die Prüfungsergebnisse des Klägers vom 5.6.2012 (BI. 12 des Verwaltungsvorgangs) vielmehr, dass der Kläger noch im März 2012 — konkret am 7.3.2012, 12.3.2012, 14.3.2012 und 16.3.2012 — im Studiengang Logistik Prüfungen abgelegt hat. Dass diese Angaben nicht zutreffen sollten, hat der Kläger auch auf ausdrückliche Hinweis des Gerichts nicht geltend gemacht. Nach alledem hat das Gericht davon auszugehen, dass der Kläger noch nach dem Beginn des 4. Fachsemesters sein Studium in der Fachrichtung Logistik tatsächlich durch die Ablegung von Prüfungen weiterbetrieben hat. Der Kläger kann sich deshalb ausbildungsförderungsrechtlich für den Fachrichtungswechsel nicht mehr auf einen wichtigen Grund berufen. Er könnte eine Weiterförderung vielmehr nur, noch bei Vorliegen eines unabweisbaren Grundes für den Fachrichtungswechsel beanspruchen, woran es hier aus den oben genannten Gründen aber fehlt.
Die Klage war daher abzuweisen.


II. 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwG°. Das Verfahren ist gemäß § 188 VwG° gerichtskostenfrei.


III. 

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwG0 nicht vorliegen.


Rechtsmittelbelehrung


Gegen dieses Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht gestellt werden.
Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht Dresden innerhalb von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung — SächsEJustizVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBI. S. 190), zuletzt geändert durch Art. 1 der VO vom 5. März 2014 (SächsGVBI. S. 94) in der jeweils geltenden Fassung zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worde ist, beim Sächsische Oberverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der SächsEJustizVO einzureichen. Vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 und 5 Verwaltungsgerichtsordnung, §§ 3 und 5 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz). Dies gilt bereits für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht Dresden.

Anschrift des Verwaltungsgerichts Dresden:
Verwaltungsgericht Dresden, Hans-Oster-Straße 4, 01099 Dresden

Anschriften des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts:
Hausanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen
Postanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Postfach 4443, 02634 Bautzen


Dr. Helmert

Richter

 

 

 

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Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, lä

Annotations

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.