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§ 6cAmtlich · § 5 UrhG

Pflichten und Befugnisse des Anteilspflegers

Zeitreise: 03.02.2026

(1) Der Anteilspfleger ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(2) Der Anteilspfleger ist nicht zur Veräußerung des Gesellschaftsanteils des Gesellschafters berechtigt, dessen Rechte und Pflichten er wahrnimmt.

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Ende des Gesetzes