Außenwirtschaftsverordnung - AWV 2013 | § 80 Straftaten
Außenwirtschaftsverordnung - AWV 2013 | § 80 Straftaten
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Außenwirtschaftsverordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Nach § 17 Absatz 1, Absatz 2 bis 5 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
entgegen § 74, auch in Verbindung mit § 79, dort genannte Güter verkauft, ausführt, durchführt oder befördert, - 2.
entgegen § 75 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 75 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 79, ein Handels- oder Vermittlungsgeschäft vornimmt oder - 3.
entgegen § 77 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 77 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 79, dort genannte Güter einführt, erwirbt oder befördert.
(2) Nach § 18 Absatz 1b Nummer 3 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer
- 1.
entgegen § 59a Absatz 2 Satz 1 ein Stimmrecht ausübt oder - 2.
entgegen § 59a Absatz 3 eine dort genannte Information überlässt oder anderweitig offenlegt.
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(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer1.einema)Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe- oder Investitionsverbot oderb)Sende-, Übertragungs-, Ver
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1, die der Durchführung1.einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen oder2.eine
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Verboten sind die Einfuhr und der Erwerb von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus den folgenden Ländern, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in diesen Ländern haben: 1. Demokratische Volksrepublik Korea,2. (weggef
(1) Verboten sind der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern vom Inland aus oder über das Inland oder deren Beförderung unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist,
(1) Verboten sind Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in folgenden Ländern bestimmt sind: 1. Belarus,
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published on 25/07/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 34/19 vom 25. Juli 2019 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz ECLI:DE:BGH:2019:250719BAK34.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh
published on 02/10/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 51/19 vom 2. Oktober 2019 in dem Strafverfahren gegen wegen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz ECLI:DE:BGH:2019:021019BAK51.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeschuldig
published on 24/07/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 S t R 3 1 4 / 1 3 vom 24. Juli 2014 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja [nur zu I. und III. 1. a)] Veröffentlichung: ja AWG 2013 § 17 AWV 2013 §§ 74, 75 1. Der Verkauf und die Ausfuhr von Gütern
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(1) Verboten sind der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern vom Inland aus oder über das Inland oder deren Beförderung unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die...
(1) Verboten sind Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in folgenden Ländern bestimmt sind: 1. Belarus,2...
(1) Verboten sind die Einfuhr und der Erwerb von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus den folgenden Ländern, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in diesen Ländern haben: 1. Demokratische Volksrepublik Korea,2. (weggefallen)3. Iran...