Außenwirtschaftsgesetz - AWG 2013 | § 21 Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden

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Außenwirtschaftsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die Staatsanwaltschaft kann bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 17 und 18, mit Ausnahme von § 18 Absatz 1b und 2 Nummer 8, sowie nach § 19, mit Ausnahme von § 19 Absatz 1 Nummer 2, dieses Gesetzes oder nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 und 2, § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Absatz 1 Nummer 4, 5 und 7 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen Ermittlungen nach § 161 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen. Die Verwaltungsbehörde im Sinne des § 22 Absatz 3 Satz 1 kann in den Fällen des Satzes 1 Ermittlungen auch durch ein anderes Hauptzollamt oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen.

(1a) Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen durch, gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die dort genannten Ausnahmen nicht anzuwenden sind.

(2) Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter sowie deren Beamte haben auch ohne Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art zu erforschen und zu verfolgen, wenn diese die Ausfuhr, Einfuhr, Verbringung oder Durchfuhr von Waren betreffen. Dasselbe gilt, soweit Gefahr im Verzug ist. § 163 der Strafprozessordnung und § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Beamten der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 können die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter sowie deren Beamte im Bußgeldverfahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen und Untersuchungen vornehmen sowie sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung ergreifen. Unter den Voraussetzungen des § 111p Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung können auch die Hauptzollämter die Notveräußerung anordnen.

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Die zuständigen Verwaltungsbehörden und die Staatsanwaltschaft können im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Aufklärung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz Ermittlungen auch durch die Hauptzollämter oder die Behörden des Zollfahndu
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(1) Die Staatsanwaltschaft kann bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 17 und 18, mit Ausnahme von § 18 Absatz 1b und 2 Nummer 8, sowie nach § 19, mit Ausnahme von § 19 Absatz 1 Nummer 2, dieses Gesetzes oder nach § 19 Absatz 1 bis 3, §
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(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer1.Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 2 Abs. 1 herstellt,2.die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 2 Abs. 2 von einem anderen erwirbt oder einem an

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung vo
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(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer1.einema)Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe- oder Investitionsverbot oderb)Sende-, Übertragungs-, Ver

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1, die der Durchführung1.einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen oder2.eine

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in1.§ 18 Absatz 1, 1a, 2 Nummer 1 bis 7, Absatz 3 bis 5 oder Absatz 5a oder2.§ 18 Absatz 1b oder 2 Nummer 8bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Absatz 5, auch in

(1) Die Staatsanwaltschaft kann bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 17 und 18, mit Ausnahme von § 18 Absatz 1b und 2 Nummer 8, sowie nach § 19, mit Ausnahme von § 19 Absatz 1 Nummer 2, dieses Gesetzes oder nach § 19 Absatz 1 bis 3, §
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published on 31/07/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 34/09 vom 31. Juli 2009 in dem Ermittlungsverfahren gegen 1. 2. wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2009
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(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1, die der Durchführung1.einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen oder2.einer vom Rat der...
(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer1.einema)Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe- oder Investitionsverbot oderb)Sende-, Übertragungs-, Verbreitungs-...
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in1.§ 18 Absatz 1, 1a, 2 Nummer 1 bis 7, Absatz 3 bis 5 oder Absatz 5a oder2.§ 18 Absatz 1b oder 2 Nummer 8bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Absatz 5, auch in Verbindung...
(1) Ist eine Straftat nach § 17 oder § 18 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 begangen worden, so können folgende Gegenstände eingezogen werden:1.Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und2.Gegenstände, die zu ihrer Begehung...
(1) Die Staatsanwaltschaft kann bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 17 und 18, mit Ausnahme von § 18 Absatz 1b und 2 Nummer 8, sowie nach § 19, mit Ausnahme von § 19 Absatz 1 Nummer 2, dieses Gesetzes oder nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1...
(1) Soweit für Straftaten nach den §§ 17 und 18 das Amtsgericht sachlich zuständig ist, liegt die örtliche Zuständigkeit bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das örtlich zuständige Landgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die...