Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV | § 37 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1980 in Kraft.

(2) Die §§ 2 bis 34 gelten auch für Versorgungsverträge, die vor dem 1. April 1980 zustande gekommen sind, unmittelbar. Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise hierüber zu unterrichten. Laufzeit und Kündigungsbestimmungen der vor Verkündung dieser Verordnung abgeschlossenen Versorgungsverträge bleiben unberührt.

(3) § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 28 gelten nur für Abrechnungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1980 beginnen.

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Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV | § 2 Vertragsabschluß


(1) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat das Wasserversorgungsunternehmen den Vertragsabschluß dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung mit automatischen E

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV | § 24 Abrechnung, Preisänderungsklauseln


(1) Das Entgelt wird nach Wahl des Wasserversorgungsunternehmens monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise,

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV | § 25 Abschlagszahlungen


(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann das Wasserversorgungsunternehmen für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Wassermenge Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprech

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV | § 28 Vorauszahlungen


(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, für den Wasserverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, daß der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nich

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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2011 - VIII ZR 23/11

bei uns veröffentlicht am 23.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 23/11 Verkündet am: 23. November 2011 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 04. Sept. 2008 - 8 U 549/07 - 153

bei uns veröffentlicht am 04.09.2008

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.09.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 12 O 291/06 –  dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits

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(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, für den Wasserverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, daß der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig...