Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV | § 24 Abrechnung, Preisänderungsklauseln

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV | § 24 Abrechnung, Preisänderungsklauseln
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

(1) Das Entgelt wird nach Wahl des Wasserversorgungsunternehmens monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet.

(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes.

(3) Preisänderungsklauseln sind kostennah auszugestalten. Sie dürfen die Änderung der Preise nur von solchen Berechnungsfaktoren abhängig machen, die der Beschaffung und Bereitstellung des Wassers zuzurechnen sind. Die Berechnungsfaktoren müssen vollständig und in allgemein verständlicher Form ausgewiesen werden.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1980 in Kraft. (2) Die §§ 2 bis 34 gelten auch für Versorgungsverträge, die vor dem 1. April 1980 zustande gekommen sind, unmittelbar. Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, die Kunden
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 05/03/2014 00:00

Tenor 1.              Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wermelskirchen vom 14.06.2013 – Az.: 2 C 55/03 – wird zurückgewiesen. 2.              Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. 3.              Dieses Urteil
published on 04/02/2010 00:00

Tenor Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 27. September 2005 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.