Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 23 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
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Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen Inhaltsverzeichnis
(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges mit der Vollstreckungsklausel versehen hat, ist auf Antrag des Berechtigten über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn das Zeugnis des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts vorgelegt wird, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.
(2) Das Zeugnis ist dem Berechtigten auf seinen Antrag zu erteilen,
- 1.
wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf der Beschwerdefrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat, - 2.
wenn das Beschwerdegericht die Beschwerde des Verpflichteten zurückgewiesen und keine Anordnung nach § 22 Absatz 2 erlassen hat, - 3.
wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Beschwerdegerichts nach § 22 Absatz 2 aufgehoben hat (§ 22 Absatz 3 Satz 2) oder - 4.
wenn der Bundesgerichtshof den Titel zur Zwangsvollstreckung zugelassen hat.
(3) Aus dem Titel darf die Zwangsvollstreckung, selbst wenn sie auf Maßregeln der Sicherung beschränkt ist, nicht mehr stattfinden, sobald ein Beschluss des Beschwerdegerichts, dass der Titel zur Zwangsvollstreckung nicht zugelassen werde, verkündet oder zugestellt ist.
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(1) Weist das Beschwerdegericht die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde des Berechtigten die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu, so kann die Zwangsvollstreckung über Maßr
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published on 20/12/2018 00:00
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 27.02.2012, Az. 24 O 21706/11, aufgehoben.
2. Das vom Landgericht (Arrondissementsrechtsbank) Amsterdam erlassene Urteil vom 26.
published on 17/05/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 64/15 vom 17. Mai 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVAG § 20; ZPO § 775 Nr. 3, § 776 Satz 1 Der gemäß § 20 Abs. 2 AVAG vorgeschriebene Nachweis d
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Annotations
(1) Weist das Beschwerdegericht die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde des Berechtigten die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu, so kann die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur...