Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 7a Sicherheitsleistung

Von Leistungsberechtigten kann wegen der ihnen und ihren Familienangehörigen zu gewährenden Leistungen nach diesem Gesetz Sicherheit verlangt werden, soweit Vermögen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 vorhanden ist. Die Anordnung der Sicherheitsleistung kann ohne vorherige Vollstreckungsandrohung im Wege des unmittelbaren Zwangs erfolgen.

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Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 7 Einkommen und Vermögen


(1) Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. § 20 des Zwölften Buches Sozialge

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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 27. Nov. 2013 - L 9 AY 1/11

bei uns veröffentlicht am 27.11.2013

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 29. November 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger in beiden Rechtszügen selbst zu tra

Bundessozialgericht Urteil, 26. Juni 2013 - B 7 AY 6/11 R

bei uns veröffentlicht am 26.06.2013

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. Dez. 2011 - L 7 AY 3353/09

bei uns veröffentlicht am 08.12.2011

Tenor Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Juni 2009 sowie der Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2007 aufgehoben.Der Beklagte hat die außerger

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(1) Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. § 20 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch...