Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV | § 3 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Dabei hat er die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich des Anhangs zu beachten und die nach § 9 Abs. 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der Regeln und Erkenntnisse nach Satz 2 ist davon auszugehen, dass die gestellten Anforderungen erfüllt sind. Arbeitsmedizinische Vorsorge kann auch weitere Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge umfassen.

(2) Der Arbeitgeber hat zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge einen Arzt oder eine Ärztin nach § 7 zu beauftragen. Ist ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig diesen oder diese auch mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragen. Dem Arzt oder der Ärztin sind alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über den Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen. Ihm oder ihr ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen nach Absatz 4 Satz 1 zu gewähren.

(3) Arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeit oder die Tätigkeiten des oder der Beschäftigten mehrere Vorsorgeanlässe, soll die arbeitsmedizinische Vorsorge in einem Termin stattfinden. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll nicht zusammen mit Untersuchungen, die dem Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen dienen, durchgeführt werden, es sei denn, betriebliche Gründe erfordern dies; in diesem Fall hat der Arbeitgeber den Arzt oder die Ärztin zu verpflichten, die unterschiedlichen Zwecke von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchung gegenüber dem oder der Beschäftigten offenzulegen.

(4) Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei zu führen mit Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat; die Kartei kann automatisiert geführt werden. Die Angaben sind bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und anschließend zu löschen, es sei denn, dass Rechtsvorschriften oder die nach § 9 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln etwas anderes bestimmen. Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf Anordnung eine Kopie der Vorsorgekartei zu übermitteln. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber der betroffenen Person eine Kopie der sie betreffenden Angaben auszuhändigen; § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.

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Referenzen - Gesetze | § 38 BBiG 2005

§ 38 BBiG 2005 zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 38 BBiG 2005 zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 34 Auskunftsrecht der betroffenen Person


(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 2 genannten Ausnahmen nicht, wenn 1. die betroffene Person nach § 33 Absat
§ 38 BBiG 2005 zitiert 2 andere §§ aus dem Berufsbildungsgesetz.

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV | § 7 Anforderungen an den Arzt oder die Ärztin


(1) Unbeschadet anderer Bestimmungen im Anhang für einzelne Anlässe arbeitsmedizinischer Vorsorge muss der Arzt oder die Ärztin berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen. Er oder s

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Arbeitsmedizinische Vorsorge im Sinne dieser Verordnung 1. ist Teil der arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen im Betrieb;2. dient der Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit und der

Referenzen - Urteile | § 38 BBiG 2005

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 38 BBiG 2005.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. Dez. 2017 - 8 AZR 853/16

bei uns veröffentlicht am 21.12.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 6. Juni 2016 - 9 Sa 11/16 - wird zurückgewiesen.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Jan. 2014 - 2 Sa 361/13

bei uns veröffentlicht am 30.01.2014

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11.07.2013 - 3 Ca 317/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Okt. 2013 - 2 A 11256/12.OVG

bei uns veröffentlicht am 29.10.2013

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das

Arbeitsgericht Trier Urteil, 11. Juli 2013 - 3 Ca 317/13

bei uns veröffentlicht am 11.07.2013

weitere Fundstellen ... Tenor 1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 71,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2012 zu zahlen. 2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Referenzen

(1) Unbeschadet anderer Bestimmungen im Anhang für einzelne Anlässe arbeitsmedizinischer Vorsorge muss der Arzt oder die Ärztin berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen. Er oder sie darf selbst...
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(1) Arbeitsmedizinische Vorsorge im Sinne dieser Verordnung 1. ist Teil der arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen im Betrieb;2. dient der Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit und der Früherkennung...
(1) Arbeitsmedizinische Vorsorge im Sinne dieser Verordnung 1. ist Teil der arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen im Betrieb;2. dient der Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit und der Früherkennung...
(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 2 genannten Ausnahmen nicht, wenn 1. die betroffene Person nach § 33 Absatz 1 Nummer 1...
(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 2 genannten Ausnahmen nicht, wenn 1. die betroffene Person nach § 33 Absatz 1 Nummer 1...