Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 30. Aug. 2017 - AN 7 P 17.01180, 7 PE 17.01411

bei uns veröffentlicht am30.08.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Feststellungsantrag wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage der Mitbestimmungsbedürftigkeit einer Dienstanweisung der Dienststellenleitung im Zusammenhang mit der Einführung des Video-Dolmetscher-Systems im Asylverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

Das BAMF nutzt seit dem Jahr 2006 – außerhalb des Anhörungsverfahrens nach § 25 AsylG – die Videokonferenztechnik, seit dem Jahr 2015 auch flächendeckend. Seit Dezember 2016 wird die spezielle Technik des Video-Dolmetschens teilweise auch bei der Anhörung von Ausländern, die einen Asylantrag gestellt haben, im Rahmen der Vorprüfung nach § 25 AsylG genutzt.

Die Einführung des Video-Dolmetscher-Systems war wiederholt Erörterungsgegenstand bei Monatsgesprächen und von Schriftwechsel zwischen der Personalvertretung und der Dienststellenleitung beim BAMF.

Mit Schreiben der Dienststellenleitung vom 24. April 2017 wurde der antragstellende Gesamtpersonalrat (GPR) „im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit“ zusammenfassend davon in Kenntnis gesetzt, dass das Video-Dolmetscher-System nunmehr eingeführt werde.

Ein formelles Mitbestimmungsverfahren im Zusammenhang mit der Einführung des Video-Dolmetscher-Systems wurde nicht durchgeführt.

Mit Wirkung ab 16. Mai 2017 regelte die Dienststellenleitung in der neu erlassenen Dienstanweisung Sprachmittler unter Ziffer 3.2 die Einzelheiten des Einsatzes von Video-Dolmetschern, gleichzeitig wurde die früher geltende Dienstanweisung Dolmetscher (Stand 01.01.2014), die keine Regelungen zum Video-Dolmetschen enthielt, außer Kraft gesetzt. Die Dienstanweisung Sprachmittler sieht vor, dass beim Bundesamt sog. Video-Hubs („Außenstellen, in denen physisch Sprachmittler vor Ort sind und per Video in die Fläche geschaltet werden“) sowie auch sog. Bedarfs-Außenstellen („Außenstellen, in denen an Video-Arbeitsplätzen mittels live-Schaltung aus den Hubs per Video Sprachmittler hinzugeschaltet werden“) eingerichtet werden. In der Dienstanweisung ist mit textlicher Hervorhebung besonders ausgeführt: Es entspreche dem ausdrücklichen Wunsch der Dienststellenleitung, dass die jeweils zur Verfügung stehenden Video-Arbeitsplätze in den Hubs voll ausgelastet werden sollten. Dementsprechend sei vor einer Einsatzplanung von Dolmetschern in den Außenstellen stets zu prüfen, ob der Sprachmittlerbedarf nicht durch Einsatz eines Video-Dolmetschers gedeckt werden könne. Die Ausbuchung von vorhandenen Video-Dolmetscher-Kapazitäten habe vorrangig vor der Planung von physischen Präsenz-Dolmetschern zu erfolgen. Ferner enthält die Dienstanweisung einschränkende Regelungen zum Einsatz von Video-Dolmetschern bei besonders schutzbedürftigen Personen. Demnach solle bei diesem Personenkreis das Video-Dolmetscher-System nur in Ausnahmefällen zum Einsatz kommen, wenn es im Interesse des Antragstellers liege und unter der Voraussetzung, dass ein entsprechendes Einverständnis des Antragstellers bzw. seines Vormundes vorliege. Aus weiteren schriftlichen Informationen des BAMF geht hervor, dass die Datenübertragung beim Einsatz des Video-Dolmetscher-Systems über ein gesichertes internes Netzwerk des BAMF und ausschließlich aus Liegenschaften des BAMF erfolge.

In einer vom Referat 711 (Bereitstellung Dolmetscherdienste) herausgegebenen Kurzbroschüre des BAMF werden die Gründe für die Einführung des Video-Dolmetschens und die aus der Sicht der Dienststellenleitung bestehenden Vorteile für die Außenstellen bzw. Ankunftszentren des BAMF dargestellt. Als offizielles Startdatum für den eigentlichen Wirkbetrieb des Video-Dolmetscher-Systems wurde der 1. Juni 2017 genannt.

Auf der Grundlage eines entsprechenden, ohne Gegenstimmen und ohne Enthaltungen gefassten Beschlusses des Plenums des GPR vom 9. Juni 2017 ließ der GPR mit am 28. Juni 2017 per Telefax bei der Fachkammer für Personalvertretungsrecht des Bundes beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach (Fachkammer) eingegangenem anwaltlichen Schreiben gleichen Datums das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren einleiten und im Hauptsacheverfahren unter dem Aktenzeichen AN 7 P 17.01180 sinngemäß beantragen,

Es wird festgestellt, dass die Nichtbeteiligung des Antragstellers (GPR) im Zusammenhang mit der Dienstanweisung Sprachmittler, in Kraft getreten am 16. Mai 2017, die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers verletzt.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die als verletzt gerügten Mitbestimmungsrechte des GPR ergäben sich aus § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG sowie aus § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alternative 1 und 2 BPersVG. Gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG sei es Aufgabe der Personalvertretung, den zu Gunsten der Beschäftigten geltenden Gesetzen, Verordnungen usw. zur Geltung zu verhelfen. Dies gelte auch für die Asylgesetze. Verwiesen werde speziell auf § 25 Abs. 6 AsylG und auf § 17 AsylG. Die Verfahrensvorschriften des AsylG würden final auch dem Schutz der Beschäftigten in ihrer Eigenschaft als Amtswalter dienen. Sie sollten sicherstellen, dass die Beschäftigten quantitativ und qualitativ hinreichend gute Arbeit leisten könnten.

Mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 24. Juli 2017, per Telefax am gleichen Tag bei der Fachkammer eingegangen, begehrte der GPR unter dem Aktenzeichen AN 7 PE 17.01411 einstweiligen Rechtsschutz mit folgenden sinngemäßen Anträgen:

1. Der beteiligten Dienststellenleiterin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, Mitbestimmungsverfahren zur Dienstanweisung Sprachmittler einzuleiten.

2. Der beteiligten Dienststellenleiterin wird im Wege der einstweiligen Verfügung einstweilen die Anwendung der Dienstanweisung Sprachmittler untersagt, bis das einzuleitende Mitbestimmungsverfahren abgeschlossen ist.

In der Begründung zu diesen Anträgen wird u.a. ausgeführt, diese seien ausschließlich verfahrensrechtlicher Natur und würden die Hauptsache nicht vorwegnehmen. Es sei nicht unmöglich, dass es irgendeine Form von Video-Dolmetschen geben werde. Im Übrigen beruft sich der antragstellende GPR im einstweiligen Verfügungsverfahren ebenfalls auf die bereits im Hauptsacheverfahren als verletzt gerügten Mitbestimmungstatbestände.

Die an den beiden Verfahren beteiligte Dienststellenleiterin ließ schriftsätzlich jeweils beantragen,

die Anträge abzuweisen.

Auf die in beiden Verfahren schriftsätzlich jeweils vorgelegte Begründung wird verwiesen.

Die Verfahrensbeteiligten haben in der Folgezeit ihre jeweiligen unterschiedlichen Rechtsauffassungen weiter schriftsätzlich ergänzt und vertieft. Dabei erklärte die Antragstellerseite u.a. auch, dass zusätzlich der Mitbestimmungstatbestand nach § 76 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BPersVG als verletzt gerügt werde.

Am 30. August 2017 wurden die Verfahrensbeteiligten im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, in der die beiden Verfahren (Hauptsacheverfahren und einstweiliges Verfügungsverfahren) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden, angehört. Die organisatorischen und technischen Einzelheiten der Nutzung des Video-Dolmetscher-Systems wurden ausführlich erörtert. Der Leiter der für Informationstechnologie zuständigen Abteilung der Dienststelle sowie ein in Anhörungsverfahren nach § 25 AsylG erfahrenes weiteres Mitglied des antragstellenden GPR machten auf Befragen der Fachkammer und der Verfahrensbeteiligten informatorisch Angaben hierzu.

Die Verfahrensbeteiligten wiederholten in der mündlichen Verhandlung/Anhörung vom 30. August 2017 ihre schriftsätzlich gestellten Anträge. Der antragstellende GPR stellte in diesem Zusammenhang ergänzend klar, dass aus § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG kein förmlicher Mitbestimmungstatbestand abgeleitet werden solle. Vielmehr möge diese Bestimmung bei der Auslegung der konkret herangezogenen Mitbestimmungstatbestände (§ 75 Abs. 3 Nr. 17, § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alternative 1 und 2 sowie § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BPersVG) im Rahmen des Möglichen mit im Augen behalten werden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Anträge bleiben sowohl im Hauptsacheverfahren AN 7 P 17.01180 als auch im einstweiligen Verfügungsverfahren AN 7 PE 17.01411 ohne Erfolg.

Die Fachkammer ist nach der ausführlichen mündlichen Verhandlung/Anhörung vom 30. August 2017 zu der gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 84 Satz 1 ArbGG aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung gelangt, dass die als verletzt gerügten Mitbestimmungstatbestände (§ 75 Abs. 3 Nr. 17, § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alternative 1 und 2 und § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BPersVG) nicht einschlägig sind. Dabei ist vorauszuschicken, dass die genannten, hier als verletzt gerügten Mitbestimmungstatbestände jeweils sowohl dem Schutz der Beamten als auch dem Schutz der sonstigen Beschäftigten der Dienststelle dienen (vgl. etwa Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, § 75 Rn. 1 sowie § 76 Nr. 1 jeweils m.w.N.).

§ 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG schützt die Beschäftigten der Dienststelle nicht etwa vor Überwachung und Kontrolle durch die Dienststellenleitung überhaupt, sondern (lediglich) vor den besonderen Gefahren, die typischerweise mit einem anonymen unpersönlichen technischen Überwachungssystem verbunden sind bzw. sein können, d.h. die Bestimmung schützt die Beschäftigten lediglich vor automatisierter Kontrolle, also vor anonymer Kontrolle durch technische Einrichtungen. Der Mitbestimmungstatbestand setzt bei sachgerechtem Verständnis voraus, dass die zum Verhalten bzw. der Leistung der Beschäftigten anfallenden Daten für die anschließende Auswertung gerade maschinell erhoben und automatisch aufgezeichnet werden. Gegenstand der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG ist dabei nicht, „ob überhaupt“ eine neue Technik eingeführt und angewandt werden soll bzw. darf, sondern ausschließlich, „wie“ dies gegebenenfalls zu geschehen hat, d.h. Gegenstand der Mitbestimmung sind lediglich die Modalitäten der Maßnahme im Einzelnen. Insbesondere kann die Personalvertretung die aus Sicht der Dienststellenleitung notwendige Einführung und Anwendung neuer Techniken nicht über die Ausübung eines Mitbestimmungsrechts § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG grundsätzlich verhindern (zum Ganzen vgl. etwa Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, § 75 Rn. 196 ff. m.w.N.).

Unter Zugrundelegung dieses allgemeinen rechtlichen Rahmens liegen die Voraussetzungen für das Eingreifen des Mitbestimmungstatbestandes des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung/Anhörung vom 30. August 2017, nach Überzeugung der Fachkammer nicht vor. Dies ist schon deswegen nicht der Fall, weil die mündliche Verhandlung/Anhörung ergeben hat, dass die bei der Nutzung des Video-Dolmetscher-Systems anfallenden Verbindungsdaten zwischen dem Arbeitsplatz, von dem aus das System genutzt wird, und dem sog. Video-Hub, d.h. dem Arbeitsplatz, von dem aus der eingesetzte Video-Dolmetscher tätig wird, nicht maschinell gespeichert werden und somit auch nicht – zumal automatisch – ausgewertet werden können. Der bei der Dienststelle zuständige Leiter der Abteilung für Informationstechnologie hat im Rahmen seiner – im Einvernehmen zwischen den Verfahrensbeteiligten rein informatorisch durchgeführten – Befragung nachvollziehbar, letztendlich nicht konkret und substantiiert von der Antragstellerseite aus in Zweifel gezogen, auch auf wiederholte Nachfrage der Antragstellerseite und des Gerichts mehrfach vertieft und bestätigt, dass jedenfalls aus den automatisch technisch anfallenden Daten im Zusammenhang mit der Verbindung zwischen den im Netzwerk des BAMF interagierenden beteiligten Rechnern beim Einsatz des Video-Dolmetscher-Systems nicht zu erkennen ist, welcher individuelle Beschäftigte, d.h. namensscharf, welche konkreten Datenimpulse im System ausgelöst hat. Der Nutzer des Video-Dolmetscher-Systems meldet sich nicht mit seinem persönlichen Namen, sondern mit einer auf den Arbeitsplatz bezogenen Funktionsadresse (beispielsweise „VK_Zirndorf1“) am System an. Der Administrator kann lediglich erkennen, ob im System Audiodaten, Textdaten oder z.B. Telefongesprächsdaten übertragen werden. Dies ist nach Auskunft des zuständigen Abteilungsleiters beim BAMF deswegen nötig, weil z.B. bestimmte Daten gegenüber anderen Daten priorisiert werden müssen und weil gegebenenfalls Übertragungskapazitäten im Netzwerk angepasst werden müssen. Auch der Adminis-trator kann sich nicht in das Gespräch zwischen dem Anhörer und dem Video-Dolmetscher einschalten und dieses mitverfolgen. Inhalte der Gespräche über das Video-Dolmetscher-System werden nicht gespeichert. Auch eine automatische technische Verknüpfung der im Zusammenhang mit der Nutzung anderer Software (insbesondere Windows, MARiS, Dragon, DAV) – dort individuell namensbezogen – anfallenden Verbindungsdaten einerseits mit den – nur funktionsbezogen, nicht namensscharf – anfallenden Daten bei der Nutzung der Video-Dolmetscher-System-Software (POLYCOM) andererseits findet nicht statt und ist technisch ausgeschlossen, ferner findet eine Speicherung der anlässlich der Nutzung der Video-Dolmetscher-System-Software anfallenden Verbindungsdaten glaubhaft nicht statt.

Eine Änderung der Abläufe beim Video-Dolmetscher-System, etwa mit dem Ziel, eine Individualisierbarkeit der Software-Daten zu erreichen, würde im Vergleich zum gegenwärtigen Zustand eine erhebliche Änderung erfordern, die mit hohem Aufwand verbunden wäre (vgl. die entsprechende eidesstattliche Versicherung des Leiters der Gruppe 72 – Prozesse, Informationstechnologie und Anforderungsmanagement – vom 18.8.2017), wäre also für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungsrelevant und würde erst zu gegebener Zeit unter Umständen die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit neu aufwerfen.

Demnach ist die Einführung und der Einsatz des in der streitgegenständlichen Dienstanweisung Sprachmittler vorgesehenen Video-Dolmetscher-Systems schon vom technischen Ansatz her gesehen nicht zur automatisierten technischen Verhaltens – bzw. Leistungskontrolle der Beschäftigten der Dienststelle geeignet. Bezüglich der bei der Nutzung der elektronischen Asylverfahrensakte im System MARiS anfallenden individuellen nutzerbezogenen Verbindungsdaten, Statistiken usw. ist im Übrigen, ohne dass dies hier unmittelbar entscheidungsrelevant wäre, auf § 2 Abs. 4 und 5 der Anlage 6 (Verhaltens- und Leistungskontrolle) zur Dienstvereinbarung MARiS vom Juli 2006 zu verweisen. Dort ist ausdrücklich u.a. geregelt, dass im Arbeitsprozess als Nebenprodukt anfallende oder aus Daten des Arbeitsprozesses ableitbare personenbezogene Daten über Beschäftigte, z.B. Daten aus der Benutzung von Ausweislesern, Kurzcodes, Log-Dateien, Bedienerstatistiken, EDV-Auslaststatistiken usw., nicht unter dem Gesichtspunkt einer individuellen Leistungskontrolle ausgewertet werden.

Dass es möglich sein mag, durch manuelle, also gerade nicht durch automatisierte technische Auswertung von Log-Dateien, Nutzerstatistiken usw., die etwa unter Windows, MARiS, Dragon oder DAV anfallen, ferner auch etwa aus Zimmerbelegungsplänen, Rückschlüsse auf die Nutzung der Video-Dolmetscher-Software durch individuelle Beschäftigte zu ziehen, wie es nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung/Anhörung etwa im Zusammenhang mit der Aufdeckung und Ahndung rechtswidrigen Verhaltens von Beschäftigten der Dienststelle offenbar im Einzelfall bereits erfolgt ist, ist im Zusammenhang mit § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG aus den oben genannten Gründen nicht entscheidungserheblich.

Unabhängig hiervon steht einer Mitbestimmungspflicht bei der Einführung und Anwendung des Video-Dolmetscher-Systems bzw. beim Erlass der dieser Maßnahme zugrundeliegenden Dienstanweisung Sprachmittler hier zusätzlich auch entgegen, dass die etwaige, hier jedenfalls nicht in einem automatisierten technischen Verfahren allenfalls zu gewinnende Kenntnis der Dienststellenleitung davon, welcher Beschäftigte in welchem Zeitraum das Video-Dolmetscher-System genutzt hat, naturgemäß schon nicht dazu geeignet ist, die Beschäftigten zu „überwachen“, d.h. ihr Verhalten bzw. ihre Leistungen sachgerecht inhaltlich zu bewerten, weil auf der Hand liegt, dass die Qualität der Arbeit eines Anhörers bzw. einer Anhörerin im asylrechtlichen Vorprüfungsverfahren nicht entscheidend davon abhängig ist, ob und wie lang ein Präsenzdolmetscher oder ein Video-Dolmetscher bei der Anhörung eingesetzt wurde, sondern vielmehr wesentlich z.B. von der Komplexität des jeweiligen einzelnen zu bearbeitenden Falles, vom Frageverhalten des Anhörers bzw. der Anhörerin von seiner bzw. ihrer Berufs- und Lebenserfahrung, seiner bzw. ihrer Kenntnis von den maßgeblichen Erkenntnisquellen und eventuell weiteren, sehr spezifischen individuellen Kriterien, die einer automatisierten technischen Erfassung und Auswertung von vorneherein nicht zugänglich sind (vgl. z.B. Beschluss der erkennenden Fachkammer v. 23.10.2012 – AN 7 P 12.00506 – betreffend das Organisationsinstrument Asyl/OrAs beim BAMF).

Die Einführung der Video-Dolmetscher-Technik auf der Grundlage der streitgegenständlichen Dienstanweisung Sprachmittler, Ziffer 3.2, stellt auch keine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne von § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alternative 1 BPersVG dar, so dass auch insoweit kein Mitbestimmungsrecht des antragstellenden GPR besteht.

Vorauszuschicken ist, dass § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alternative 1 und 2 BPersVG zwei selbständig nebeneinander bestehende Mitbestimmungstatbestände regelt, die grundsätzlich getrennt voneinander zu betrachten sind und die auch, um ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung auszulösen, nicht beide gleichzeitig vorliegen bzw. erfüllt sein müssen. Dem steht nicht entgegen, dass es zwischen beiden Alternativen von § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG zu Überschneidungen kommen kann, ebenso wie etwa zu Überschneidungen mit dem nachfolgend noch zu betrachtenden Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BPersVG oder sonstigen Mitbestimmungstatbeständen. Ziel der Mitbestimmungsregelung in § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alternative 1 BPersVG ist der Schutz der Beschäftigten vor Überforderung, d.h. vor unnötigen bzw. unzumutbaren Belastungen, die durch die zu treffenden Maßnahme der Dienststellenleitung ausgelöst werden können. Gegenstand der Norm ist die Steigerung der Qualität und/oder Quantität der zu leistenden Arbeit, mit anderen Worten also die mögliche gesteigerte physische und/oder psychische Inanspruchnahme der Beschäftigten, oder wiederum anders ausgedrückt deren erhöhter körperlicher Einsatz bzw. deren erhöhter geistiger Aufwand. Hierzu muss, um den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alternative 1 BPersVG auszulösen, die Maßnahme angelegt sein, hierauf muss sie gerade abzielen (vgl. zum Ganzen etwa Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, § 76 Rn. 31 ff. m.w.N.).

Die Fachkammer ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere auch unter Zugrundelegung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung/Anhörung vom 30. August 2017, zu der Überzeugung (vgl. § 83 Abs. 2 BPersVG, § 84 Satz 1 ArbGG) gelangt, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Mitbestimmungsrechts des antragstellenden GPR nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alternative 1 BPersVG hier nicht erfüllt sind. Die Einführung des Video-Dolmetscher-Verfahrens auf der Grundlage der streitgegenständlichen Dienstanweisung Sprachmittler, Ziffer 3.2, zielt ersichtlich nicht darauf ab, die Qualität bzw. die Quantität der an der Abwicklung des Asylverfahrens, speziell des Anhörungsverfahrens nach § 25 AsylG, beteiligten Beschäftigten des BAMF zu steigern. Vielmehr geht es der Dienststellenleitung darum, die für das BAMF tätigen 3.100 Sprachmittler für über 470 verschiedene Sprachen und Dialekte (vgl. BT-Drs. 18/8309, S. 2), die im Übrigen keine Beschäftigten des BAMF im Sinne des § 4 BPersVG, sondern vielmehr selbständig Tätige sind, möglichst effizient einzusetzen, um den haushaltsrechtlichen Vorgaben aus dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Mittelverwendung (vgl. § 7 BHO) Rechnung zu tragen (vgl. etwa auch die von Antragstellerseite aus vorgelegte Kurzbroschüre des Referats 711 der Dienststelle zum Thema „Videodolmetschen im Asylprozess“).

Nachvollziehbares und glaubhaftes Ziel der Einführung des Video-Dolmetscher-Systems ist es nach den schriftsätzlichen und mündlichen Ausführungen der Beteiligtenseite (Dienststellenleiterin) insbesondere auch, bezogen nicht etwa auf einzelne Beschäftigte, sondern auf das gesamte BAMF, eine bessere Verfügbarkeit der Sprachmittler zu garantieren, z.B. gerade auch für seltener benötigte Sprachen wie etwa Zerma, Mandingo, Edo, Dendi, Bambara, Maninkaka usw. und erhöhte kurzfristige Nachfragen nach häufiger gesprochenen Sprachen, wie etwa seit einiger Zeit bei einigen Außenstellen bzw. Ankunftszentren offenbar Tschetschenisch (vgl. die von Antragstellerseite aus vorgelegten Monitoring-Auswertungen), abzufangen.

Die Gesamtarbeitszeit der Beschäftigten der Dienststelle sowie die an diese gestellten Qualitätserwartungen werden durch die Einführung der Video-Dolmetscher-Technik nicht beeinflusst, auch wenn nach Vorstellung der Dienststellenleitung die Kapazitäten des Video-Dolmetscher-Systems möglichst in vollem Umfang ausgelastet werden sollen. In der mündlichen Verhandlung/Anhörung hat sich ergeben, dass derzeit nur in etwa 4% der Anhörungen das Video-Dolmetscher-System eingesetzt wird, unter den gegenwärtigen technischen Voraussetzungen könnten nach informatorischer Auskunft des Leiters der Abteilung für Informationstechnologie beim BAMF, die auch nicht konkret und substantiiert bestritten worden ist, bei maximal 8% der Anhörungen Video-Dolmetscher eingesetzt werden. Die Gesamtbewertung würde auch nicht dadurch entscheidend zu Gunsten des antragstellenden GPR beeinflusst, wenn berücksichtigt wird, was das vom GPR zur mündlichen Verhandlung/Anhö-rung mitgebrachte weitere GPR-Mitglied unter Verweis auf seine persönliche berufliche Erfahrung ausgeführt hat, nämlich dass die genannten Prozentsätze seiner Einschätzung nach in Zukunft vermutlich ansteigen würden, weil die Anzahl der durchzuführenden Anhörungen infolge sinkender Asylbewerberzahlen – bei zunächst gleichbleibender, möglichst voll auszunutzender Kapazität des Video-Dolmetscher-Systems und gleichzeitig zu erwartender zukünftig noch verbesserter technischer Systemverfügbarkeit – zurückgehen dürfte.

Es verbleibt jedenfalls nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung der Fachkammer dabei, dass es nicht das eigentliche Ziel der streitgegenständlichen Maßnahme ist, die physische bzw. psychische Belastung der Beschäftigten der Dienststelle zu erhöhen (mag die Maßnahme auch – von Seiten der Dienststellenleitung unbestritten – dazu führen, dass in manchen Fällen die betreffenden Beschäftigten dies so empfinden, wofür seitens des GPR Belege vorgelegt und nachvollziehbare Angaben gemacht worden sind), sondern den Dolmetschereinsatz effizienter zu gestalten und damit auch Haushaltsmittel einzusparen.

Ferner sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Mitbestimmungsrecht des antragstellenden GPR im Zusammenhang mit dem Erlass der streitgegenständlichen Dienstanweisung Sprachmittler, Ziffer 3.2, gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alternative 2 BPersVG nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist mitbestimmungspflichtig eine Maßnahme „zur Erleichterung des Arbeitsablaufs“ der Beschäftigten. Mit dem Begriff Arbeitsablauf soll erfasst werden, welche Arbeitsschritte („was“) zu welchem Zeitpunkt bzw. in welchem Zeitraum („wann“) und an welchem Ort („wo“) zu erledigen sind. Erfasst sind in erster Linie Rationalisierungsmaßnahmen. Grundsätzlich hat die Personalvertretung gemäß § 2 Abs. 1 BPersVG a.E. die Einführung technischer Hilfsmittel „zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben“ zu fördern. Mitbestimmungspflichtig ist eine Maßnahme nach der genannten Bestimmung dann, wenn die „Erleichterungsmaßnahme“ – ungeachtet ihrer Bezeichnung als solche – im Einzelfall zu einer nicht nur unwesentlichen Mehrbeanspruchung der Beschäftigten führt und dass die Maßnahme, zumal § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alternative 2 BPersVG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (so schonB.v. 30.8.1985 – 6 P 20/83 – juris Rn. 40), auch wenn es sich um einen selbständigen Mitbestimmungstatbestand handelt, letztlich einen Unterfall zum Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alternative 1 BPersVG darstellt, gerade auf ein solches Ergebnis abzielt, d.h. dass die Maßnahme gerade hierauf angelegt ist (vgl. den Wortlaut der Vorschrift: „… zur … Erleichterung …“) (zum Ganzen vgl. etwa Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, § 76 Rn. 31 ff. n.w.N.). Dies ist, wie bereits vorstehend unter dem Gesichtspunkt des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alternative 1 BPersVG ausgeführt, bei der Einführung der Video-Dolmetscher-Technik nicht der Fall, vielmehr geht es dabei um die Steigerung der Effizienz des Dolmetschereinsatzes und die damit verbundene Einsparung von Haushaltsmitteln. Auch bezüglich der Frage, wie es im Hinblick auf die Frage der Auslösung eines Mitbestimmungsrechts der Personalvertretung zu bewerten ist, wenn Beschäftigte die Durchführung von Anhörungen nach § 25 AsylG unter Einsatz der Video-Dolmetscher-Technik subjektiv als besonders belastend empfinden mögen, wird auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.

Schließlich kann sich der antragstellende GPR im vorliegenden Zusammenhang auch nicht auf den Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BPersVG („Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden“) berufen. Sinn und Zweck auch dieses Mitbestimmungstatbestandes ist nicht etwa der Schutz der Beschäftigten vor Veränderungen als solchen, sondern die Vermeidung körperlicher bzw. geistiger Überbeanspruchung infolge von Umstellungen im Zusammenhang mit der Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden. Nicht jede Modernisierungsmaßnahme als solche erfüllt den genannten Mitbestimmungstatbestand, sondern nur solche, die eine „erhebliche Qualifikationsveränderung“ nach sich ziehen. Die Veränderung muss zum einen neu sein, zum anderen muss sie zusätzlich grundlegend sein und ins Gewicht fallen. Letzteres ist z.B. bei einer nur gelegentlichen und kurzfristigen Benutzung eines Gerätes nicht der Fall (vgl. etwa BVerwG, B.v. 30.8.1985 – 6 P 20/83 – juris Rn. 49; im Übrigen vgl. zum Ganzen etwa Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, § 76 Rn. 39 ff. m.w.N.).

Bei der Video-Dolmetscher-Technik handelt es sich, wie der Leiter der Abteilung für Informationstechnologie beim BAMF in der mündlichen Verhandlung/Anhörung vom 30. August 2017 – unwidersprochen und nachvollziehbar – ausgeführt hat, um einen Unterfall bzw. Spezialanwendungsfall der generellen Videokonferenztechnik. Die Videokonferenztechnik wird beim BAMF jedoch unstrittig schon seit 2006 genutzt, wenn auch nicht speziell für die Anhörung von Ausländern, die einen Asylantrag gestellt haben (§ 25 AsylG). Insofern ist die Einführung der Video-Dolmetscher-Technik für die Anhörung nah § 25 AsylG im Jahr 2016 schon keine grundlegende Neuerung im Bereich der Dienststelle im Sinne von § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BPersVG, sondern nur eine Erweiterung des Anwendungsbereichs einer in der Dienststelle schon seit längerer Zeit, wenngleich zunächst für andere Zwecke als für Anhörungen nach § 25 AsylG, genutzten Technik.

Unabhängig hiervon ist auch nicht zur Überzeugungsgewissheit der Fachkammer hinreichend deutlich geworden, dass die Ersetzung von Präsenzdolmetschern durch Video-Dolmetscher, und dies derzeit ohnehin, wie oben bereits ausgeführt, nur in ca. 4% der Anhörungsfälle bundesweit, eine erhebliche Qualifikationsveränderung nach sich ziehen würde. Die Fragetechnik der Anhörer bzw. Anhörerinnen als solche ist unabhängig davon, ob ein Präsenzdolmetscher oder ein Video-Dolmetscher eingesetzt wird. Beiläufig sei – und zwar im Hinblick auf das diesbezügliche vertiefte Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung/An-hörung - angemerkt: Es mag einzuräumen sein, dass der unmittelbare persönliche Kontakt zwischen Anhörer, Asylantragsteller und Präsenzdolmetscher eine besonders günstige Voraussetzung für einen geordneten Ablauf des Anhörungstermins bietet, zwingend erforderlich erscheint die Einschaltung eines Präsenzdolmetschers dafür jedoch nicht. Etwaige kollusives Zusammenwirken zwischen Dolmetscher und Asylantragsteller mag beim Einsatz eines Präsenzdolmetschers vergleichsweise gut zu erkennen und zu verhindern sein, wie in der mündlichen Verhandlung/Anhörung erörtert, andererseits dürften beim Einsatz eines Video-Dolmetschers schon von vorneherein eher weniger Möglichkeiten für ein kollusives Zusammenwirken zwischen Dolmetscher und Asylbewerber bestehen.

Zur Abrundung sei außerdem noch darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber selbst für den – nicht weniger sensiblen – Gerichtsbereich inzwischen ausdrücklich die Video-Dolmetscher-Technik zugelassen hat (vgl. § 185 Abs. 1a GVG in der seit 1.11.2013 gültigen Fassung, eingeführt durch Art. 1 des Gesetzes vom 25.4.2013, BGBl. I 935), worauf die beteiligte Dienststellenleitung zutreffend hingewiesen hat. Ebenfalls hat die Dienststellenleitung sinngemäß und zutreffend hingewiesen auf Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 vom 19. Mai 2010, Amtsblatt EU L 132 vom 29. Mai 2010, S. 11 ff.. Mit Art. 1 der genannten Verordnung wurde ein Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen eingerichtet, das zu einer besseren Umsetzung des gemeinsamen europäischen Asylsystems beitragen, die praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Asylbereich stärken und die Mitgliedstaaten, deren Asyl- und Aufnahmesysteme besonderem Druck ausgesetzt sind, mit operativen Maßnahmen unterstützen und/oder eine solche Unterstützung koordinieren soll. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 3 dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten Dolmetscher entweder entsenden oder per Videokonferenz bereitstellen.

Nach alledem ist auch der Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BPersVG hier nicht erfüllt.

Weitere etwa einschlägige Mitbestimmungstatbestände werden nicht als verletzt gerügt, so dass allein schon deswegen hierauf nicht einzugehen ist. Im Übrigen sind etwa einschlägige Tatbestände, die hier ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung auslösen würden, auch nicht konkret ersichtlich.

Dass etwa aus § 68 Abs. 1 Nr. 2 AsylBPersVG ein förmlicher Mitbestimmungstatbestand abgeleitet werden könnte, macht der antragstellende GPR selbst nicht bzw. jedenfalls nicht mehr geltend, wie in der mündlichen Verhandlung/Anhörung auf Nachfrage der Fachkammer klargestellt worden ist. Erst recht sind, wie lediglich zur Abrundung bemerkt sei, aus §§ 17, 25 Abs. 6 AsylG keine - kollektiven – Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung des BAMF abzuleiten, sondern - subjektive – Rechte der Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben.

Hat somit der im Hauptsacheverfahren AN 7 P 17.01180 gestellte Antrag auf Feststellung der Verletzung von Mitbestimmungsrechten keinen Erfolg, so besteht auch kein Anlass zum Erlass der im Eilverfahren AN 7 PE 17.01411 beantragten einstweiligen Verfügung, und zwar hinsichtlich beider Ziffern des gestellten Antrages, denn insoweit fehlt es bereits an einem erforderlichen, verfahrensrechtlich zu schützenden Anordnungsanspruch (vgl. § 83 Abs. 2 BPersVG, § 85 Abs. 2 ArbGG, § 935 ff. ZPO).

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 Abs. 2 BPersVG, § 80 Abs. 1 i.V.m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG).

Sowohl hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens als auch hinsichtlich des einstweiligen Verfügungsverfahrens gilt folgende

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(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlich

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 2a Zuständigkeit im Beschlußverfahren


(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für1.Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;2.Angelegenheit

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 85 Zwangsvollstreckung


(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse de

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 75


(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei 1.Einstellung,2.Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,3.Versetzung zu einer anderen Dienstst

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 83


(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über 1.Wahlberechtigung und Wählbarkeit,2.Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57,

Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung


(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 185


(1) Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Ein Nebenprotokoll in der fremden Sprache wird nicht geführt; jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in fremder Sprac

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 76


(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei 1.Einstellung, Anstellung,2.Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mi

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 84 Beschluß


Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. § 60 ist entsprechend anzuwenden.

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 4


(1) Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie Richter, die an eine der in § 1 genannten Verwaltungen oder zur Wahrnehmung einer nich

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 68


(1) Die Personalvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben: 1.Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,2.darüber zu wachen, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienst

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 17 Sprachmittler


(1) Ist der Ausländer der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so ist von Amts wegen bei der Anhörung ein Dolmetscher, Übersetzer oder sonstiger Sprachmittler hinzuzuziehen, der in die Muttersprache des Ausländers oder in eine andere Sprache z

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 2


(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Beschäftigten und zu

Referenzen

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei

1.
Einstellung,
2.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,
3.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle,Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
4.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
4a.
Zuweisung entsprechend § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.

(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei

1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
3.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrates mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
3.
Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
4.
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
5.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
6.
Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern,
7.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer,
8.
Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmer,
9.
Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer,
10.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Arbeitnehmer,
11.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
12.
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
13.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
14.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
15.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
16.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
17.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

(4) Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.

(5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.

(1) Die Personalvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,
2.
darüber zu wachen, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
3.
Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Leiter der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken,
4.
die Eingliederung und berufliche Entwicklung Schwerbeschädigter und sonstiger schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen zu fördern,
5.
Maßnahmen zur beruflichen Förderung Schwerbeschädigter zu beantragen,
5a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern,
6.
die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern,
7.
mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der in § 57 genannten Beschäftigten eng zusammenzuarbeiten.

(2) Die Personalvertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Beschäftigten und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung eingesehen werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen des Beschäftigten der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Ist der Ausländer der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so ist von Amts wegen bei der Anhörung ein Dolmetscher, Übersetzer oder sonstiger Sprachmittler hinzuzuziehen, der in die Muttersprache des Ausländers oder in eine andere Sprache zu übersetzen hat, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der er sich verständigen kann.

(2) Der Ausländer ist berechtigt, auf seine Kosten auch einen geeigneten Sprachmittler seiner Wahl hinzuzuziehen.

(3) Die Hinzuziehung des Sprachmittlers kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei

1.
Einstellung, Anstellung,
2.
Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,
3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
4.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
5.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5a.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
8.
Ablehnung eines Antrages nach den §§ 91, 92, 92a, 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,
9.
Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.

(2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Beamte,
2.
Inhalt von Personalfragebogen für Beamte,
3.
Beurteilungsrichtlinien für Beamte,
4.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Beamte,
5.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
6.
allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,
7.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
8.
Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
9.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,
10.
Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen.
In den Fällen der Nummer 9 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten mit; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Die Personalvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,
2.
darüber zu wachen, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
3.
Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Leiter der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken,
4.
die Eingliederung und berufliche Entwicklung Schwerbeschädigter und sonstiger schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen zu fördern,
5.
Maßnahmen zur beruflichen Förderung Schwerbeschädigter zu beantragen,
5a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern,
6.
die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern,
7.
mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der in § 57 genannten Beschäftigten eng zusammenzuarbeiten.

(2) Die Personalvertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Beschäftigten und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung eingesehen werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen des Beschäftigten der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei

1.
Einstellung, Anstellung,
2.
Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,
3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
4.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
5.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5a.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
8.
Ablehnung eines Antrages nach den §§ 91, 92, 92a, 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,
9.
Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.

(2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Beamte,
2.
Inhalt von Personalfragebogen für Beamte,
3.
Beurteilungsrichtlinien für Beamte,
4.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Beamte,
5.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
6.
allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,
7.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
8.
Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
9.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,
10.
Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen.
In den Fällen der Nummer 9 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten mit; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über

1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2.
Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter sowie die Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter,
4.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. § 60 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei

1.
Einstellung, Anstellung,
2.
Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,
3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
4.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
5.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5a.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
8.
Ablehnung eines Antrages nach den §§ 91, 92, 92a, 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,
9.
Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.

(2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Beamte,
2.
Inhalt von Personalfragebogen für Beamte,
3.
Beurteilungsrichtlinien für Beamte,
4.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Beamte,
5.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
6.
allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,
7.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
8.
Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
9.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,
10.
Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen.
In den Fällen der Nummer 9 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten mit; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei

1.
Einstellung,
2.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,
3.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle,Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
4.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
4a.
Zuweisung entsprechend § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.

(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei

1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
3.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrates mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
3.
Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
4.
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
5.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
6.
Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern,
7.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer,
8.
Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmer,
9.
Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer,
10.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Arbeitnehmer,
11.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
12.
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
13.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
14.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
15.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
16.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
17.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

(4) Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.

(5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei

1.
Einstellung, Anstellung,
2.
Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,
3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
4.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
5.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5a.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
8.
Ablehnung eines Antrages nach den §§ 91, 92, 92a, 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,
9.
Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.

(2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Beamte,
2.
Inhalt von Personalfragebogen für Beamte,
3.
Beurteilungsrichtlinien für Beamte,
4.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Beamte,
5.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
6.
allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,
7.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
8.
Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
9.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,
10.
Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen.
In den Fällen der Nummer 9 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten mit; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über

1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2.
Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter sowie die Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter,
4.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. § 60 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie Richter, die an eine der in § 1 genannten Verwaltungen oder zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen Tätigkeit an ein Gericht des Bundes abgeordnet sind.

(2) Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze.

(3) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung Arbeitnehmer sind oder die als übertarifliche Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch Beschäftigte, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden.

(4) (weggefallen)

(5) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

1.
Personen, deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist,
2.
Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden.

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können.

(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene Risikoverteilung zu berücksichtigen. In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren).

(3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen.

(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Dienststellenleiters oder seines Vertreters Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei

1.
Einstellung, Anstellung,
2.
Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,
3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
4.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
5.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5a.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
8.
Ablehnung eines Antrages nach den §§ 91, 92, 92a, 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,
9.
Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.

(2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Beamte,
2.
Inhalt von Personalfragebogen für Beamte,
3.
Beurteilungsrichtlinien für Beamte,
4.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Beamte,
5.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
6.
allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,
7.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
8.
Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
9.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,
10.
Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen.
In den Fällen der Nummer 9 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten mit; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei

1.
Einstellung,
2.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,
3.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle,Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
4.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
4a.
Zuweisung entsprechend § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.

(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei

1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
3.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrates mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
3.
Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
4.
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
5.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
6.
Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern,
7.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer,
8.
Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmer,
9.
Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer,
10.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Arbeitnehmer,
11.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
12.
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
13.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
14.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
15.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
16.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
17.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

(4) Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.

(5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Ein Nebenprotokoll in der fremden Sprache wird nicht geführt; jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in fremder Sprache, wenn und soweit der Richter dies mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache für erforderlich erachtet, auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine Anlage niedergeschrieben werden. In den dazu geeigneten Fällen soll dem Protokoll eine durch den Dolmetscher zu beglaubigende Übersetzung beigefügt werden.

(1a) Das Gericht kann gestatten, dass sich der Dolmetscher während der Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.

(2) Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die beteiligten Personen sämtlich der fremden Sprache mächtig sind.

(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf es der Zuziehung eines Dolmetschers nicht, wenn der Richter der Sprache, in der sich die beteiligten Personen erklären, mächtig ist.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei

1.
Einstellung, Anstellung,
2.
Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,
3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
4.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
5.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5a.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
8.
Ablehnung eines Antrages nach den §§ 91, 92, 92a, 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,
9.
Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.

(2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Beamte,
2.
Inhalt von Personalfragebogen für Beamte,
3.
Beurteilungsrichtlinien für Beamte,
4.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Beamte,
5.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
6.
allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,
7.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
8.
Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
9.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,
10.
Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen.
In den Fällen der Nummer 9 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten mit; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.

(1) Ist der Ausländer der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so ist von Amts wegen bei der Anhörung ein Dolmetscher, Übersetzer oder sonstiger Sprachmittler hinzuzuziehen, der in die Muttersprache des Ausländers oder in eine andere Sprache zu übersetzen hat, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der er sich verständigen kann.

(2) Der Ausländer ist berechtigt, auf seine Kosten auch einen geeigneten Sprachmittler seiner Wahl hinzuzuziehen.

(3) Die Hinzuziehung des Sprachmittlers kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über

1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2.
Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter sowie die Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter,
4.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über

1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2.
Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter sowie die Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter,
4.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;
3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.

(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.