Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2015 - 17 S 15.451

26.02.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Herr ... wird von seinem Amt als ehrenamtlicher Richter des Fachsenats für Personalvertretungsrecht Land beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entbunden.

Gründe

Gemäß Art. 82 Abs. 2 Satz 5 BayPVG i. V. m. § 21 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ist ein ehrenamtlicher Richter auf Antrag der zuständigen Stelle oder auf eigenen Antrag von seinem Amt zu entbinden, wenn eine Voraussetzung für seine Berufung nachträglich fortfällt. Dies ist der Fall. Aufgrund seines Eintritts in die Freistellungsphase seiner Altersteilzeit (Blockmodell) ist die Voraussetzung nach Art. 82 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 1 BayPVG, wonach ehrenamtliche Beisitzer Beschäftigte des Freistaats Bayern oder einer sonstigen der Aufsicht des Staates unterliegenden oder nicht bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sein müssen, zum 1. Juni 2013 entfallen (vgl. BayVGH, B. v. 14.11.2001 - 17 P 01.638 - VGHE BY 55, 31 zum Ausscheiden aus dem Personalrat mit Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit wegen des Verlusts der Beschäftigteneigenschaft; BVerwG, B. v. 15.5.2002 - 6 P 18.01 - PersR 2002, 438 m. w. N. für das NWPersVG zum Verlust der Wahlberechtigung mit Eintritt in die Freistellungsphase nach dem Blockmodell des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses; OVG Berlin-Bbg, B. v. 12.5.2003 - 4 E 11.03 - juris Rn. 5 zum Verlust der Dienstkrafteigenschaft im Sinne desBInPersVG). Dem am 25. Februar 2015 vom ehrenamtlichen Richter selbst gestellten Antrag, ihn von seinem Amt als ehrenamtlicher Beisitzer beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu entbinden, war daher stattzugeben.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 21 Abs. 5 Satz 4 ArbGG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2015 - 17 S 15.451

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2015 - 17 S 15.451

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2015 - 17 S 15.451 zitiert 2 §§.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 21 Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Richter


(1) Als ehrenamtliche Richter sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu berufen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und im Bezirk des Arbeitsgerichts tätig sind oder wohnen. (2) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters ist ausgeschlossen, 1. wer infolg

Referenzen

(1) Als ehrenamtliche Richter sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu berufen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und im Bezirk des Arbeitsgerichts tätig sind oder wohnen.

(2) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters ist ausgeschlossen,

1.
wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist;
2.
wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
3.
wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht als ehrenamtliche Richter berufen werden.

(3) Beamte und Angestellte eines Gerichts für Arbeitssachen dürfen nicht als ehrenamtliche Richter berufen werden.

(4) Das Amt des ehrenamtlichen Richters, der zum ehrenamtlichen Richter in einem höheren Rechtszug berufen wird, endet mit Beginn der Amtszeit im höheren Rechtszug. Niemand darf gleichzeitig ehrenamtlicher Richter der Arbeitnehmerseite und der Arbeitgeberseite sein oder als ehrenamtlicher Richter bei mehr als einem Gericht für Arbeitssachen berufen werden.

(5) Wird das Fehlen einer Voraussetzung für die Berufung nachträglich bekannt oder fällt eine Voraussetzung nachträglich fort, so ist der ehrenamtliche Richter auf Antrag der zuständigen Stelle (§ 20) oder auf eigenen Antrag von seinem Amt zu entbinden. Über den Antrag entscheidet die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer des Landesarbeitsgerichts. Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die nach Satz 2 zuständige Kammer kann anordnen, daß der ehrenamtliche Richter bis zu der Entscheidung über die Entbindung vom Amt nicht heranzuziehen ist.

(6) Verliert der ehrenamtliche Richter seine Eigenschaft als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber wegen Erreichens der Altersgrenze, findet Absatz 5 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Entbindung vom Amt nur auf Antrag des ehrenamtlichen Richters zulässig ist.