Abgabenordnung - AO 1977 | § 67 Krankenhäuser
(1) Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§ 7 des Krankenhausentgeltgesetzes, § 10 der Bundespflegesatzverordnung) berechnet werden.
(2) Ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach Absatz 1 berechnet wird.
Referenzen - Gesetze
§ 67 AO 1977 zitiert oder wird zitiert von 11 §§.
§ 67 AO 1977 wird zitiert von 5 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >AOEG 1977 | § 1c Krankenhäuser
Anzeigen >GrStG 1973 | § 4 Sonstige Steuerbefreiungen
Anzeigen >AOEG 1977 | § 1c Krankenhäuser
Anzeigen >GewStG | § 3 Befreiungen
Anzeigen >KHG | § 5 Nicht förderungsfähige Einrichtungen
§ 67 AO 1977 wird zitiert von 2 anderen §§ im AO 1977.
Anzeigen >AO 1977 | § 66 Wohlfahrtspflege
Anzeigen >AO 1977 | § 52 Gemeinnützige Zwecke
§ 67 AO 1977 zitiert 4 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >BPflV 1994 | Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze
Anzeigen >KHEntgG | Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen
Anzeigen >KHEntgG | § 7 Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen
Referenzen - Urteile
29 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 67 AO 1977.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 24. März 2016 - I ZR 263/14
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2011 - III ZR 114/10
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 12. März 2003 - IV ZR 278/01
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2012 - V ZB 308/10
(1) Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden gegenüber den Patienten oder ihren Kostenträgern mit folgenden Entgelten abgerechnet:
- 1.
Fallpauschalen nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9), - 2.
Zusatzentgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9), - 3.
gesonderte Zusatzentgelte nach § 6 Abs. 2a, - 4.
Zu- und Abschläge nach § 17b Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und nach diesem Gesetz sowie nach § 33 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes, - 5.
Entgelte für besondere Einrichtungen und für Leistungen, die noch nicht von den auf Bundesebene vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten erfasst werden (§ 6 Abs. 1), - 6.
Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht in die Entgeltkataloge nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 aufgenommen worden sind (§ 6 Abs. 2), - 6a.
tagesbezogene Pflegeentgelte zur Abzahlung des Pflegebudgets nach § 6a, - 7.
Pflegezuschlag nach § 8 Absatz 10.
(2) Die Höhe der Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt ermittelt:
- 1.
Fallpauschalen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1; die sich aus dem bundeseinheitlichen Entgeltkatalog ergebende Bewertungsrelation einschließlich der Regelungen zur Grenzverweildauer und zu Verlegungen (effektive Bewertungsrelation) wird mit dem Landesbasisfallwert multipliziert; - 2.
Zusatzentgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2; die bundeseinheitliche Entgelthöhe wird dem Entgeltkatalog entnommen; - 3.
Fallpauschalen, Zusatzentgelte und tagesbezogene Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5, 6 und 6a; die Entgelte sind in der nach den §§ 6 und 6a krankenhausindividuell vereinbarten Höhe abzurechnen; - 4.
Zu- und Abschläge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4; die Zu- und Abschläge werden krankenhausindividuell vereinbart.