Abgabenordnung - AO 1977 | § 67 Krankenhäuser

Abgabenordnung - AO 1977 | § 67 Krankenhäuser
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Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§ 7 des Krankenhausentgeltgesetzes, § 10 der Bundespflegesatzverordnung) berechnet werden.

(2) Ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach Absatz 1 berechnet wird.

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Von der Gewerbesteuer sind befreit1.das Bundeseisenbahnvermögen, die staatlichen Lotterieunternehmen, die zugelassenen öffentlichen Spielbanken mit ihren der Spielbankenabgabe unterliegenden Tätigkeiten und der Erdölbevorratungsverband nach § 2 Absat

(1) Nach diesem Gesetz werden nicht gefördert 1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau gefördert werden; dies gilt für Krankenhäuser, die Aufgaben der Ausbildung von Ärzten nach der Approbationsordnung für Är

Soweit sich nicht bereits eine Befreiung nach § 3 ergibt, sind von der Grundsteuer befreit1.Grundbesitz, der dem Gottesdienst einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, oder einer jüdischen Kultusgemeinde gewidmet ist;
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(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Krei

(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dient. (2) Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für
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(1) Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden gegenüber den Patienten oder ihren Kostenträgern mit folgenden Entgelten abgerechnet:1.Fallpauschalen nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9),2.Zusatzentgelte nach dem auf Bundeseben
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published on 21/04/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 114/10 vom 21. April 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KHEntgG § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 17 Abs. 1; KHG § 5 Abs. 1 Nr. 2; GewO § 30 Abs. 1 Errichtet der Träger eines Pl
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 278/01 Verkündet am: 12. März 2003 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja __________
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Gründe Finanzgericht München Az.: 2 K 1441/12 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort : Keine Steuerfreiheit für die Bereitstellung medizinischen Personals In der Streitsache ...
published on 18/10/2017 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17. März 2016  10 K 775/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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