Abgabenordnung - AO 1977 | § 330 Ersatzvornahme

Abgabenordnung - AO 1977 | § 330 Ersatzvornahme
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Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis

Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.

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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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15/01/2013 15:22

Der Begriff Auftraggeber erfasst jeden, der eine Dienst- oder Werkleistung durch Personen ausführen lässt, die ihm dafür vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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published on 23/10/2012 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine eingetragene Genossenschaft, in der sich örtliche Taxiunternehmen zusammengeschlossen haben. Sie b
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