Abgabenordnung - AO 1977 | § 297 Aussetzung der Verwertung
Die Vollstreckungsbehörde kann die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig wäre.
Referenzen - Urteile
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 297 AO 1977.
Anzeigen >Finanzgericht Köln Beschluss, 19. Feb. 2014 - 13 V 228/14
19.02.2014
Finanzgericht Köln Beschluss 13 V 228/14, 19. Februar 2014
-----
Tenor
-----
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
*Gründe*
2
*I.*
3
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über das Vorliegen der Voraussetzungen...