Abgabenordnung - AO 1977 | § 273 Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen
(1) Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 zu einer Steuernachforderung, so ist die aus der Nachforderung herrührende rückständige Steuer im Verhältnis der Mehrbeträge aufzuteilen, die sich bei einem Vergleich der berichtigten Einzelveranlagungen mit den früheren Einzelveranlagungen ergeben.
(2) Der in Absatz 1 genannte Aufteilungsmaßstab ist nicht anzuwenden, wenn die bisher festgesetzte Steuer noch nicht getilgt ist.
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§ 273 AO 1977 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 273 AO 1977 wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >AOEG 1977 | § 17e Aufteilung einer Gesamtschuld bei Ehegatten oder Lebenspartnern
§ 273 AO 1977 zitiert 1 andere §§ aus dem AO 1977.
Anzeigen >AO 1977 | § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
Referenzen - Urteile
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 273 AO 1977.
Anzeigen >Finanzgericht Hamburg Beschluss, 20. Dez. 2014 - 3 KO 242/14
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03
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