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§ 7Amtlich · § 5 UrhG

Mitteilungspflicht von Beteiligungen

Zeitreise: 04.02.2026‹ § 6§ 8 ›

Die Mitteilungspflichten nach §§ 20, 21 und 328 Abs. 3 des Aktiengesetzes gelten auch für Beteiligungen, die beim Inkrafttreten des Aktiengesetzes bestehen. Die Beteiligungen sind binnen eines Monats nach dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes mitzuteilen.

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