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§ 15Amtlich · § 5 UrhG

Übergangsvorschrift zu § 161 des Aktiengesetzes

Zeitreise: 04.02.2026

Die Erklärung nach § 161 des Aktiengesetzes ist erstmals im Jahr 2002 abzugeben. Sie kann in diesem Jahr aber darauf beschränkt werden, dass den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet werden.

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