Aktiengesetz - AktG | § 301 Höchstbetrag der Gewinnabführung

Eine Gesellschaft kann, gleichgültig welche Vereinbarungen über die Berechnung des abzuführenden Gewinns getroffen worden sind, als ihren Gewinn höchstens den ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den Betrag, der nach § 300 in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen ist, und den nach § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs ausschüttungsgesperrten Betrag, abführen. Sind während der Dauer des Vertrags Beträge in andere Gewinnrücklagen eingestellt worden, so können diese Beträge den anderen Gewinnrücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt werden.

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4. Vertragskonzern

11.12.2014

Rechtsanwalt für Konzernrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 17 Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft


(1) 1Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine andere als die in § 14 Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abko
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 268 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz Bilanzvermerke


(1) Die Bilanz darf auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so tritt an die
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Aktiengesetz - AktG | § 300 Gesetzliche Rücklage


In die gesetzliche Rücklage sind an Stelle des in § 150 Abs. 2 bestimmten Betrags einzustellen, 1. wenn ein Gewinnabführungsvertrag besteht, aus dem ohne die Gewinnabführung entstehenden, um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüber

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2012 - II ZR 51/11

bei uns veröffentlicht am 18.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 51/11 Verkündet am: 18. September 2012 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgericht

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2012 - II ZR 50/11

bei uns veröffentlicht am 18.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 50/11 Verkündet am: 18. September 2012 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Dez. 2003 - II ZR 202/01

bei uns veröffentlicht am 01.12.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 202/01 Verkündet am: 1. Dezember 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juni 2003 - II ZR 85/02

bei uns veröffentlicht am 02.06.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 85/02 Verkündet am: 2. Juni 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juni 2003 - II ZR 84/02

bei uns veröffentlicht am 02.06.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 84/02 Verkündet am: 2. Juni 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 06. Nov. 2015 - 1 K 4518/12 F

bei uns veröffentlicht am 06.11.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand: 2Streitig ist, ob der Klägerin im Streitjahr 2009 zu Recht vororganschaftliche Mehrabführungen gemäß § 14 Abs. 3 KStG 2008 als Gewinnausschüttungen zugerech

Bundesfinanzhof Vorlagebeschluss, 27. Nov. 2013 - I R 36/13

bei uns veröffentlicht am 27.11.2013

Tatbestand 1 A. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine ehemals gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, schloss am 25. Oktober 20

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 12. Sept. 2012 - 3 K 2384/11

bei uns veröffentlicht am 12.09.2012

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer körperschaftsteuerrechtlichen und einer gewerbesteuerrechtlic

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Okt. 2011 - 20 W 7/11

bei uns veröffentlicht am 17.10.2011

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerden der Antragsgegnerin und der Antragsteller Ziffer 3) bis 6), 12), 13), 44), 55), 63) und 64) wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, in den Ziffern 1), 2), 5), 6) u

Landgericht Kiel Urteil, 02. Nov. 2010 - 16 O 68/10

bei uns veröffentlicht am 02.11.2010

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 380.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2009 zu zahlen. Wegen der Zinsmehrforderung wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat

Landgericht Kiel Urteil, 21. Okt. 2010 - 15 O 71/10

bei uns veröffentlicht am 21.10.2010

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 3.617.901,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Teilbetrag von EUR 1.433.662,43 ab dem 01. Juni 2009 und auf einen weiteren Teilbetrag von EUR 2.1

Bundesfinanzhof Urteil, 21. Okt. 2010 - IV R 21/07

bei uns veröffentlicht am 21.10.2010

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, war im Streitjahr 1998 u.a. an der U-GmbH und der B-GmbH beteiligt. Mit beiden Gesellschaften hat

Landgericht Kiel Urteil, 15. Okt. 2010 - 14 O 57/10

bei uns veröffentlicht am 15.10.2010

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 123.773,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Juli 2009 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist

Landgericht Kiel Urteil, 06. Aug. 2010 - 14 O 13/10

bei uns veröffentlicht am 06.08.2010

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1.) 1.143.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2009, an die Klägerin zu 2.) 762.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Proze

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 22. Apr. 2010 - 3 V 173/10

bei uns veröffentlicht am 22.04.2010

Tenor Die Vollziehung folgender Bescheide vom 04. August 2009 wird ab dem Fälligkeitszeitpunkt ausgesetzt: – Bescheid für 2006 über Körperschaftsteuer, – Bescheid für 2006 über den Gewerbesteuermessbetrag, – Bescheid für 2007 über den Gewerbes

Landgericht Kiel Urteil, 16. Apr. 2010 - 14 O 110/09

bei uns veröffentlicht am 16.04.2010

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.827.500,00 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. Juli 2009 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. D

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In die gesetzliche Rücklage sind an Stelle des in § 150 Abs. 2 bestimmten Betrags einzustellen, 1. wenn ein Gewinnabführungsvertrag besteht, aus dem ohne die Gewinnabführung entstehenden, um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschuß der...
(1) Die Bilanz darf auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so tritt an die Stelle der...