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§ 15Amtlich · § 5 UrhG

Versendungsland

Zeitreise: 06.03.2025

(1) „Versendungsland“ ist das Land, aus dem die Waren in das Erhebungsgebiet verbracht worden sind. Unberücksichtigt bleiben Durchfuhrländer, in denen die Waren nur den mit der Beförderung zusammenhängenden Aufenthalten oder Rechtsgeschäften unterworfen wurden. Ist das Versendungsland nicht bekannt, so gilt das Ursprungsland als Versendungsland.

(2) Sind die Waren vor ihrer Ankunft im Erhebungsgebiet in ein oder mehrere Länder verbracht worden und haben dort andere als mit der Beförderung zusammenhängende Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattgefunden, so gilt das letzte Land, in dem solche Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattgefunden haben, als Versendungsland.

(3) Das Versendungsland ist mit den Bezeichnungen und Schlüsselnummern des Länderverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik nach Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 zu benennen.

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