Art. 231 aeuv
7.6.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 202/152 Artikel 231 (ex-Artikel 198 EGV) Soweit die Verträge nicht etwas anderes bestimmen, beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Geschäftsordnung legt die Beschlussfähigkeit fest.
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