Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 16 Ausgleich betriebsfremder Aufwendungen

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Allgemeines Eisenbahngesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Unbeschadet des § 15 sind den nichtbundeseigenen öffentlichen Eisenbahnen Belastungen und Nachteile auszugleichen, die sich aus folgenden Tatbeständen ergeben:

1.
Aufwendungen für auferlegte Kindergeldzulagen für Arbeitnehmer, die andere Verkehrsunternehmen nicht zu tragen haben,
2.
Aufwendungen für auferlegte Ruhegehälter und Renten, die von den Eisenbahnen unter anderen als den für andere Verkehrsunternehmen geltenden Bedingungen zu tragen sind.
Die am 16. November 2007 bestehenden Verpflichtungen zur Zahlung zusätzlicher Leistungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2 werden zum 1. Januar 2008 aufgehoben. Soweit auf Grund einer solchen Verpflichtung bis zum 31. Dezember 2007 Leistungspflichten begründet worden sind, bleibt es bei der Ausgleichspflicht nach Satz 1 Nr. 1 und 2.

(1a) Unbeschadet des § 15 sind den öffentlichen Eisenbahnen Belastungen und Nachteile auszugleichen, die sich aus Aufwendungen für die Erhaltung und den Betrieb von höhengleichen Kreuzungen ergeben, wenn die Eisenbahn für mehr als die Hälfte der Aufwendungen aufkommt.

(2) Den Ausgleich nach Absatz 1 gewährt das Land, in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird. Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrundegelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird. Für Aufwendungen ab 1. Januar 2021 gewährt den Ausgleich nach Absatz 1 das Land, das die Aufwendungen auferlegt hat.

(3) Den Ausgleich nach Absatz 1a gewährt,

1.
soweit die Eisenbahnen des Bundes betroffen sind, der Bund,
2.
soweit die nichtbundeseigenen Eisenbahnen betroffen sind,
a)
der Bund, wenn es sich um höhengleiche Kreuzungen mit Bundesstraßen handelt,
b)
in allen anderen Fällen das Land, in dessen Gebiet die Kreuzung liegt.
Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird.

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Für die Vereinbarung oder Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Leistungen ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Zuständig im Sinne dieser Verordnung sind, sofern es sich um Schienenpersonennahverkehr handelt,
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published on 14/03/2016 00:00

Tenor I. Der Bescheid vom 23. Dezember 2014, Plan-Nr. ..., wird aufgehoben. II. Die Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten
published on 18/12/2013 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 15. August 2012 geändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. August 2011 ve
published on 15/08/2012 00:00

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erteilung der Betriebsgenehmigung als
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