Rechtsfragen
Immobilien- & Grundstücksrecht
Notarielle Beurkundung beim Grundstückskauf, Auflassung, Vormerkung, Grundbuch und Nießbrauch — die Vorschriften des BGB.
Welche Form ist für einen Grundstückskaufvertrag gesetzlich vorgeschrieben?
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Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird gemäß § 311b Abs. 1 S. 2 BGB seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
Einschlägige Norm
- § 311b BGB — Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass
Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.
Wie wird das Eigentum an einem Grundstück übertragen (Auflassung und Eintragung)?
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Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist nach § 873 Abs. 1 BGB die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich. Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 BGB erforderliche Einigung (Auflassung) muss gemäß § 925 Abs. 1 S. 1 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle, insbesondere jedem Notar (§ 925 Abs. 1 S. 2 BGB), erklärt werden.
Einschlägige Normen
Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.
Welchen Schutz bietet die Auflassungsvormerkung im Grundbuch?
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Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück kann nach § 883 Abs. 1 S. 1 BGB eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist gemäß § 883 Abs. 2 S. 1 BGB insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde; dies gilt nach § 883 Abs. 2 S. 2 BGB auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
Einschlägige Normen
- § 883 BGB — Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung
- § 883 BGB — Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung
Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.
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Verkäufer verweigert die Überschreibung: zuerst sichern, dann streiten ↗Was beinhaltet ein Nießbrauch an einem Grundstück?
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Eine Sache kann nach § 1030 Abs. 1 BGB in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch). Der Nießbrauch kann gemäß § 1030 Abs. 2 BGB durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden; er ist nach § 1059 S. 1 BGB nicht übertragbar und erlischt nach § 1061 S. 1 BGB mit dem Tode des Nießbrauchers.
Einschlägige Normen
- § 1030 BGB — Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen
- § 1061 BGB — Tod des Nießbrauchers
Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.
Wann greift der öffentliche Glaube des Grundbuchs beim Grundstückserwerb?
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Steht im Grundbuch für jemanden ein Recht eingetragen, so wird nach § 891 Abs. 1 BGB vermutet, dass ihm das Recht zustehe. Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs gemäß § 892 Abs. 1 S. 1 BGB als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist.
Einschlägige Normen
Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.