Zusatzvergütung: Kein Anspruch wegen erschwerter Bodenbeschaffenheit ohne Untersuchung

published on 24/05/2012 13:50
Zusatzvergütung: Kein Anspruch wegen erschwerter Bodenbeschaffenheit ohne Untersuchung
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Baugrundrisiko verwirklicht sich erst, wenn während der Arbeiten Erschwernisse im Boden- und Grundwasserbereich auftreten-OLG Naumburg, 5 U 173/11
Untersucht der Bauunternehmer vor Beginn der Arbeiten den Baugrund nicht, kann er im Zusammenhang mit der Herstellung der Gründungsverhältnisse einer Doppelgarage keine zusätzliche Vergütung wegen Erschwernissen bei der Bodenbeschaffenheit fordern.

Das schrieb das Oberlandesgericht (OLG) einem Bauunternehmer ins Stammbuch, der vom Bauherrn eine höhere Vergütung verlangt hatte. Die Richter machten deutlich, dass sich das sogenannte Baugrundrisiko erst verwirkliche, wenn mehrere Voraussetzungen vorliegen würden. So müssten trotz bestmöglicher Untersuchung des Baugrunds während der Arbeiten Erschwernisse im Boden- oder Grundwasserbereich auftreten. Diese unvorhersehbaren Erschwernisse müssten zu Leistungsänderungen und Bauverzögerungen führen. Schließlich dürfe auch kein Verschulden des Bauherrn oder des Bauunternehmers vorliegen (OLG Naumburg, 5 U 173/11).


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published on 07/08/2013 00:00

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das am 11. Juli 2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 174/10 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstr
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Unterlassen eines Hinweises kann Auslegung des Vertrages dahin rechtfertigen, eine Bodenkontamination liege nicht vor-BGH vom 22.12.11-Az:VII ZR 67/11
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Betreffend dem Ausnahmefall der Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI, hier verneint.
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Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 11. Juli 2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 174/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von    110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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