ZPO:Die Vollstreckung eines in einem Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO ergangenen Beschlusses stellt eine Zivil- und Handelssache i.S des Art 2 Abs 1 Satz 1 EuVTVO dar

bei uns veröffentlicht am21.04.2010

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Zivilrecht - ZPO - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Der BGH hat mit dem Beschluss vom 25.03.2010 (Az: I ZB 116/08) folgendes entschieden: Die Justizbeitreibungsordnung steht der Vollstreckung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 ZPO im Ausland nicht entgegen.

Die Vollstreckung eines in einem Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO ergangenen Beschlusses stellt eine Zivil- und Handelssache i.S. des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EuVTVO dar.

Der Antrag auf Bestätigung eines in einem Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO ergangenen Beschlusses als Europäischer Vollstreckungstitel kann auch vom Gläubiger gestellt werden, der den Beschluss erwirkt hat.

Das für die Heilung von Belehrungsmängeln gemäß Art. 16 und 17 EuVTVO nach Art. 18 Abs. 1 lit. b EuVTVO bestehende Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung gilt auch für in Beschlussform ergangene Entscheidungen.

Die Möglichkeiten einer Heilung der Nichteinhaltung der in den Art. 13 bis 17 EuVTVO festgelegten verfahrensrechtlichen Erfordernisse sind in Art. 18 EuVTVO abschließend geregelt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Dezember 2008 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.


Gründe:

Die Gläubigerin produziert und vertreibt Pflanzenschutzmittel. Sie steht insoweit in Wettbewerb mit der in den Niederlanden ansässigen Schuldnerin, die Pflanzenschutzmittel nach Deutschland einführt und hier an Händler und Landwirte veräußert.

Die Gläubigerin hat wegen verschiedener von ihr geltend gemachter Wettbewerbsverstöße gegen die Schuldnerin eine ohne deren vorherige Anhörung ergangene einstweilige Verfügung erwirkt. Die Schuldnerin hat ihr beanstandetes Verhalten auch nach Zustellung der Unterlassungsverfügung fortgesetzt. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Landgericht deswegen gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 30.000 € und für den Fall seiner Nichtbeitreibbarkeit je 1.000 € einen Tag Ordnungshaft verhängt.

Die Gläubigerin hat im Weiteren beantragt, den Ordnungsmittelbeschluss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EG-Vollstreckungstitel-Verordnung - EuVTVO) als Europäischen Vollstreckungstitel zu bestätigen und ihr eine entsprechende Bestätigung gemäß Formblatt nach Anhang I der EG-Vollstreckungstitel-Verordnung auszustellen. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Gläubigerin, mit der diese zuletzt allein noch die Bestätigung des Ordnungsgeldanspruchs begehrt hat, ist ohne Erfolg geblieben.

Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Schuldnerin beantragt, verfolgt die Gläubigerin ihren im Beschwerdeverfahren zuletzt gestellten Antrag weiter.

Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist, statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch ansonsten zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist der von der Gläubigerin gestellte Antrag schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die für die von Amts wegen erfolgende Vollstreckung von Ordnungsmittelbeschlüssen maßgebliche Justizbeitreibungsordnung wirke nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und regele nicht, was gelte, wenn sich der Schuldner im Ausland aufhalte und auf inländisches Vermögen nicht zugegriffen werden könne. Es gebe soweit ersichtlich keine zwischenstaatliche Vereinbarung über die Beitreibung von Ordnungsgeldern im Rahmen eines Zivilprozesses und auch keine gesetzliche Befugnis des Antragstellers, anstelle der Vollstreckungsbehörde über die Eintreibung eines Ordnungsgeldes im Ausland zu entscheiden. Soweit nicht nur ein Ordnungsgeld ausgesprochen, sondern für den Fall seiner Nichtbeitreibbarkeit auch Ordnungshaft angeordnet worden sei, dürfe die Vollstreckung schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in die Hände einer Partei gelegt werden können. Das Ordnungsgeld sei auch keine Forderung i.S. des Art. 4 Nr. 2 EuVTVO, jedenfalls aber keine Forderung, die der Gläubigerin zustehe.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung zwar nicht aus den im angefochtenen Beschluss angeführten Gründen, aber im Ergebnis stand.

Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, dass es der Gläubigerin für ihren Antrag auf Anerkennung des Ordnungsmittelbeschlusses als Europäischer Vollstreckungstitel am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Vom Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses könnte nur dann ausgegangen werden, wenn die Gläubigerin das mit ihrem Antrag verfolgte Ziel auf einfacherem Weg erreichen könnte. Dies ist hier nicht der Fall.

Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Justizbeitreibungsordnung, nach deren § 1 Abs. 1 Nr. 3 Ordnungsmittelbeschlüsse von Amts wegen vom Staat vollstreckt werden, diese Vollstreckung - nach dem Territorialitätsprinzip - auf Vollstreckungsmaßnahmen im Inland beschränkt. Die Justizbeitreibungsordnung beantwortet damit aber nicht die Frage, ob solche Vollstreckungsmaßnahmen im Ausland auf anderer Grundlage vorgenommen werden können. Die Zulässigkeit der Vollstreckung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 ZPO im Ausland auf Betreiben des Unterlassungsgläubigers lässt sich insbesondere auch nicht mit der Begründung verneinen, es fehle in dieser Hinsicht an einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung des Unterlassungsgläubigers. Eine solche Betrachtungsweise, von der das Beschwerdegericht ausgegangen ist, vernachlässigt zum einen, dass eine Vollstreckung von Ordnungsmittelbeschlüssen außerhalb des durch die Justizbeitreibungsordnung für Inlandssachverhalte eröffneten Rahmens keiner besonderen Rechtfertigung bedarf, weil solche Beschlüsse in § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO allgemein und ohne Einschränkungen für vollstreckbar erklärt werden. Zum Anderen ließe eine nach dem nationalen Recht bestehende Beschränkung einer solchen Vollstreckung eine nach dem vorrangig anzuwendenden Gemeinschaftsrecht gegebene Vollstreckungsmöglichkeit unberührt.

Das Beschwerdegericht hat ferner zu Unrecht angenommen, dass der Ordnungsgeldanspruch keine von der Gläubigerin geltend zu machende Forderung i.S. der Art. 4 Nr. 2, Art. 6 Abs. 1 EuVTVO darstellt.

Die EG-Vollstreckungstitel-Verordnung ist im Streitfall anwendbar, weil die Vollstreckung eines Ordnungsmittelbeschlusses eine Zivil- und Handelssache i.S. des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EuVTVO darstellt. Der Umstand, dass bei der Ordnungsmittelvollstreckung nach deutschem Recht eine öffentliche Stelle zum Zwecke der Durchsetzung einer eigenen Forderung mittels Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird, legt zwar an sich die Annahme nahe, dass es sich um eine vom sachlichen Anwendungsbereich der EG-Vollstreckungstitel-Verordnung ausgeschlossene öffentlich-rechtliche Angelegenheit handelt. Um aber sicherzustellen, dass sich nach den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen für die Mitgliedstaaten und die betroffenen Personen soweit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben, ist der Begriff "Zivil- und Handelssachen" nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ autonom auszulegen; dabei müssen die Zielsetzungen und die Systematik der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze berücksichtigt werden, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben. Dementsprechend können auch Verfahren, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, im Hinblick auf die Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen oder wegen des Gegenstandes des Rechtsstreits als Zivil- und Handelssachen im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen anzusehen sein. Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Auslegung des Begriffs der "Zivil- und Handelssachen" i.S. des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EuVTVO.

Im vorliegend zu beurteilenden Fall spricht danach insbesondere der Umstand für die Einordnung als Zivil- und Handelssache, dass die Streitsache ihren Ursprung nicht in einer hoheitlichen Tätigkeit, sondern in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Gläubigerin und der Schuldnerin um die Ahndung eines von der Gläubigerin geltend gemachten Verstoßes der Schuldnerin gegen einen Unterlassungstitel hat, den die Gläubigerin auf zivilrechtlicher Grundlage gegen diese erwirkt hat. Es kommt hinzu, dass das Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO ein Parteiverfahren ist, das nur auf Antrag des Unterlassungsgläubigers eingeleitet und durchgeführt wird, und dass auch die Vollziehung des Ordnungsmittelbeschlusses den rechtlichen Bestand des zugrunde liegenden Unterlassungstitels voraussetzt. In dieser Hinsicht unterscheidet sich das Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO maßgeblich von anderen Ordnungsmittelverfahren wie etwa dem gemäß § 141 Abs. 3 ZPO, in dem ein Ordnungsgeld gegen eine im EU-Ausland ansässige Partei nicht durchgesetzt werden kann.

Für die Einordnung des Ordnungsmittelverfahrens gemäß § 890 ZPO als Zivil- und Handelssache i.S. von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EuVTVO spricht weiterhin die in Art. 49 Brüssel-I-VO enthaltene Regelung. Diese geht von der Vollstreckbarkeit von Zwangsgeld- und Ordnungsgeldentscheidungen durch private Gläubiger aus und setzt damit deren Charakter als Zivil- und Handelssache voraus. Eine Anwendung des Art. 49 Brüssel-I-VO allein auf Zwangsgelder im Sinne des in Frankreich und den Benelux-Staaten geltenden Systems der "astreinte", bei der Urteile, die zur Vornahme von Handlungen oder zu Unterlassungen anhalten, einen Zusatz enthalten, der für den Fall der Zuwiderhandlung eine bestimmte Geldsumme androht bzw. festsetzt, die an den Gläubiger zu zahlen ist, liefe demgegenüber dem in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften anerkannten Auslegungsgrundsatz zuwider, dass die Bestimmungen des EU-Zivilprozessrechts den Rechtsschutzsuchenden in allen Mitgliedstaaten möglichst gleiche und einheitliche Rechte gewährleisten sollen.

Der Begründetheit des streitgegenständlichen Bestätigungsantrags steht auch nicht entgegen, dass der Gläubigerin hinsichtlich des Zwangsgeldanspruchs die Sachbefugnis fehlt.

Die Gläubigerin weist hierzu mit Recht darauf hin, dass die Bestimmung des Art. 4 Nr. 2 EuVTVO zum einen autonom auszulegen ist und zum anderen auch schon nach ihrem Wortlaut nicht voraussetzt, dass der Anspruch, der in der als Europäischer Vollstreckungstitel zu bestätigenden Entscheidung tituliert ist, notwendig der Person zusteht, die die Bestätigung beantragt.

Nicht unberücksichtigt bleiben darf des Weiteren, dass auch im deutschen Recht die Durchsetzung von Ordnungsmittelansprüchen i.S. des § 890 ZPO nicht allein dem Staat obliegt. Vielmehr ist es Sache des Unterlassungsgläubigers, die dem Staat insoweit zustehenden Ansprüche für diesen geltend zu machen und eine Titulierung herbeizuführen. Erst die Vollstreckung der Ansprüche obliegt dann dem Staat. Dieser Ausgangssachverhalt legt es nahe, den Unterlassungsgläubiger auch als berechtigt anzusehen, dem von ihm erwirkten Titel durch die Beantragung seiner Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel eine größere Effizienz zu verschaffen.

Das Beschwerdegericht hat schließlich nicht berücksichtigt, dass der Antrag auf Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel gemäß Art. 6 Abs. 1 EuVTVO jederzeit und damit auch schon im verfahrenseinleitenden Schriftsatz gestellt werden kann. Die Gläubigerin hätte den Bestätigungsantrag daher auch schon zusammen mit ihrem Ordnungsmittelantrag stellen können und konnte ihn auch noch später - jederzeit - nachholen.

Das Beschwerdegericht hat ferner zu Unrecht angenommen, dass es dem Staat im Hinblick auf seine Stellung als Vollstreckungsorgan nach der Justizbeitreibungsordnung überlassen bleiben müsse zu entscheiden, ob der Ordnungsmittelbeschluss als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden solle. Es hat in diesem Zusammenhang unberücksichtigt gelassen, dass eine bereits vom Unterlassungsgläubiger erwirkte Bestätigung des Beschlusses es dem Staat lediglich erspart, eine solche Bestätigung gegebenenfalls selbst zu beantragen. Dagegen ist die Beantragung einer solchen Bestätigung durch den Unterlassungsgläubiger nicht geeignet, die Interessen des Staates als Vollstreckungsbehörde in irgendeiner Hinsicht zu beeinträchtigen.

Der von der Gläubigerin gestellte Bestätigungsantrag betraf, soweit er sich zunächst auch auf den Ordnungshaftausspruch bezogen hat, keine auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtete Forderung i.S. des Art. 4 Nr. 2 EuVTVO. Er wäre aus diesem Grund aber nicht, wie das Beschwerdegericht gemeint hat, im vollen Umfang, sondern, wie sich aus Art. 8 EuVTVO ergibt, nur in diesem von einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ausgeschlossenen Umfang abzulehnen gewesen. Nachdem die Gläubigerin ihren Bestätigungsantrag im Beschwerdeverfahren zudem auf den Ordnungsgeldausspruch beschränkt hat, verbleibt nunmehr aber auch für eine nur teilweise Ablehnung des Bestätigungsantrags kein Raum.

Die Rechtsbeschwerde ist gleichwohl zurückzuweisen, weil das Verfahren, in dem der hier zu beurteilende Ordnungsmittelbeschluss ergangen ist, den im Kapitel III der EG-Vollstreckungstitel-Verordnung (Art. 12 bis 19) geregelten besonderen Vorgaben nicht entspricht, eine Bestätigung des Beschlusses als Europäischer Vollstreckungstitel daher gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c EuVTVO ausscheidet und sich die Entscheidung des Beschwerdegerichts deshalb aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 577 Abs. 3 ZPO).

Nicht zu entscheiden ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob eine Forderung immer schon dann als unbestritten i.S. des Art. 3 Abs. 1 lit. b EuVTVO anzusehen ist, wenn sie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ohne vorangegangenes kontradiktorisch angelegtes Verfahren tituliert worden ist. Denn die im Streitfall in Rede stehende Geldforderung ist nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung ohne Anhörung der Schuldnerin tituliert worden. Ihr liegt vielmehr ein eigenständiges Ordnungsmittelverfahren zugrunde, in dem der Schuldnerin von Anfang an rechtliches Gehör gewährt worden ist.

Das deutsche Zivilprozessrecht sieht jedoch bei Antragsgegnern - anders als gemäß den durch Art. 1 des EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetzes den Erfordernissen der EG-Vollstreckungstitel-Verordnung angepassten § 215 Abs. 1, § 276 Abs. 2, § 338 ZPO bei Beklagten - keine den Mindestvoraussetzungen der Art. 12 ff. EuVTVO entsprechende Belehrung vor. Dementsprechend fehlte es auch im Streitfall bei der Zustellung des Ordnungsmittelantrags an der gemäß Art. 17 EuVTVO erforderlichen Unterrichtung der Schuldnerin über die Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung und insbesondere an der nach Art. 17 lit. b EuVTVO gebotenen Belehrung über die Folgen des Nichtbestreitens sowie die Möglichkeit einer Entscheidung und ihrer Vollstreckung gegen die Schuldnerin und deren Verpflichtung zum Kostenersatz. Dieser Verfahrensmangel konnte weder gemäß Art. 18 Abs. 2 EuVTVO, der allein für Zustellungsmängel gemäß Art. 13 und 14 EuVTVO, nicht dagegen für Belehrungsmängel gemäß Art. 16 und 17 EuVTVO gilt, noch gemäß Art. 18 Abs. 1 EuVTVO geheilt werden; denn dafür hätte nach Art. 18 Abs. 1 lit. b EuVTVO eine - im Streitfall ebenfalls fehlende -Rechtsmittelbelehrung erteilt sein müssen. Zwar wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, diese Bestimmung setze ersichtlich eine Säumnissituation voraus, die bei Entscheidungen in Beschlussform nicht in Betracht komme. Diese Ansicht widerspricht jedoch dem eindeutigen Wortlaut des Art. 18 Abs. 1 lit. b EuVTVO. Außerdem vernachlässigt sie, dass die Anwendbarkeit der einzelnen Bestimmungen der EG-Vollstreckungstitel-Verordnung nicht davon abhängen kann, wie die - sich im einzelnen stark unterscheidenden - nationalen Säumnis-verfahren ausgestaltet sind; denn das führte letztlich dazu, dass diese Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vom jeweiligen nationalen Recht her und nicht - wie zutreffend - autonom ausgelegt würden.

Die Schuldnerin muss sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht so behandeln lassen, als seien die Mindestanforderungen der EG-Vollstreckungstitel-Verordnung gewahrt.

Die Rechtsbeschwerde trägt hierzu vor, die Schuldnerin habe sich absichtsvoll in neun weiteren Verfahren der einstweiligen Verfügung und drei weiteren Ordnungsmittelverfahren je nach Bedarf anwaltlich vertreten oder nicht vertreten lassen. Vor diesem Hintergrund sei es rechtsmissbräuchlich, wenn die Schuldnerin sich im vorliegenden Verfahren auf eine Nichtbeachtung der Art. 17, 18 EuVTVO berufen würde.

Die Rechtsbeschwerde vernachlässigt bei diesen Ausführungen, dass die Regelungen in Art. 17 und 18 EuVTVO nicht zur Disposition der Parteien eines Vollstreckungsverfahrens stehen. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat die Frage, inwieweit die Nichteinhaltung der in den Art. 13 bis 17 EuVTVO festgelegten verfahrensrechtlichen Mindesterfordernisse geheilt werden kann, in Art. 18 EuVTVO einer als abschließend anzusehenden speziellen Regelung zugeführt. Dieser würde es widersprechen, wenn die Nichteinhaltung dieser Mindestvorschriften auch nach Treu und Glauben als unbeachtlich angesehen werden könnte.

Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.


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BESCHLUSS
I ZB 116/08
vom
25. März 2010
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO § 890; JBeitrO § 1 Abs. 1 Nr. 3; EuVTVO Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 4 Nr. 2,
Art. 6 Abs. 1 lit. c, Art. 16, 17, 18

a) Die Justizbeitreibungsordnung steht der Vollstreckung eines Ordnungsgeldes
gemäß § 890 ZPO im Ausland nicht entgegen.

b) Die Vollstreckung eines in einem Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890
ZPO ergangenen Beschlusses stellt eine Zivil- und Handelssache i.S. des
Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EuVTVO dar.

c) Der Antrag auf Bestätigung eines in einem Ordnungsmittelverfahren gemäß
§ 890 ZPO ergangenen Beschlusses als Europäischer Vollstreckungstitel
kann auch vom Gläubiger gestellt werden, der den Beschluss erwirkt hat.

d) Das für die Heilung von Belehrungsmängeln gemäß Art. 16 und 17 EuVTVO
nach Art. 18 Abs. 1 lit. b EuVTVO bestehende Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung
gilt auch für in Beschlussform ergangene Entscheidungen.

e) Die Möglichkeiten einer Heilung der Nichteinhaltung der in den Art. 13 bis 17
EuVTVO festgelegten verfahrensrechtlichen Erfordernisse sind in Art. 18
EuVTVO abschließend geregelt.
BGH, Beschluss vom 25. März 2010 - I ZB 116/08 - OLG München
LG Landshut
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Dezember 2008 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 60.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Gläubigerin produziert und vertreibt Pflanzenschutzmittel. Sie steht insoweit in Wettbewerb mit der in den Niederlanden ansässigen Schuldnerin, die Pflanzenschutzmittel nach Deutschland einführt und hier an Händler und Landwirte veräußert.
2
Die Gläubigerin hat wegen verschiedener von ihr geltend gemachter Wettbewerbsverstöße gegen die Schuldnerin eine ohne deren vorherige Anhörung ergangene einstweilige Verfügung erwirkt. Die Schuldnerin hat ihr beanstandetes Verhalten auch nach Zustellung der Unterlassungsverfügung fortge- setzt. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Landgericht deswegen gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 30.000 € und für den Fall seiner Nichtbeitreibbarkeit je 1.000 € einen Tag Ordnungshaft verhängt.
3
Die Gläubigerin hat im Weiteren beantragt, den Ordnungsmittelbeschluss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EG-Vollstreckungstitel-Verordnung - EuVTVO) als Europäischen Vollstreckungstitel zu bestätigen und ihr eine entsprechende Bestätigung gemäß Formblatt nach Anhang I der EG-Vollstreckungstitel -Verordnung auszustellen. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Gläubigerin, mit der diese zuletzt allein noch die Bestätigung des Ordnungsgeldanspruchs begehrt hat, ist ohne Erfolg geblieben (OLG München IPRax 2009, 342 = OLG-Rep 2009, 152).
4
Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Schuldnerin beantragt, verfolgt die Gläubigerin ihren im Beschwerdeverfahren zuletzt gestellten Antrag weiter.
5
II. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist, statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch ansonsten zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
6
1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist der von der Gläubigerin gestellte Antrag schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die für die von Amts wegen erfolgende Vollstreckung von Ordnungsmittelbeschlüssen maßgebliche Justizbeitreibungsordnung wirke nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und regele nicht, was gelte, wenn sich der Schuldner im Ausland aufhalte und auf inländisches Vermögen nicht zugegriffen werden kön- ne. Es gebe soweit ersichtlich keine zwischenstaatliche Vereinbarung über die Beitreibung von Ordnungsgeldern im Rahmen eines Zivilprozesses und auch keine gesetzliche Befugnis des Antragstellers, anstelle der Vollstreckungsbehörde über die Eintreibung eines Ordnungsgeldes im Ausland zu entscheiden. Soweit nicht nur ein Ordnungsgeld ausgesprochen, sondern für den Fall seiner Nichtbeitreibbarkeit auch Ordnungshaft angeordnet worden sei, dürfe die Vollstreckung schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in die Hände einer Partei gelegt werden können. Das Ordnungsgeld sei auch keine Forderung i.S. des Art. 4 Nr. 2 EuVTVO, jedenfalls aber keine Forderung, die der Gläubigerin zustehe.
7
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung zwar nicht aus den im angefochtenen Beschluss angeführten Gründen, aber im Ergebnis stand.
8
a) Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, dass es der Gläubigerin für ihren Antrag auf Anerkennung des Ordnungsmittelbeschlusses als Europäischer Vollstreckungstitel am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Vom Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses könnte nur dann ausgegangen werden, wenn die Gläubigerin das mit ihrem Antrag verfolgte Ziel auf einfacherem Weg erreichen könnte. Dies ist hier nicht der Fall.
9
b) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Justizbeitreibungsordnung, nach deren § 1 Abs. 1 Nr. 3 Ordnungsmittelbeschlüsse von Amts wegen vom Staat vollstreckt werden, diese Vollstreckung - nach dem Territorialitätsprinzip - auf Vollstreckungsmaßnahmen im Inland beschränkt. Die Justizbeitreibungsordnung beantwortet damit aber nicht die Frage , ob solche Vollstreckungsmaßnahmen im Ausland auf anderer Grundlage vorgenommen werden können. Die Zulässigkeit der Vollstreckung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 ZPO im Ausland auf Betreiben des Unterlassungs- gläubigers lässt sich insbesondere auch nicht mit der Begründung verneinen, es fehle in dieser Hinsicht an einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung des Unterlassungsgläubigers. Eine solche Betrachtungsweise, von der das Beschwerdegericht ausgegangen ist, vernachlässigt zum einen, dass eine Vollstreckung von Ordnungsmittelbeschlüssen außerhalb des durch die Justizbeitreibungsordnung für Inlandssachverhalte eröffneten Rahmens keiner besonderen Rechtfertigung bedarf, weil solche Beschlüsse in § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO allgemein und ohne Einschränkungen für vollstreckbar erklärt werden (vgl. Giebel, IPRax 2009, 324, 325; Remien, Rechtsverwirklichung durch Zwangsgeld , 1992, S. 323). Zum Anderen ließe eine nach dem nationalen Recht bestehende Beschränkung einer solchen Vollstreckung eine nach dem vorrangig anzuwendenden Gemeinschaftsrecht gegebene Vollstreckungsmöglichkeit unberührt.
10
c) Das Beschwerdegericht hat ferner zu Unrecht angenommen, dass der Ordnungsgeldanspruch keine von der Gläubigerin geltend zu machende Forderung i.S. der Art. 4 Nr. 2, Art. 6 Abs. 1 EuVTVO darstellt.
11
aa) Die EG-Vollstreckungstitel-Verordnung ist im Streitfall anwendbar, weil die Vollstreckung eines Ordnungsmittelbeschlusses eine Zivil- und Handelssache i.S. des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EuVTVO darstellt. Der Umstand, dass bei der Ordnungsmittelvollstreckung nach deutschem Recht eine öffentliche Stelle zum Zwecke der Durchsetzung einer eigenen Forderung mittels Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird, legt zwar an sich die Annahme nahe, dass es sich um eine vom sachlichen Anwendungsbereich der EG-Vollstreckungstitel -Verordnung ausgeschlossene öffentlich-rechtliche Angelegenheit handelt (so - zum Klauselerteilungsverfahren - Geimer in Geimer/Schütze, Internationale Urteilsanerkennung, 1983, Bd. I/1, S. 1169 Fn. 3; zu Art. 49 EuGVVO anders aber nunmehr ders. in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilver- fahrensrecht, 2. Aufl., Art. 49 EuGVVO Rdn. 2 sowie Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Bd. 2, Art. 49 Brüssel-I-VO Rdn. 4, jeweils m.w.N.). Um aber sicherzustellen, dass sich nach den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen für die Mitgliedstaaten und die betroffenen Personen soweit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben, ist der Begriff "Zivil- und Handelssachen" nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ autonom auszulegen; dabei müssen die Zielsetzungen und die Systematik der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze berücksichtigt werden, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben (grundlegend EuGH, Urt. v. 14.10.1976 - 29/76, Slg. 1976, 1541 = NJW 1977, 490 Tz. 3 und 5 - LTU/Eurocontrol; zuletzt EuGH, Urt. v. 15.2.2007 - C-292/05, Slg. 2007, I-1519 = IPRax 2008, 250 Tz. 29 - Lechouritou u.a./Bundesrepublik Deutschland, m.w.N.). Dementsprechend können auch Verfahren, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen , im Hinblick auf die Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen oder wegen des Gegenstandes des Rechtsstreits als Zivil- und Handelssachen im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen anzusehen sein (vgl. EuGH NJW 1977, 490 Tz. 4 - LTU/Eurocontrol; EuGH IPRax 2008, 250 Tz. 30 f. - Lechouritou u.a./Bundesrepublik Deutschland). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Auslegung des Begriffs der "Zivil - und Handelssachen" i.S. des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EuVTVO (Rauscher/ Pabst, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Bd. 2, Art. 1 EG-VollstrTitelVO Rdn. 4; Hüßtege, Festschrift für Jayme, 2004, Bd. I, S. 371, 372).
12
Im vorliegend zu beurteilenden Fall spricht danach insbesondere der Umstand für die Einordnung als Zivil- und Handelssache, dass die Streitsache ihren Ursprung nicht in einer hoheitlichen Tätigkeit, sondern in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Gläubigerin und der Schuldnerin um die Ahndung eines von der Gläubigerin geltend gemachten Verstoßes der Schuldnerin gegen einen Unterlassungstitel hat, den die Gläubigerin auf zivilrechtlicher Grundlage gegen diese erwirkt hat (vgl. EuGH, Urt. v. 16.12.1980 - 814/79, Slg. 1980, 3807 = IPRax 1981, 169 Tz. 15 - Rüffer; Giebel, IPRax 2009, 324, 325 f.; Remien aaO S. 318 ff.). Es kommt hinzu, dass das Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO ein Parteiverfahren ist, das nur auf Antrag des Unterlassungsgläubigers eingeleitet und durchgeführt wird, und dass auch die Vollziehung des Ordnungsmittelbeschlusses den rechtlichen Bestand des zugrunde liegenden Unterlassungstitels voraussetzt (vgl. Zöller/ Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 890 Rdn. 9a und 25; Giebel, IPRax 2009, 324, 326). In dieser Hinsicht unterscheidet sich das Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO maßgeblich von anderen Ordnungsmittelverfahren wie etwa dem gemäß § 141 Abs. 3 ZPO, in dem ein Ordnungsgeld gegen eine im EU-Ausland ansässige Partei nicht durchgesetzt werden kann (vgl. OLG Hamm NJW 2009, 1090; Giebel, IPRax 2009, 324, 326).
13
Für die Einordnung des Ordnungsmittelverfahrens gemäß § 890 ZPO als Zivil- und Handelssache i.S. von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EuVTVO spricht weiterhin die in Art. 49 Brüssel-I-VO enthaltene Regelung. Diese geht von der Vollstreckbarkeit von Zwangsgeld- und Ordnungsgeldentscheidungen durch private Gläubiger aus und setzt damit deren Charakter als Zivil- und Handelssache voraus. Eine Anwendung des Art. 49 Brüssel-I-VO allein auf Zwangsgelder im Sinne des in Frankreich und den Benelux-Staaten geltenden Systems der "astreinte", bei der Urteile, die zur Vornahme von Handlungen oder zu Unterlassungen anhalten, einen Zusatz enthalten, der für den Fall der Zuwiderhandlung eine bestimmte Geldsumme androht bzw. festsetzt, die an den Gläubiger zu zahlen ist (vgl. Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 49 EuGVVO Rdn.1 und 2), liefe demgegenüber dem in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. EuGH NJW 1977, 490 Tz. 4 - LTU/Eurocontrol; EuGH IPRax 1991, 169 Tz. 14 - Rüffer) anerkannten Auslegungsgrundsatz zuwider, dass die Bestimmungen des EU-Zivilprozessrechts den Rechtsschutzsuchenden in allen Mitgliedstaaten möglichst gleiche und einheitliche Rechte gewährleisten sollen (vgl. Schlosser aaO Art. 49 EuGVVO Rdn. 8 f.; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 49 EuGVO Rdn. 1; MünchKomm.ZPO/Gottwald, 3. Aufl., Art. 49 EuGVO Rdn. 4; Giebel, IPRax 2009, 324, 326, jeweils m.w.N.; a.A. Hess, Europäisches Zivilprozessrecht , 2009, § 6 IV Rdn. 219).
14
bb) Der Begründetheit des streitgegenständlichen Bestätigungsantrags steht auch nicht entgegen, dass der Gläubigerin hinsichtlich des Zwangsgeldanspruchs die Sachbefugnis fehlt.
15
(1) Die Gläubigerin weist hierzu mit Recht darauf hin, dass die Bestimmung des Art. 4 Nr. 2 EuVTVO zum einen autonom auszulegen ist und zum anderen auch schon nach ihrem Wortlaut nicht voraussetzt, dass der Anspruch, der in der als Europäischer Vollstreckungstitel zu bestätigenden Entscheidung tituliert ist, notwendig der Person zusteht, die die Bestätigung beantragt.
16
(2) Nicht unberücksichtigt bleiben darf des Weiteren, dass auch im deutschen Recht die Durchsetzung von Ordnungsmittelansprüchen i.S. des § 890 ZPO nicht allein dem Staat obliegt. Vielmehr ist es Sache des Unterlassungsgläubigers , die dem Staat insoweit zustehenden Ansprüche für diesen geltend zu machen und eine Titulierung herbeizuführen. Erst die Vollstreckung der Ansprüche obliegt dann dem Staat. Dieser Ausgangssachverhalt legt es nahe, den Unterlassungsgläubiger auch als berechtigt anzusehen, dem von ihm erwirkten Titel durch die Beantragung seiner Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel eine größere Effizienz zu verschaffen.
17
(3) Das Beschwerdegericht hat schließlich nicht berücksichtigt, dass der Antrag auf Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel gemäß Art. 6 Abs. 1 EuVTVO jederzeit und damit auch schon im verfahrenseinleitenden Schriftsatz gestellt werden kann (Kropholler aaO Art. 6 EuVTVO Rdn. 2; Rauscher/Pabst aaO Art. 6 EG-VollstrTitelVO Rdn. 2; Schlosser aaO Art. 6 VTVO Rdn. 1; Bach, Grenzüberschreitende Vollstreckung in Europa, 2008, S. 186 m.w.N.). Die Gläubigerin hätte den Bestätigungsantrag daher auch schon zusammen mit ihrem Ordnungsmittelantrag stellen können und konnte ihn auch noch später - jederzeit - nachholen.
18
d) Das Beschwerdegericht hat ferner zu Unrecht angenommen, dass es dem Staat im Hinblick auf seine Stellung als Vollstreckungsorgan nach der Justizbeitreibungsordnung überlassen bleiben müsse zu entscheiden, ob der Ordnungsmittelbeschluss als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden solle. Es hat in diesem Zusammenhang unberücksichtigt gelassen, dass eine bereits vom Unterlassungsgläubiger erwirkte Bestätigung des Beschlusses es dem Staat lediglich erspart, eine solche Bestätigung gegebenenfalls selbst zu beantragen. Dagegen ist die Beantragung einer solchen Bestätigung durch den Unterlassungsgläubiger nicht geeignet, die Interessen des Staates als Vollstreckungsbehörde in irgendeiner Hinsicht zu beeinträchtigen.
19
e) Der von der Gläubigerin gestellte Bestätigungsantrag betraf, soweit er sich zunächst auch auf den Ordnungshaftausspruch bezogen hat, keine auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtete Forderung i.S. des Art. 4 Nr. 2 EuVTVO. Er wäre aus diesem Grund aber nicht, wie das Beschwerdegericht gemeint hat, im vollen Umfang, sondern, wie sich aus Art. 8 EuVTVO ergibt , nur in diesem von einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ausgeschlossenen Umfang abzulehnen gewesen. Nachdem die Gläubigerin ihren Bestätigungsantrag im Beschwerdeverfahren zudem auf den Ordnungs- geldausspruch beschränkt hat, verbleibt nunmehr aber auch für eine nur teilweise Ablehnung des Bestätigungsantrags kein Raum.
20
f) Die Rechtsbeschwerde ist gleichwohl zurückzuweisen, weil das Verfahren , in dem der hier zu beurteilende Ordnungsmittelbeschluss ergangen ist, den im Kapitel III der EG-Vollstreckungstitel-Verordnung (Art. 12 bis 19) geregelten besonderen Vorgaben nicht entspricht, eine Bestätigung des Beschlusses als Europäischer Vollstreckungstitel daher gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c EuVTVO ausscheidet und sich die Entscheidung des Beschwerdegerichts deshalb aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 577 Abs. 3 ZPO).
21
aa) Nicht zu entscheiden ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob eine Forderung immer schon dann als unbestritten i.S. des Art. 3 Abs. 1 lit. b EuVTVO anzusehen ist, wenn sie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ohne vorangegangenes kontradiktorisch angelegtes Verfahren tituliert worden ist (so - zu Art. 32, 34 Nr. 2 Brüssel-I-VO - BGH, Beschl. v. 21.12.2006 - IX ZB 150/05, NJW-RR 2007, 1573 Tz. 15 ff. = GRUR 2007, 813 = WRP 2007, 330; kritisch dazu etwa Mankowski, EWiR 2007, 329, 330; a.A. OLG Stuttgart NJW-RR 2007, 1583, 1584 unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 14.10.2004 - C-39/02, Slg. 2004, I-9657 = IPRax 2006, 262 Tz. 44, 46 und 50 - Maersk Olie & Gas A/S/M. de Haan in W. de Boer). Denn die im Streitfall in Rede stehende Geldforderung ist nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung ohne Anhörung der Schuldnerin tituliert worden. Ihr liegt vielmehr ein eigenständiges Ordnungsmittelverfahren zugrunde, in dem der Schuldnerin von Anfang an rechtliches Gehör gewährt worden ist (vgl. Hess aaO § 10 I Rdn. 13 zum Verhältnis zwischen Kostenfestsetzungsbeschluss und der ihm zugrunde liegenden Entscheidung).
22
bb) Das deutsche Zivilprozessrecht sieht jedoch bei Antragsgegnern - anders als gemäß den durch Art. 1 des EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetzes (BGBl. 2005 I, S. 2477) den Erfordernissen der EG-Vollstreckungstitel -Verordnung angepassten § 215 Abs. 1, § 276 Abs. 2, § 338 ZPO bei Beklagten (vgl. MünchKomm.ZPO/Adolphsen aaO § 1080 Rdn. 38) - keine den Mindestvoraussetzungen der Art. 12 ff. EuVTVO entsprechende Belehrung vor (vgl. Hess aaO § 10 I Rdn. 13). Dementsprechend fehlte es auch im Streitfall bei der Zustellung des Ordnungsmittelantrags an der gemäß Art. 17 EuVTVO erforderlichen Unterrichtung der Schuldnerin über die Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung und insbesondere an der nach Art. 17 lit. b EuVTVO gebotenen Belehrung über die Folgen des Nichtbestreitens sowie die Möglichkeit einer Entscheidung und ihrer Vollstreckung gegen die Schuldnerin und deren Verpflichtung zum Kostenersatz. Dieser Verfahrensmangel konnte weder gemäß Art. 18 Abs. 2 EuVTVO, der allein für Zustellungsmängel gemäß Art. 13 und 14 EuVTVO, nicht dagegen für Belehrungsmängel gemäß Art. 16 und 17 EuVTVO gilt, noch gemäß Art. 18 Abs. 1 EuVTVO geheilt werden; denn dafür hätte nach Art. 18 Abs. 1 lit. b EuVTVO eine - im Streitfall ebenfalls fehlende - Rechtsmittelbelehrung erteilt sein müssen (OLG Stuttgart NJW-RR 2009, 934, 935 m.w.N.). Zwar wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, diese Bestimmung setze ersichtlich eine Säumnissituation voraus, die bei Entscheidungen in Beschlussform nicht in Betracht komme (Roth, IPRax 2008, 235, 237). Diese Ansicht widerspricht jedoch dem eindeutigen Wortlaut des Art. 18 Abs. 1 lit. b EuVTVO. Außerdem vernachlässigt sie, dass die Anwendbarkeit der einzelnen Bestimmungen der EG-Vollstreckungstitel-Verordnung nicht davon abhängen kann, wie die - sich im einzelnen stark unterscheidenden - nationalen Säumnisverfahren ausgestaltet sind; denn das führte letztlich dazu, dass diese Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vom jeweiligen nationalen Recht her und nicht - wie zutreffend - autonom ausgelegt würden (Bittmann, Rpfleger 2009, 369, 372; Hess aaO § 10 I Rdn. 21).

23
cc) Die Schuldnerin muss sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht so behandeln lassen, als seien die Mindestanforderungen der EG-Vollstreckungstitel-Verordnung gewahrt.
24
(1) Die Rechtsbeschwerde trägt hierzu vor, die Schuldnerin habe sich absichtsvoll in neun weiteren Verfahren der einstweiligen Verfügung und drei weiteren Ordnungsmittelverfahren je nach Bedarf anwaltlich vertreten oder nicht vertreten lassen. Vor diesem Hintergrund sei es rechtsmissbräuchlich, wenn die Schuldnerin sich im vorliegenden Verfahren auf eine Nichtbeachtung der Art. 17, 18 EuVTVO berufen würde.
25
(2) Die Rechtsbeschwerde vernachlässigt bei diesen Ausführungen, dass die Regelungen in Art. 17 und 18 EuVTVO nicht zur Disposition der Parteien eines Vollstreckungsverfahrens stehen. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat die Frage, inwieweit die Nichteinhaltung der in den Art. 13 bis 17 EuVTVO festgelegten verfahrensrechtlichen Mindesterfordernisse geheilt werden kann, in Art. 18 EuVTVO einer als abschließend anzusehenden speziellen Regelung zugeführt. Dieser würde es widersprechen, wenn die Nichteinhaltung dieser Mindestvorschriften auch nach Treu und Glauben als unbeachtlich angesehen werden könnte.
26
III. Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Koch
Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 23.05.2008 - 2 HKO 1672/06 -
OLG München, Entscheidung vom 03.12.2008 - 6 W 1956/08 -

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist über die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren (§§ 330 bis 331a). Die Belehrung hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.

(2) In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen.

(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Frist nach Satz 1 einen Monat. Der Vorsitzende kann in diesem Fall auch eine längere Frist bestimmen.

(2) Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, dass er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann. Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.

(3) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.

Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)