Zollrecht: Zur Befreiung von Einfuhrabgaben
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Die Beteiligten streiten um die Entstehung von Einfuhrabgaben.
Auf Zollantrag und Zollanmeldung des Klägers vom 25.6.1997 wurde der Pkw "X" des Klägers ohne Erhebung von Eingangsabgaben als Übersiedlungsgut aus den USA in den zollrechtlich freien Verkehr überführt. Unter Ziff. 8 des von der Zollstelle auszufüllenden Zollbeleges ist folgender Hinweis enthalten: "Die Waren dürfen ohne vorherige Unterrichtung der überwachenden Zollstelle nicht vor dem (Datum) 26.06.98 verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert oder sonst überlassen werden. Bei Weitergabe vor Ablauf dieser Frist werden die Eingangsabgaben erhoben".
Am 20.3.1998 wurde der Pkw gestohlen. Das eingeleitete Strafverfahren wurde eingestellt, da ein Dieb nicht ermittelt werden konnte. Die Kfz-Versicherung des Klägers hat den Kaskoschaden mit 40.000 DM reguliert.
Mit Bescheid vom 4.1.1999 forderte der Beklagte (vormals Hauptzollamt H) auf den ermittelten Zollwert des Pkw in Höhe von 31.348 DM Zoll in Höhe von 3.134,80 DM und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) in Höhe von 5.517,25 DM von dem Kläger an. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass der Pkw gestohlen und damit der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sei. Der Kläger hafte mithin neben dem Dieb gesamtschuldnerisch gemäß Art 203, 213 Zollkodex. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit am 11.1.1999 eingegangenen Schreiben Einspruch ein und stellte hilfsweise einen Antrag auf Erlass der angeforderten Beträge aus Billigkeitsgründen. Mit Einspruchsentscheidung vom 23.02.2000 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. In den Gründen lehnte er auch den beantragten Billigkeitserlass ab. Hierauf hat der Kläger am 20.03.2000 Klage erhoben.
Der Kläger trägt vor: Der Beklagte berücksichtige nicht hinreichend, dass die verschuldensunabhängige Haftung des Steuerschuldners im Streitfall bewirke, dass der bestohlene Eigentümer für den Dieb in Anspruch genommen werde. Entsprechend dem Beschluss des Senats über die Aussetzung der Vollziehung vom 24.03.1999 bestehe die Befreiung von den Einfuhrabgaben für das Übersiedlungsgut ungeachtet des Diebstahls gem. Art. 212a Zollkodex fort.
Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 4.1.1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.02.2000 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor: Grund für den Steuerbescheid sei nicht der Diebstahl, sondern die Tatsache, dass der Pkw innerhalb der Verwendungsfrist der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sei. Zollschuldner sei gemäß Art. 203 Abs. 3 erster Anstrich Zollkodex die Person, die den Pkw der zollamtlichen Überwachung entzogen habe. Zollschuldner sei der Kläger als Verfahrensinhaber gemäß Art. 203 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 vierter Anstrich Zollkodex. Art. 212a Zollkodex finde im Streitfall keine Anwendung. Missachtungen der Zweckbindung könnten anders als bloße Verfahrensverstöße nicht gem. Art. 212a Zollkodex geheilt werden. Der Beklagte weist insoweit auf die Kommentierungen zum Zollkodex bei Witte (2. Aufl. Art. 212a Rn. 5) und Dorsch (Art. 212a Lfg. September 1999 Rn.1) hin. Hierfür spreche auch die beabsichtigte (und inzwischen in Kraft getretene) Neufassung des Art. 212a Zollkodex auf der Grundlage des Gemeinsamen Standpunktes (EG) Nr. 31/2000, vom Rat vorgelegt am 25.05.2000. Ein Abgabenerlass aus Billigkeitsgründen komme im Ergebnis nicht in Betracht.
Dem Senat hat ein Hefter Sachakten des Beklagten mit Unterlagen über das Besteuerungsverfahren und das Rechtsbehelfsverfahren vorgelegen. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Der Senat entscheidet gem. § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung.
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Steuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO).
Zwar ist der Kläger im Grundsatz Zollschuldner gemäß Art. 203 Abs.1 i.V.m. Abs.3 vierter Anstrich der Verordnung (EWG) Nr.2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12.10.1992 (Zollkodex; Abl. Nr. L 302/1). Indes ist er von den im Grundsatz entstandenen Einfuhrabgaben gem. Art. 212a Zollkodex befreit.
Gemäß Art. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 c der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28.3.1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen - Zollbefreiungsverordnung - (ABl. Nr. L 105/1) i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 355/94 des Rates vom 14.2.1994 (ABl. Nr. L 46/5) i.V.m. Art. 184 Zollkodex war die Einfuhr des Pkw X als sog. Übersiedlungsgut von den Eingangsabgaben befreit. Die Zollbefreiungsverordnung gilt ungeachtet der zwischenzeitlichen Einführung des Zollkodex mit den aus Art. 252 Abs. 1 Zollkodex ersichtlichen, hier nicht relevanten Änderungen fort. Die Abgabenbefreiung steht gemäß Art. 7 Abs. 1 der Zollbefreiungsverordnung unter dem Vorbehalt, dass vor Ablauf einer Frist von 12 Monaten nach Annahme des Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr das Übersiedlungsgut nicht ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert oder überlassen wird. Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung werden bei Verleih, Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist die Eingangsabgaben auf die betreffenden Waren nach den zum Zeitpunkt des Verleihs, der Verpfändung, der Vermietung, der Veräußerung oder Überlassung geltenden Sätzen und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert erhoben, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.
Aufgrund des Diebstahls wurde der X aus der sich mittelbar aus Art. 7 i.V.m. Art. 129 der Zollbefreiungsverordnung sowie Art. 82 Zollkodex ergebenden zollamtlichen Überwachung entzogen. Aufgrund dessen war der Zollschuldentstehungstatbestand gemäß Art. 203 Abs.1 Zollkodex verwirklicht und der Kläger als Verfahrensinhaber grundsätzlich Zollschuldner gemäß Art. 203 Abs.1 i.V.m. Abs. 3 vierter Anstrich Zollkodex.
Jedoch besteht die Abgabenbefreiung gemäß Art. 212a Zollkodex auch in der Fassung vom 19.12.1996 ungeachtet des Zollschuldentstehungstatbestandes gemäß Art. 203 Zollkodex fort.
Art. 212a wurde durch Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.12.1996 (ABl. Nr. L 17/1) in den Zollkodex eingefügt und ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Die durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.11.2000 zur Änderung des Zollkodex (ABl. Nr. L 311/17) geänderte, im Dezember 2000 in Kraft getretene Fassung des Art. 212a Zollkodex kann als materiell-rechtliche Vorschrift nicht rückwirkend auf Sachverhalte angewandt werden, die wie hier vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung stattgefunden haben.
Sieht das Zollrecht eine Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß den Artikeln 184 bis 187 Zollkodex vor, so findet gemäß Art. 212a Zollkodex in der Fassung vom 19.12.1996 diese Befreiung auch in den Fällen der Artikel 202 bis 205, in denen eine Zollschuld entsteht, Anwendung, sofern im Verhalten des Zollschuldners weder betrügerische Absicht noch offenkundige Fahrlässigkeit liegt und dieser nachweist, dass die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Befreiung erfüllt sind.
Im Streitfall liegen weder Anhaltspunkte für eine betrügerische Absicht des Ast noch für eine offenkundige Fahrlässigkeit vor. Andernfalls hätte die Kaskoversicherung den Schaden nicht reguliert .
Schließlich sind auch die in Art. 212a Zollkodex erwähnten "übrigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Befreiung", hier nach der Zollbefreiungsverordnung, erfüllt. Dies gilt insbesondere für die Voraussetzungen gemäß Art. 7 der Zollbefreiungsverordnung; denn der Ast hat innerhalb der Frist von 12 Monaten den X weder verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert oder überlassen. Der gegen den Willen des Ast vorgenommene Diebstahl kann nicht als Überlassung des X an den Dieb betrachtet werden. Zwar gilt die Abgabenbefreiung gem. Art. 3 Buchstabe b der Zollbefreiungsverordnung nur, wenn das Übersiedlungsgut am neuen Wohnsitz zu den gleichen Zwecken wie vor der Umsiedlung benutzt werden soll. Demgegenüber hat der Verordnungsgeber davon abgesehen, als Tatbestandsmerkmal der Befreiung bzw. als Vorbehalt die uneingeschränkte Selbstnutzung innerhalb der 12 Monate nach der Begründung des neuen Wohnsitzes zu formulieren, sondern den Verlust der Befreiung an bestimmte, im Einzelnen aufgezählte Handlungen geknüpft - die im Zweifel alle der Einflussmöglichkeit des Zollpflichtigen unterliegen.
Dem Fortbestand der Befreiung im Falle des Diebstahls stehen die Erwägungsgründe zur Verordnung (EG) Nr. 82/97, insbesondere Erwägungsgrund Nr. 12, nicht entgegen. Hiernach wird die Anwendung des Normalzollsatzes nicht als geeignete Sanktion angesehen, wenn im Zusammenhang mit der Befreiung von Ein- und Ausfuhrzöllen Zollverfahrensvorschriften nicht beachtet werden. Zu dem Zollverfahren im Zusammenhang mit der Einfuhr von Übersiedlungsgut gehört auch, dass diese Ware für die Dauer der in Art. 7 der Zollbefreiungsverordnung geregelten 12 Monatsfrist der zollamtlichen Überwachung untersteht. Mithin ist auch das Entziehen von Waren aus der zollamtlichen Überwachung durch Diebstahl eine Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Mag man bei der Konzeption des Art. 212a Zollkodex auch primär an andere Verfahrensfehler - wie z.B. die nicht ordnungsgemäße Deklarierung - gedacht haben, so hat doch gerade angesichts der uneingeschränkten Bezugnahme auf Art. 203 Zollkodex eine Beschränkung auf eine bestimmte Art von Verfahrensfehlern in dem eingefügten Art. 212a Zollkodex keinen Ausdruck gefunden. Die Berücksichtigung der in der Zollbefreiungsordnung vorgesehenen Zweckbindung erfolgt aufgrund des Hinweises in Art. 212a Zollkodex auf die "übrigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Befreiung". Die Zweckbindung ist in Art. 7 der Zollbefreiungsverordnung negativ definiert durch die Untersagung der im einzelnen aufgeführten Verwendungen, unter die der Diebstahl- wie dargestellt - gerade nicht subsumiert werden kann. Die von dem Beklagten zitierten Kommentierungen benennen jeweils als Beispiel für die Missachtung der Zweckbindung die Veräußerung innerhalb der Jahresfrist; diese ist aber ausdrücklich in Art. 7 der Zollbefreiungsverordnung als verbotene Verwendung genannt. Auch die Neufassung des Art. 212a Zollkodex durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 zwingt nicht zu einer anderen Auslegung der bisherigen Fassung des Art. 212a Zollkodex. Die Neufassung erweitert die Vorschrift des Art. 212a Zollkodex auf Abgabenbegünstigungen aufgrund Zolltarifs oder passiver Veredelung (Art. 21, Art. 145 Zollkodex), während die nunmehr ausdrückliche Erwähnung der Begünstigung aufgrund besonderer Verwendung gemäß Art. 82 Zollkodex für die Frage der besonderen Verwendung auf der Grundlage der Zollbefreiungsverordnung keine Neuerung regelt; denn diese fiel unter den schon in der bisherigen Fassung des Art. 212a Zollkodex erwähnten Art. 184 Zollkodex.
Erwägungen zu einem Erlass aus Billigkeitsgründen können nicht Gegenstand des vorliegenden, die Anfechtung der Steuerfestsetzung betreffenden Rechtsstreits sein, sondern wären in einem gesonderten Verfahren durch Einspruch gegen die Ablehnung des Erlasses und ggf. Klage gegen eine darauf erfolgende ablehnende Einspruchsentscheidung geltend zu machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über eine vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 155, 151 Abs. 3 FGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
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(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.