WEG: Auch geringe Abrechnungsfehler berechtigen zur Anfechtung von WEG-Beschlüssen

published on 01/07/2011 16:44
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Der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann auch angefochten werden, wenn die zugrunde liegend
Mit dieser Entscheidung stärkte das Oberlandesgericht (OLG) München die Rechte der einzelnen Wohnungseigentümer. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Möglichkeit der Beschlussanfechtung nicht nur dem persönlichen Interesse des Anfechtenden diene. Es komme vielmehr vor allem auf das Interesse der Gemeinschaft aller Wohnungseigentümer an einer ordnungsgemäßen Verwaltung an. Aus diesem Grunde sei nicht auf die Höhe des Abrechnungsfehlers abzustellen oder auf das Einzelinteresse eines Wohnungseigentümers. Es müsse zudem berücksichtigt werden, dass nicht mehr hinnehmbare Verzerrungen entstünden, wenn bestimmte „Minimalbeträge“ hingenommen werden müssten. In einem solchen Fall würde die Anfechtungsbefugnis des Wohnungseigentümers davon abhängig gemacht, in welcher Höhe er fehlerhaft mit Kosten belastet werde (OLG München, 32 Wx 1/11).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

Das OLG München hat mit dem Beschluss vom 05.04.2011 (Az: 32 Wx 1/11) entschieden:

Für die Bekanntgabe von Vollmachten abwesender Eigentümer in der Eigentümerversammlung genügt es, dass der Versammlungsleiter feststellt, dass 1000/1000stel der Wohnungseigentümer anwesend und vertreten sind.

Bezeichnet das Landgericht den im Beschlussanfechtungsverfahren verfahrensbeteiligten Verwalter als Zeugen, so nötigt dies nicht zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und zur Zurückverweisung, wenn sich aus den Gründen der landgerichtlichen Entscheidung zweifelsfrei ergibt, dass das Landgericht den Angaben des Verwalters nicht deswegen Glauben geschenkt hat, weil er vermeintlicher Zeuge ist, sondern ihm auch geglaubt hätte, wenn er als Beteiligter Erklärungen abgegeben hätte.

Das Recht zur Beschlussanfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Abrechnungsfehler den anfechtenden Wohnungseigentümer nur mit einem geringen Betrag betrifft. Dies gilt insbesondere dann, wenn generelle Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung bestehen, die innerhalb der Beschlussanfechtungsfrist nicht behoben werden können. Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn die die Anfechtung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist, bleibt offen.

Die Entlastung des Verwalters und der Rechnungsprüfer widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Abrechnung, auf die sich die Entlastung bezieht, fehlerhaft ist. Offen bleibt, ob insbesondere nach der Reform des Wohnungseigentumsrechts der bisher herrschenden Meinung zur Verwalterentlastung zu folgen ist.

Eine Regelung in einer Gemeinschaftsordnung, die für die Bestellung des Verwalters eine 3/4 Mehrheit aller Wohnungseigentümer vorsieht, ist nichtig.


Gründe:

Wegen des bisherigen Verfahrensganges und der Entscheidung des Landgerichts wird auf den angegriffenen Beschluss Bezug genommen.

Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf Ungültigerklärung der angefochtenen Beschlüsse weiter. Die Antragsgegner verteidigen die angefochtene Entscheidung und beantragen die Zurückweisung der sofortigen weiteren Beschwerde.

Auf die von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätze wird Bezug genommen.
Vorab ist festzustellen:

Das Landgericht hat den Inhaber der Hausverwaltungsfirma, A. Z., mehrfach als Zeugen bezeichnet. Das ist insoweit unzutreffend, als im Beschlussanfechtungsverfahren nach § 43 WEG a. F. der Verwalter Verfahrensbeteiligter ist und deshalb als solcher zu vernehmen gewesen wäre. Dies nötigt jedoch nicht zu einer Aufhebung und Zurückverweisung, weil ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht die Angaben des Beteiligten Z. anderes gewertet hätte, wenn es sich bewusst gewesen wäre, dass dieser keine Zeugenstellung inne hat. Es ist nicht erkennbar, dass das Landgericht gerade dem Umstand Bedeutung beigemessen hat, dass der Zeuge als neutrale Person dem Geschehen gegenüberstehen würde. Wie sich unzweifelhaft aus den Gründen des landgerichtlichen Beschlusses ergibt, hat das Landgericht dem Beteiligten Z. unabhängig von seiner Stellung als Zeuge oder Beteiligter Glauben geschenkt.

Ohne jegliche Bedeutung für dieses Verfahren ist § 46 WEG n. F. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, Entscheidungen des Gesetzgebers bezüglich deren Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit zu kommentieren. Der Senat enthält sich deshalb ausdrücklich einer diesbezüglichen Wertung der Ausführungen des Landgerichts.

Die Rüge fehlender Vertretung nicht anwesender Wohnungseigentümer, die von der Antragstellerin erhoben wurde, geht fehl. Zutreffend weist diese allerdings darauf hin, dass das Vertreterhandeln erkennbar sein muss (§ 164 Abs. 2 BGB). Dies ist jedoch vorliegend noch ausreichend der Fall. Ausweislich des Protokolls hat der Verwalter zu Beginn der Eigentümerversammlung festgestellt, dass 1000/1000stel der Eigentümer anwesend bzw. vertreten sind. Hierin liegt eine hinreichende Bekanntgabe dahingehend, dass für die nicht erschienenen Eigentümer Vollmachten vorliegen. Die Erklärung, dass im fremden Namen gehandelt wird, muss nicht vom Vertreter abgegeben werden. Vielmehr macht es nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder obdie Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. Wenn ein Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung feststellt, dass sämtliche Eigentümer anwesend und vertreten sind so liegt es auf der Hand, dass die Vertreter Erklärungen für die Vertretenen abgeben. Eine Rüge entsprechend § 174 BGB ist nicht erhoben worden und es wurde auch nicht die Vorlage schriftlicher Vollmachten verlangt.

Bezüglich der Abrechnung 2001/2002 folgt der Senat den Ausführungen des Landgerichts und nimmt hierauf Bezug. Das Landgericht hat auch zutreffend auf die materielle Richtigkeit der Abrechnung abgestellt. Äußerungen der Rechnungsprüfer oder eines Verwalterbeirats nach § 29 Abs. 2 WEG sollen lediglich der Vorbereitung der Entscheidung durch die Wohnungseigentümer dienen. Ob die Wohnungseigentümer dann die Auffassung der Rechnungsprüfer teilen oder nicht, bleibt diesen überlassen. Allein aus der Tatsache, dass die Wohnungseigentümer die von den Rechnungsprüfern geäußerten Zweifel nicht zum Anlass weiterer Nachforschungen nehmen, nimmt dem Beschluss nicht von vorneherein seine Ordnungsmäßigkeit. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf abstellt, dass ein Übergehen der Stellungnahme der Rechnungsprüfer einen Missbrauch durch den Verwalter ermöglicht, ist dies zwar nicht generell von der Hand zu weisen. Umgekehrt würde aber auch eine Missbrauchsmöglichkeit für die Rechnungsprüfer bestehen, wenn diese lediglich Zweifel äußern müssten, um eine Annahme der Abrechnung zu verhindern. Allein die bloße Möglichkeit eines Missbrauchs kann deshalb keinen Widerspruch zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung begründen.
Hinsichtlich der Abrechnungen 2003 und 2004 hätte es das Landgericht nicht offen lassen dürfen, ob die Abrechnung inhaltlich richtig ist oder nicht. Das Landgericht und Merle in Bärmann, berufen sich zu Unrecht auf die Entscheidung des BayObLG vom 10.1.1997 (2 ZBR 35/96). Das BayObLG hat dort nicht ausgesprochen, dass die Ungültigerklärung bei Kleinbeträgen nach Treu und Glauben nicht verlangt werden könne. Vielmehr hat das BayObLG ausdrücklich ausgeführt, dass es für die Ungültigerklärung nicht darauf ankommt, in welchem Ausmaß sie sich auf die anteilige Belastung der Antragsteller auswirkt. „Allenfalls“ solche Fehler der Abrechnung, die sich nur mit ganz geringfügigen Beträgen auswirken, könntenhingenommen werden. Über die Frage, ob geringfügige Beträge dem Anfechtungsrecht entgegen stehen, hat das BayObLG deshalb keine Aussage getroffen, erst recht keine für den damaligen Fall entscheidungserhebliche.

Der Senat ist der Auffassung, dass materiell-rechtlich keine Einschränkung besteht, fehlerhafte Beschlüsse auch dann anzufechten, wenn sich der Fehler nur geringfügig auf den Antragsteller auswirkt. Ausgehend von der herrschenden Meinung, dass die Beschlussanfechtung nicht nur dem persönlichen Interesse des Anfechtenden dient, sondern dem Interesse der Gemeinschaft aller Wohnungseigentümer an einer ordnungsgemäßen Verwaltung, kann es ohnehin nicht auf die Höhe des Einzelinteresses ankommen. Darüber hinaus würde ein Abstellen auf bestimmte, nicht näher quantifizierte Beträge zu nicht hinnehmbaren Verzerrungen führen. Die Anfechtungsbefugnis würde nämlich dann davon abhängen, in welchem Umfang ein Wohnungseigentümer fehlerhaft mit den Kosten belastet wurde. So könnte etwa ein Miteigentümer eines kleinen Appartements mit nur einem geringen Miteigentumsanteil von der Anfechtung ausgeschlossen sein, während ein anderer Wohnungseigentümer mit mehreren großen Wohnungen und vielen Miteigentumsanteilen zur Anfechtung berechtigt wäre.

Offen bleiben kann, ob ausnahmsweise eine Anfechtung deshalb ausgeschlossen ist, weil sie offensichtlich nicht einem schützenswerten Eigeninteresse des Anfechtenden dient, sondern lediglich der Schikane der übrigen Wohnungseigentümer oder des Verwalters. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Allein schon der Umstand, dass die Rechnungsprüfer Bedenken gegen die Richtigkeit der Heizkostenabrechnung geäußert haben, lässt die Anfechtung nicht willkürlich oder gar schikanös erscheinen. Wie vorstehend ausgeführt, widerspricht ein Beschluss nicht schon deshalb ordnungsgemäßer Verwaltung, weil er entgegen der Bedenken der Rechnungsprüfer ergangen ist. Als Ausgleich hierfür muss es aber dem einzelnen Wohnungseigentümer möglich sein, den Genehmigungsbeschluss über die Abrechnung anzufechten, um gerichtlich klären lassen zu können, ob die Abrechnung des Verwalters richtig ist oder die Bedenken der Rechnungsprüfer begründet sind.
Es bedarf deshalb weiterer tatsächlicher Feststellungen, ob die Abrechnung richtig ist oder nicht. Die Sache ist deshalb an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Abrechnung 2004/2005 ist insoweit für ungültig zu erklären, als die Verteilung der Kosten betroffen ist, die durch das Fällen der Bäume auf der Sondernutzungsfläche entstanden sind. Maßgeblich für die Kostenverteilung ist insoweit § 4 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung. Die im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung hat der Senat selbstständig entsprechend ihrem objektiven Sinn auszulegen hat. Danach trägt der Sondernutzungsberechtigte die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der seiner Sondernutzung unterliegenden Gegenstände, insbesondere Grundstücksflächen. Der Senat legt diese Bestimmung dahin aus, dass davon auch ein notwendiges Fällen der Bäume umfasst ist. Zur Instandhaltung einer Grundstücksfläche gehört es auch, dass sich auf derselben keine Gegenstände befinden, die eine Gefährdung darstellen, wie dies bei abgestorbenen Bäumen der Fall sein kann. Unerheblich ist es dem gegenüber, ob der Sondernutzungsberechtigte berechtigt oder verpflichtet gewesen wäre, die Bäume selbst zu beseitigen. Es ist anerkannt, dass die Gemeinschaftsordnung eine Kostentragungspflicht von Sondereigentümern bzw. Sondernutzungsberechtigten auch dann festlegen kann, wenn sich die Kosten verursachende Maßnahme auf Gemeinschaftseigentum bezieht. § 16 Abs. 2 WEG ist abdingbar. Bestätigt wird die Auslegung durch den Senat durch die weitere Bestimmung des § 4 Abs. 1 des Gemeinschaftsordnung wonach der Sondereigentümer verpflichtet ist, die in seinen im Sondereigentum befindlichen Räumen vorhandenen Anlagen und Ausstattungen instand zu halten und instand zu setzen. Auch hier wird nicht darauf abgestellt, ob diese Gegenstände im Sondereigentum, im Alleineigentum oder im Gemeinschaftseigentum stehen.

Im Hinblick auf die teilweise Ungültigerklärung der Jahresabrechnung 2004/2005 ist auch der Beschluss über die Entlastung der Rechnungsprüfer für ungültig zu erklären.

Dasselbe gilt für die Entlastung des Verwalters. Dieser ist verpflichtet, im Umfang der Ungültigerklärung die Abrechnung abzuändern. Darüber hinaus entsprach der Beschluss über die Entlastung des Verwalters deshalb nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, weil er ergangen ist, ohne dass die Bedenken der Rechnungsprüfer ausgeräumt wurden. Es standen deshalb mögliche Ansprüche gegen den Verwalter im Raum, deren Durchsetzung durch den Entlastungsbeschluss zumindest gefährdet wäre.

Es kann deshalb dahin stehen, ob insbesondere nach der Reform desWohnungseigentumsrechts der bisher herrschenden Meinung zur Verwalterentlastung weiter gefolgt werden kann.

Die Beschlussfassung über die Neubestellung der Hausverwaltung sowie die Verlängerung des Verwaltervertrages ist nicht für ungültig zu erklären. Dabei kann es dahin stehen, welcher der feinsinnigen Unterscheidungen der Antragstellerin und des Landgerichts zur Auslegung des Begriffes „Neubestellung“ in § 10 der Gemeinschaftsordnung zu folgen ist. Nach dieser Regelung bedarf die Neubestellung eines Verwalters eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung mit 3/4 aller vorhandenen Stimmen. Diese Bestimmung ist jedoch nach § 134 BGB nichtig. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 5 WEG sind andere Beschränkungen der Bestellung oder Abberufung des Verwalters als die in § 26 Abs. 1 WEG genannten unzulässig. Zu diesen unzulässigen Regelungen gehört auch eine Vereinbarung, wonach an Stelle der in § 26 Abs. 1 Satz 1 WEG vorgesehenen einfachen Stimmenmehrheit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Die einfache Mehrheit ist erreicht worden.

Bezüglich Wurzelstockrodung und der Ersatzbepflanzung folgt der Senat der Auffassung des Landgerichts und nimmt hierauf Bezug. Ebenso wie das Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass kein Grund dafür ersichtlich ist, dass mit der Ablehnung der Wurzelstockrodung das den Wohnungseigentümer nach § 21 WEG zustehendes Ermessen überschritten worden wäre. Hinsichtlich der Neubepflanzung wurde nur über die künftige Lage abgestimmt und nicht über eine endgültige Neubepflanzung. Diese wurde der nächsten Eigentümerversammlung vorbehalten. Ein solches Vorgehen ist auch sachgerecht, da den Wohnungseigentümern Gelegenheit gegeben wurde, bis zur nächsten Versammlung Vorschläge zu machen.

Die teilweise Abänderung und Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses hat die Aufhebung der Kostenentscheidung des Landgerichts zur Folge. Über die Kostentragung wird das Landgericht in der erneut zu treffenden Entscheidung bezüglich des zurückgewiesenen Teils zu befinden haben.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist dem Landgericht vorzubehalten. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 48 Abs. WEG a. F. Der Senat folgt insoweit der nicht beanstandeten Festsetzung durch das Landgericht.


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(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Wohnungseigentümer können durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.

(2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. Der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung sollen, bevor die Beschlüsse nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gefasst werden, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden.

(3) Sind Mitglieder des Verwaltungsbeirats unentgeltlich tätig, haben sie nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer.

(2) Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Fall der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann.

(3) Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden. Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung.

(4) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muss, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind.

(5) Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 sind nicht zulässig.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich die Wirksamkeit eines Beschlusses im Sinne des Satzes 1 gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nach § 10 Absatz 4 in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt. Jeder Wohnungseigentümer kann bis zum 31. Dezember 2025 verlangen, dass ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 erneut gefasst wird; § 204 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt getroffen oder gefasst wurden, und zu denen vor dem 1. Dezember 2020 alle Zustimmungen erteilt wurden, die nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erforderlich waren.

(3) § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt auch für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen oder gefasst wurden. Ist eine Vereinbarung oder ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, erfolgt die ausdrückliche Eintragung in allen Wohnungsgrundbüchern nur auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Ist die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, lässt dies die Wirkung gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers unberührt, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt.

(4) § 19 Absatz 2 Nummer 6 ist ab dem 1. Dezember 2023 anwendbar. Eine Person, die am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, gilt gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter.

(5) Für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren sind die Vorschriften des dritten Teils dieses Gesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.