Vertragsgemäßer Gebrauch: Mieter dürfen auf der Toilette ihrer Wohnung im Stehen urinieren



Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf festgestellt. Das Urinieren im Stehen ist durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der dies tut, muss nicht mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen. Dass das Urinieren im Stehen derartige Auswirkungen haben kann, dürfte im Allgemeinen unbekannt sein. Insoweit ist es Sache des Vermieters, den Mieter auf die besondere Empfindlichkeit des Fußbodens hinzuweisen. Es bedarf keiner näheren Erörterung, ob in der heutigen Zeit das Urinieren im Stehen als solches eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache darstellt.
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.1.2015, (Az.: 42 C 10583/14).
Tatbestand:
Die Kläger waren Mieter, die Beklagte war Vermieterin einer Wohnung im Haus I in E. In § 10.2. des Mietvertrages ist aufgeführt, dass während des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach Bedarf durchzuführen sind. In § 10.3 ist aufgeführt, dass der Mieter die Kosten notwendiger Arbeiten zu bestimmten Prozentanteilen zu tragen hat, wenn der Beginn des Mietverhältnisses bzw. die Schönheitsreparatur während der Mietzeit länger als ein bestimmter Zeitraum zurückliegen. Weiter heißt es dort: Eine Kostenbeteiligung nach Maßgabe der vorstehend angegebenen Quoten kann der Mieter dadurch abwenden, dass er die Schönheitsreparaturen, zu deren Vornahme er durch den Mietvertrag verpflichtet war, bei Beendigung des Mietvertrages sach- und fachgerecht ausführt. Ist bei Beendigung des Mietverhältnisses der Fristenplan zur Vornahme der Schönheitsreparaturen für einzelne Räume abgelaufen und kommt der Mieter seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zur sach- und fachgerechten Renovierung dieser Räume nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, die Renovierungsarbeiten selbst in Auftrag zu geben und die hierfür erforderlichen Kosten, den Mietausfall und alle sonstigen durch den Verzug des Mieters entstandenen Schäden vom Mieter ersetzt zu verlangen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 8 GA Bezug genommen. In § 14 1. a) heißt es: Mit dem Mieter wurde zusätzlich folgende Individualvereinbarung getroffen: Da es sich um eine Mischimmobilie handelt übernimmt der Mieter zusätzlich die anteilig Kosten der Hausverwaltung in Höhe von derzeit monatlich 18,50 inkl. MWSt. Diese ist in den o.g. Vorauszahlungen unter § 4 bereits enthalten und wird mit der Nebenkostenabrechnung einmal jährlich abgerechnet. Die Kläger leisteten zu Beginn des Mietverhältnisses eine Mietsicherheit in Form einer Bankbürgschaft der Commerzbank X über einen Betrag von 3.032,10.Die Kläger sprachen die Kündigung des Mietverhältnisses zum 28. Februar 2014 aus. An diesem Tag erfolgte auch die Rückgabe der Wohnung.
Es wurde ein Abnahmeprotokoll erstellt. In diesem ist u. a. aufgeführt, dass in einzelnen Räumen teilweise Wände und die Decke nicht gestrichen sind und im Bad sowie im Gäste-WC der Boden verschmutzt sei. Außerdem heißt es dort: Küche Backofen beschädigt, Ceranfeld mit der Kratzern, Macke in Arbeitsplatte. Das Protokoll ist von den Vertretern der beiden Parteien unterschrieben.
Die Kosten für die Erneuerung des Griffes des Backofens liegen bei 45,26.Mit Schreiben vom 7. April 2014 forderten die Kläger die Hausverwaltung der Beklagten auf, die Kaution zurückzuerstatten.
Die Beklagte erteilte mit Schreiben vom 28. Mai 2014 eine Kautionsabrechnung, wonach ein Guthaben der Kläger über 127,22 bestehe.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2004 erteilte die Beklagte eine Nebenkostenabrechnung für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2013 über einen Nachzahlungsbetrag von 139,58. Wegen der Einzelheiten der Abrechnung wird auf Bl. 40 GA Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 5. September 2014 hat die Beklagte eine korrigierte Nebenkostenabrechnung vom 2. September 2014 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 über einen Nachzahlungsbetrag von 342,78 erteilt. Insoweit wird auf Bl. 43 GA Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet: Die Passagen Boden verschmutzt seien in dem von der Mutter der Klägerin zu 2)unterzeichneten Protokoll nicht aufgeführt gewesen. Die in dem Protokoll aufgeführten Malerarbeiten seien am 11. März 2014 fachmännisch durchgeführt worden. Der Zustand des Cerankochfelds und der Arbeitsplatte falle unter vertragsgemäßen Gebrauch. Die Kläger verlangen die Herausgabe der Bankbürgschaft sowie die Rückzahlung der monatlich gezahlten Hausverwaltungskosten von 18,50 für die Dauer von 54 Monaten abzgl. 45,26 für den beschädigten Backofengriff.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,1.die Bankbürgschaft der Commerzbank X mit der Nr.... valutierend über 3.032,10, an die Kläger herauszugeben,2.an die Kläger 953,74 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen,3.die Kläger als Gesamtgläubiger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 330,28 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Wege der Widerklage beantragt die Beklagte,
die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 3.044,46 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2014 zu zahlen sowie die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 368,66 nebst Zinsen in vorgenannter Höhe seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Kläger beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet: Es seien keine nachträglichen Änderungen an dem Abnahmeprotokoll vorgenommen worden. Etwaige durchgeführte Malerarbeiten seien derart unfachmännisch gewesen, dass sie nicht abnahmefähig gewesen seien. Die Malerarbeiten hätten nachgearbeitet werden müssen. Die Böden im Bad und Gäste-WC seien stark verschmutzt gewesen. Die Verschmutzung sei derart tief greifend gewesen, dass eine Auswechslung der Marmorböden erforderlich gewesen sei. Die Verunreinigungen seien mit handelsüblichen Reinigungsmitteln nicht zu beseitigen gewesen. Der Kostenaufwand für die Auswechselung der Marmorböden habe 1.935,90 brutto betragen. Für die durchzuführenden Malerarbeiten seien Kosten von 769,79 und 153,93 erforderlich gewesen.Die Regelung hinsichtlich der Hausverwalterkosten habe zur Disposition der Parteien gestanden.
Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 30. September 2014. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 9. Dezember 2014.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet; die Widerklage ist nur zu einem geringen Teil begründet. Zunächst ist die Klage zulässig. Insbesondere ist die Beklagte parteifähig. Es handelt sich bei der Beklagten um einen GbR, die als solche verklagt werden kann. Die Klage ist teilweise begründet.
Zunächst steht den Klägern gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde zu. Die Kläger sind insoweit aktivlegitimiert, weil sie Vertragspartner der Beklagten sind. Auch wenn die Bürgschaft von der Commerzbank erstellt und von dieser an die Beklagte übersandt worden ist, handelt es sich gleichwohl rechtlich um ein Leistungsverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten. Dementsprechend ist die Beklagte als Vermieterin grundsätzlich verpflichtet, nach Beendigung des Mietverhältnisses die Bürgschaft an die Kläger herauszugeben. Die Beklagte kann sich diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Bürgschaftsurkunde sei auf die Firma L ausgestellt worden. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, auf wen die Bürgschaftsurkunde ausgestellt worden ist. Entscheidend ist allein, dass die Bürgschaft ausgegeben wurde zur Erfüllung des ursprünglich bestehenden Anspruchs der Beklagten auf die Stellung einer Mietsicherheit. Das entsprechende Schreiben der Commerzbank ist zwar an die vorgenannte Firma adressiert worden. Dies geschah allerdings ersichtlich in deren Eigenschaft als Vertreterin der Beklagten. Dies ergibt sich bereits aus dem Rubrum der Bürgschaft vom 1. September 2009.Die Kläger haben nach der Beendigung des Mietverhältnisses und dem Ablauf einer angemessenen Prüfzeit einen Anspruch auf Herausgabe der Mietsicherheit. Auf etwaige Gegenansprüche der Beklagten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da die Beklagte die Mietsicherheit nicht in Anspruch genommen und die Inanspruchnahme auch nicht angekündigt hat. Die Beklagte hat insoweit auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Darüber hinaus haben die Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 330,28 aus§ 280 Abs. 1 BGB.Der Anspruch ergibt sich zumindest daraus, dass die Beklagte - wie noch auszuführen sein wird - die Kläger zu Unrecht auf Schadensersatz in Höhe von 2.999,20 in Anspruch genommen hat. Dies stellt eine schuldhafte vertragliche Pflichtverletzung dar, die einen Schadensersatzanspruch der Kläger auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten begründet. Anzusetzen ist in diesem Zusammenhang zumindest ein Streitwert von 2.999,20.Es errechnet sich dabei ein Erstattungsanspruch in Höhe einer 1,6 Gebühr zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,- sowie die gesetzlichen Mehrwertsteuer. Dies macht zumindest den von den Klägern geltend gemachten Betrag von 330,28 aus.
Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Der darüber hinausgehend geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von953,74 besteht demgegenüber nicht. Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte einen Anspruch auf die Zahlung von anteiligen Kosten der Hausverwaltung über 18,50 hatte. Selbst wenn man dies zugunsten der Kläger verneinen würde, bestünde ein Rückzahlungsanspruch nicht. Ein etwaiger Rückzahlungsanspruch wäre nämlich nach § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB ausgeschlossen. Ausweislich des Mietvertrages sollten die Kosten der Hausverwaltung mit der Nebenkostenabrechnung einmal jährlich abgerechnet werden. Die Abrechnung sollte dementsprechend Bestandteil der Nebenkostenabrechnung sein. Insoweit wäre es Sache der Kläger gewesen, gegen jede einzelne Nebenkostenabrechnung, in der die Kosten der Hausverwaltung aufgeführt waren, entsprechende Einwände innerhalb eines Jahres zu erheben. Dass sie dies getan haben, haben die Kläger nicht dargetan. Vor diesem Hintergrund sind nachträgliche Einwendungen der Kläger und damit auch ein entsprechender Rückforderungsanspruch ausgeschlossen. Die Widerklage ist lediglich in Höhe eines Betrages von 45,26 begründet. Unstreitig steht der Beklagten ein Ersatzanspruch in Höhe des vorgenannten Betrages wegen der Beschädigung des Griffes des Backofens zu. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der insoweit bestehende Anspruch der Beklagten nicht gemäß § 389 BGB durch Aufrechnung mit einem Rückforderungsanspruch der Kläger wegen der Hausverwalterkosten erloschen ist. Der insoweit zuerkannte Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB. Darüber hinaus steht der Beklagten ein Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 280 Abs. 1 BGB in Höhe eines Betrages von 70,20 zu. Der Anspruch errechnet sich aus einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 45,26 zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20% und der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die darüber hinausgehende Widerklage ist demgegenüber unbegründet. Zunächst steht der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Erneuerung der Marmorböden im Bad und Gäste-WC über 1.935,90 aus § 280 Abs. 1 BGB zu. Es fehlt insoweit jedenfalls an einem Verschulden der Kläger an einer etwaigen Beschädigung des Bodens. Dies ergibt sich völlig eindeutig aus der Aussage des von der Beklagten selbst benannten Zeugen S2.Dieser hat glaubhaft bekundet, dass die Abstumpfung des Marmorbodens in beiden Räumen ringsum den eigentlichen Toilettenbereich aufgetreten ist. Vor diesem Hintergrund ist bei verständiger Würdigung davon auszugehen, dass die Abstumpfung des Marmorbodens nicht durch die Verwendung eines ungeeigneten Reinigungsmittels, sondern durch herumspritzenden Urin entstanden ist. Anders ließe sich nicht erklären, warum lediglich im eigentlichen Bereich um die Toilette herum die Abstumpfungen aufgetreten sind. Würden diese auf der Verwendung eines ungeeigneten Reinigungsmittels beruhen, hätte es nahe- gelegen, dass derartige Abstumpfungen im gesamten Fußbodenbereich aufgetreten wären. Es erscheint nämlich völlig lebensfremd, dass der unmittelbare Bereich um die Toilette herum mit einem anderen Mittel gereinigt worden ist als der übrige Fußbodenbereich. Es bedarf vorliegend keiner näheren Erörterung, ob in der heutigen Zeit das Urinieren im Stehen als solches eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache darstellt. Selbst wenn man dies zugunsten der Beklagten verneinen würde, würde es jedenfalls an einem Verschulden der Kläger fehlen. Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit - insbesondere weiblichen - Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen. Dass das Urinieren im Stehen derartige Auswirkungen haben kann, dürfte im Allgemeinen unbekannt sein. Insoweit wäre es Sache der Beklagten gewesen, die Kläger auf die besondere Empfindlichkeit des Fußbodens hinzuweisen. Dem entspricht auch die Angabe des Zeugen S2, dass er Kunden, in deren Auftrag er vergleichbare Böden verlegt, regelmäßig besondere Pflegehinweise erteilt. Das Gericht hält den Zeugen S2 auch für glaubwürdig. Die Aussage des Zeugen ist in sich völlig schlüssig und frei von Widersprüchen. Der Zeuge war erkennbar um die Wahrheit bemüht. Benachteiligungstendenzen zulasten der Beklagten sind nicht ansatzweise zu erkennen. Ohne die Erteilung eines entsprechenden Hinweises kann jedenfalls den Klägern ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden, so dass ein entsprechender Schadensersatzanspruch der Beklagten nicht besteht. Die Beklagte hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der Malerkosten über769,79 und 153,93.Dabei kann dahingestellt bleiben, in welchem Zustand sich die Wände und Decken zum Zeitpunkt des Auszuges der Kläger befunden haben.
Die Kläger waren nämlich zu einer Auszugsrenovierung bzw. zur Übernahme ihrer Kosten nicht verpflichtet. Die Regelung unter § 10 Nr. 3 enthält nämlich starre Fristen, was deren Unwirksamkeit zur Folge hat. Die Beklagte hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 139,58 aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2013. Die insoweit erteilte Abrechnung ist nämlich nicht ordnungsgemäß erstellt und damit formell unwirksam.
Die ursprüngliche Abrechnung vom 11. Juli 2014 ist bereits deswegen nicht ordnungsgemäß, weil sie sich über einen Abrechnungszeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt. Auch die mit Schriftsatz vom 5. September 2014 eingereichte Abrechnung ist nicht ordnungsgemäß erfolgt und damit formell unwirksam. Der Abrechnung ist eindeutig zu entnehmen, dass die gesamten Kosten der Einzelpositionen aus der ursprünglichen Abrechnung vom 11. September 2014 übernommen und dann auf 12 Monate heruntergerechnet wurden. Faktisch sind damit wiederum Kosten über einen Zeitraum von 14 Monate der Abrechnung zugrunde gelegt und dann lediglich auf 12 Monate verteilt worden. Dies stellt keine zulässige Berechnungsweise dar.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,1.die Bankbürgschaft der Commerzbank X mit der Nr.#########, valutierend über 3.032,10 €, an die Kläger herauszugeben sowie die Kläger als Gesamtgläubiger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 330,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Oktober 2014 freizustellen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Auf die Widerklage werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 45,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2014 zu zahlen sowie die Beklagte von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € seit dem 4. September 2014 freizustellen.Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 18 % und die Beklagte zu 82 %.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger waren Mieter, die Beklagte war Vermieterin einer Wohnung im Haus I in E.In § 10.2. des Mietvertrages ist aufgeführt, dass während des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach Bedarf durchzuführen sind.In § 10.3 ist aufgeführt, dass der Mieter die Kosten notwendiger Arbeiten zu bestimmten Prozentanteilen zu tragen hat, wenn der Beginn des Mietverhältnisses bzw. die Schönheitsreparatur während der Mietzeit länger als ein bestimmter Zeitraum zurückliegen.Weiter heißt es dort:„Eine Kostenbeteiligung nach Maßgabe der vorstehend angegebenen Quoten kann der Mieter dadurch abwenden, dass er die Schönheitsreparaturen, zu deren Vornahme er durch den Mietvertrag verpflichtet war, bei Beendigung des Mietvertrages sach- und fachgerecht ausführt.Ist bei Beendigung des Mietverhältnisses der Fristenplan zur Vornahme der Schönheitsreparaturen für einzelne Räume abgelaufen und kommt der Mieter seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zur sach- und fachgerechten Renovierung dieser Räume nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, die Renovierungsarbeiten selbst in Auftrag zu geben und die hierfür erforderlichen Kosten, den Mietausfall und alle sonstigen durch den Verzug des Mieters entstandenen Schäden vom Mieter ersetzt zu verlangen.“Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 8 GA Bezug genommen.In § 14 1. a) heißt es:„Mit dem Mieter wurde zusätzlich folgende Individualvereinbarung getroffen:Da es sich um eine Mischimmobilie (Wohn- und Gewerbeflächen) handelt übernimmt der Mieter zusätzlich die anteilig Kosten der Hausverwaltung in Höhe von derzeit monatlich 18,50 € inkl. MWSt. Diese ist in den o.g. Vorauszahlungen unter § 4 bereits enthalten und wird mit der Nebenkostenabrechnung einmal jährlich abgerechnet.“Die Kläger leisteten zu Beginn des Mietverhältnisses eine Mietsicherheit in Form einer Bankbürgschaft der Commerzbank X über einen Betrag von 3.032,10 €.Die Kläger sprachen die Kündigung des Mietverhältnisses zum 28. Februar 2014 aus. An diesem Tag erfolgte auch die Rückgabe der Wohnung.
3Es wurde ein Abnahmeprotokoll erstellt. In diesem ist u.a. aufgeführt, dass in einzelnen Räumen teilweise Wände und die Decke nicht gestrichen sind und im Bad sowie im Gäste-WC der Boden verschmutzt sei.Außerdem heißt es dort: „Küche Backofen beschädigt, Ceranfeld mit der Kratzern, Macke in Arbeitsplatte.“Das Protokoll ist von den Vertretern der beiden Parteien unterschrieben.
4Die Kosten für die Erneuerung des Griffes des Backofens liegen bei 45,26 €.Mit Schreiben vom 7. April 2014 forderten die Kläger die Hausverwaltung der Beklagten auf, die Kaution zurückzuerstatten.
5Die Beklagte erteilte mit Schreiben vom 28. Mai 2014 eine Kautionsabrechnung, wonach ein Guthaben der Kläger über 127,22 € bestehe.
6Mit Schreiben vom 11. Juli 2004 erteilte die Beklagte eine Nebenkostenabrechnung für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2013 über einen Nachzahlungsbetrag von 139,58 €. Wegen der Einzelheiten der Abrechnung wird auf Bl. 40 GA Bezug genommen.Mit Schriftsatz vom 5. September 2014 hat die Beklagte eine korrigierte Nebenkostenabrechnung vom 2. September 2014 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 über einen Nachzahlungsbetrag von 342,78 € erteilt. Insoweit wird auf Bl. 43 GA Bezug genommen.
7Die Klägerin behauptet:Die Passagen „Boden verschmutzt“ seien in dem von der Mutter der Klägerin zu 2)unterzeichneten Protokoll nicht aufgeführt gewesen.Die in dem Protokoll aufgeführten Malerarbeiten seien am 11. März 2014 fachmännisch durchgeführt worden. Der Zustand des Cerankochfelds und der Arbeitsplatte falle unter vertragsgemäßen Gebrauch.Die Kläger verlangen die Herausgabe der Bankbürgschaft sowie die Rückzahlung der monatlich gezahlten Hausverwaltungskosten von 18,50 € für die Dauer von 54 Monaten abzgl. 45,26 € für den beschädigten Backofengriff.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen,1.die Bankbürgschaft der Commerzbank X mit der Nr.#######, valutierend über 3.032,10 €, an die Kläger herauszugeben,2.an die Kläger 953,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen,3.die Kläger als Gesamtgläubiger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 330,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Im Wege der Widerklage beantragt die Beklagte,
13die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 3.044,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2014 zu zahlensowie die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 368,66 € nebst Zinsen in vorgenannter Höhe seit Rechtshängigkeit freizustellen.
14Die Kläger beantragen,
15die Widerklage abzuweisen.
16Die Beklagte behauptet:Es seien keine nachträglichen Änderungen an dem Abnahmeprotokoll vorgenommen worden. Etwaige durchgeführte Malerarbeiten seien derart unfachmännisch gewesen, dass sie nicht abnahmefähig gewesen seien. Die Malerarbeiten hätten nachgearbeitet werden müssen. Die Böden im Bad und Gäste-WC seien stark verschmutzt gewesen. Die Verschmutzung sei derart tief greifend gewesen, dass eine Auswechslung der Marmorböden erforderlich gewesen sei. Die Verunreinigungen seien mit handelsüblichen Reinigungsmitteln nicht zu beseitigen gewesen. Der Kostenaufwand für die Auswechselung der Marmorböden habe 1.935,90 € brutto betragen.Für die durchzuführenden Malerarbeiten seien Kosten von 769,79 € und 153,93 € erforderlich gewesen.Die Regelung hinsichtlich der Hausverwalterkosten habe zur Disposition der Parteien gestanden.
17Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 30. September 2014 (Bl. 102 f. GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 9. Dezember 2014 (Bl. 146 f. GA).
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage ist zulässig und teilweise begründet; die Widerklage ist nur zu einem geringen Teil begründet.Zunächst ist die Klage zulässig. Insbesondere ist die Beklagte parteifähig. Es handelt sich bei der Beklagten um einen GbR, die als solche verklagt werden kann.Die Klage ist teilweise begründet.
20Zunächst steht den Klägern gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde zu.Die Kläger sind insoweit aktivlegitimiert, weil sie Vertragspartner der Beklagten sind. Auch wenn die Bürgschaft von der Commerzbank erstellt und von dieser an die Beklagte übersandt worden ist, handelt es sich gleichwohl rechtlich um ein Leistungsverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten.Dementsprechend ist die Beklagte als Vermieterin grundsätzlich verpflichtet, nach Beendigung des Mietverhältnisses die Bürgschaft an die Kläger herauszugeben.Die Beklagte kann sich diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Bürgschaftsurkunde sei auf die Firma L ausgestellt worden. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, auf wen die Bürgschaftsurkunde ausgestellt worden ist. Entscheidend ist allein, dass die Bürgschaft ausgegeben wurde zur Erfüllung des ursprünglich bestehenden Anspruchs der Beklagten auf die Stellung einer Mietsicherheit.Das entsprechende Schreiben der Commerzbank ist zwar an die vorgenannte Firma adressiert worden. Dies geschah allerdings ersichtlich in deren Eigenschaft als Vertreterin der Beklagten. Dies ergibt sich bereits aus dem Rubrum der Bürgschaft vom 1. September 2009.Die Kläger haben nach der Beendigung des Mietverhältnisses und dem Ablauf einer angemessenen Prüfzeit einen Anspruch auf Herausgabe der Mietsicherheit. Auf etwaige Gegenansprüche der Beklagten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da die Beklagte die Mietsicherheit nicht in Anspruch genommen und die Inanspruchnahme auch nicht angekündigt hat. Die Beklagte hat insoweit auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.Darüber hinaus haben die Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 330,28 € aus§ 280 Abs. 1 BGB.Der Anspruch ergibt sich zumindest daraus, dass die Beklagte – wie noch auszuführen sein wird – die Kläger zu Unrecht auf Schadensersatz in Höhe von 2.999,20 € in Anspruch genommen hat. Dies stellt eine schuldhafte vertragliche Pflichtverletzung dar, die einen Schadensersatzanspruch der Kläger auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten begründet.Anzusetzen ist in diesem Zusammenhang zumindest ein Streitwert von 2.999,20 €.Es errechnet sich dabei ein Erstattungsanspruch in Höhe einer 1,6 Gebühr zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,- € sowie die gesetzlichen Mehrwertsteuer. Dies macht zumindest den von den Klägern geltend gemachten Betrag von 330,28 € aus.
21Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.Der darüber hinausgehend geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von953,74 € besteht demgegenüber nicht.Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.
22Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte einen Anspruch auf die Zahlung von anteiligen Kosten der Hausverwaltung über 18,50 € hatte.Selbst wenn man dies zu Gunsten der Kläger verneinen würde, bestünde ein Rückzahlungsanspruch nicht. Ein etwaiger Rückzahlungsanspruch wäre nämlich nach § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB ausgeschlossen.Ausweislich des Mietvertrages sollten die Kosten der Hausverwaltung mit der Nebenkostenabrechnung einmal jährlich abgerechnet werden.Die Abrechnung sollte dementsprechend Bestandteil der Nebenkostenabrechnung sein.Insoweit wäre es Sache der Kläger gewesen, gegen jede einzelne Nebenkostenabrechnung, in der die Kosten der Hausverwaltung aufgeführt waren, entsprechende Einwände innerhalb eines Jahres zu erheben. Dass sie dies getan haben, haben die Kläger nicht dargetan. Vor diesem Hintergrund sind nachträgliche Einwendungen der Kläger und damit auch ein entsprechender Rückforderungsanspruch ausgeschlossen.Die Widerklage ist lediglich in Höhe eines Betrages von 45,26 € begründet.Unstreitig steht der Beklagten ein Ersatzanspruch in Höhe des vorgenannten Betrages wegen der Beschädigung des Griffes des Backofens zu.Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der insoweit bestehende Anspruch der Beklagten nicht gemäß § 389 BGB durch Aufrechnung mit einem Rückforderungsanspruch der Kläger wegen der Hausverwalterkosten erloschen ist.Der insoweit zuerkannte Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB.Darüber hinaus steht der Beklagten ein Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 280 Abs. 1 BGB in Höhe eines Betrages von 70,20 € zu. Der Anspruch errechnet sich aus einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 45,26 € zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20 % und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.Die darüber hinausgehende Widerklage ist demgegenüber unbegründet.Zunächst steht der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Erneuerung der Marmorböden im Bad und Gäste-WC über 1.935,90 € aus § 280 Abs. 1 BGB zu.Es fehlt insoweit jedenfalls an einem Verschulden der Kläger an einer etwaigen Beschädigung des Bodens.Dies ergibt sich völlig eindeutig aus der Aussage des von der Beklagten selbst benannten Zeugen S2.Dieser hat glaubhaft bekundet, dass die Abstumpfung des Marmorbodens in beiden Räumen ringsum den eigentlichen Toilettenbereich aufgetreten ist.Vor diesem Hintergrund ist bei verständiger Würdigung davon auszugehen, dass die Abstumpfung des Marmorbodens nicht durch die Verwendung eines ungeeigneten Reinigungsmittels, sondern durch herumspritzenden Urin entstanden ist.Anders ließe sich nicht erklären, warum lediglich im eigentlichen Bereich um die Toilette herum die Abstumpfungen aufgetreten sind. Würden diese auf der Verwendung eines ungeeigneten Reinigungsmittels beruhen, hätte es nahe- gelegen, dass derartige Abstumpfungen im gesamten Fußbodenbereich aufgetreten wären. Es erscheint nämlich völlig lebensfremd, dass der unmittelbare Bereich um die Toilette herum mit einem anderen Mittel gereinigt worden ist als der übrige Fußbodenbereich.Es bedarf vorliegend keiner näheren Erörterung, ob in der heutigen Zeit das Urinieren im Stehen als solches eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache darstellt. Selbst wenn man dies zugunsten der Beklagten verneinen würde, würde es jedenfalls an einem Verschulden der Kläger fehlen. Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit – insbesondere weiblichen – Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen.Dass das Urinieren im Stehen derartige Auswirkungen haben kann, dürfte im Allgemeinen unbekannt sein. Insoweit wäre es Sache der Beklagten gewesen, die Kläger auf die besondere Empfindlichkeit des Fußbodens hinzuweisen. Dem entspricht auch die Angabe des Zeugen S2, dass er Kunden, in deren Auftrag er vergleichbare Böden verlegt, regelmäßig besondere Pflegehinweise erteilt.Das Gericht hält den Zeugen S2 auch für glaubwürdig. Die Aussage des Zeugen ist in sich völlig schlüssig und frei von Widersprüchen. Der Zeuge war erkennbar um die Wahrheit bemüht. Benachteiligungstendenzen zu Lasten der Beklagten sind nicht ansatzweise zu erkennen.Ohne die Erteilung eines entsprechenden Hinweises kann jedenfalls den Klägern ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden, so dass ein entsprechender Schadensersatzanspruch der Beklagten nicht besteht.Die Beklagte hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der Malerkosten über769,79 € und 153,93 €.Dabei kann dahingestellt bleiben, in welchem Zustand sich die Wände und Decken zum Zeitpunkt des Auszuges der Kläger befunden haben.
23Die Kläger waren nämlich zu einer Auszugsrenovierung bzw. zur Übernahme ihrer Kosten nicht verpflichtet.Die Regelung unter § 10 Nr. 3 enthält nämlich starre Fristen, was deren Unwirksamkeit zur Folge hat.Die Beklagte hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 139,58 € aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2013. Die insoweit erteilte Abrechnung ist nämlich nicht ordnungsgemäß erstellt und damit formell unwirksam.
24Die ursprüngliche Abrechnung vom 11. Juli 2014 ist bereits deswegen nicht ordnungsgemäß, weil sie sich über einen Abrechnungszeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt.Auch die mit Schriftsatz vom 5. September 2014 eingereichte Abrechnung ist nicht ordnungsgemäß erfolgt und damit formell unwirksam. Der Abrechnung ist eindeutig zu entnehmen, dass die gesamten Kosten der Einzelpositionen aus der ursprünglichen Abrechnung vom 11. September 2014 übernommen und dann auf 12 Monate heruntergerechnet wurden. Faktisch sind damit wiederum Kosten über einen Zeitraum von 14 Monate der Abrechnung zu Grunde gelegt und dann lediglich auf 12 Monate verteilt worden. Dies stellt keine zulässige Berechnungsweise dar.
25Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
26Streitwert: Klage: 1.453,74 €
27(Klageantrag zu 1.: 500,- €; Klageantrag zu 2.: 953,74 €)
28Widerklage: 3.044,46 € (die Streitwerte von Klage und Widerklage sind zu addieren)
29Rechtsbehelfsbelehrung:
30Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
31a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
32b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
33Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
34Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
35Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
36Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.
(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.